Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
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BGB § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
- BGB § 742 Gleiche Anteile 1x
- BGB § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis 1x
- BGB § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung 1x
- BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss 1x
- BGB § 746 Wirkung gegen Sondernachfolger 1x
- BGB § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände 1x
- BGB § 748 Lasten- und Kostentragung 1x
- BGB § 749 Aufhebungsanspruch 1x
- BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall 1x
- BGB § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger 1x
- BGB § 752 Teilung in Natur 1x
- BGB § 753 Teilung durch Verkauf 1x
- BGB § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen 1x
- BGB § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld 1x
- BGB § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld 1x
- BGB § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber 1x
- BGB § 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs 1x