Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 308/16

Tenor

Auf die Beschwerde gem. § 181 GVG des Verurteilten vom 21.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter - Bocholt vom 21.07.2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6.10.2016

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Beschwerde wird auf  Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


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