Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 272/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Mündels vom 19.08.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 14.08.2014 (107 F 2522/10 SH) dahin abgeändert, dass die an den Vormund zu zahlende Vergütung von 2.436,78 € aus der Landeskasse zu zahlen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.436,78 € festgesetzt.


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