Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 182/16

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit der Antrag auf Eintragung der Miteigentümervereinbarungen zu 1) b) (2) und (3) zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag vom 13.11.2015 an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.


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