Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 403/16
Tenor
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist mangels Fristversäumung gegenstandslos.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der erfolgten Festsetzungen des Geschäftswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich seit dem 02. Mai 2016 im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA X und hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. Mai 2016 geltend gemacht, dass seine Bewegungsfreiheit – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – permanent eingeschränkt sei; so sei es ihm nicht möglich, den Außenbereich der Einrichtung zwischen 6.30 Uhr und 21:30 Uhr zu nutzen, ohne abwarten zu müssen, dass ihm die verschlossene Tür durch den Abteilungsbeamten geöffnet werde, des Weiteren stehe er vor verschlossenen Türen, wenn der andere Bewohner besuchen wolle und sei zuletzt bei der Vorführung zum Arzt im Wartezimmer eingesperrt worden.
4Seinen Antrag, die JVA zu verpflichten, die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung und im Krankenbereich aufzuheben hat die Strafvollstreckungskammer – entsprechend der seitens der JVA vorgebrachten Rechtsauffassung – mit dem angefochtenen Beschluss insgesamt mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Betroffene habe keine konkrete Maßnahme der JVA angefochten. Im Hinblick auf die Frage der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im Bereich der Sicherungsverwahrung habe er keinen Antrag auf freien Zutritt zu jeder Abteilung gestellt, folglich sei ein entsprechender Antrag auch nicht abgelehnt worden. Soweit er sich allgemein gegen die eingeschränkte Bewegungsfreiheit wende, stelle dies keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG dar. Im Übrigen könne sich – so die Strafvollstreckungskammer – der Betroffene nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin „nunmehr wieder frei bewegen“.
5Ebenso verhalte es sich mit dem Antrag betreffend die vom Betroffenen gewünschte Bewegungsfreiheit im Krankenbereich, hinsichtlich dessen es ebenfalls an einer anfechtbaren Maßnahme fehle. Der Einschluss in das Wartezimmer sei bereits erledigt, zu einem etwaigen Feststellungsinteresse verhalte sich der Antrag nicht. Es sei darüber hinaus entsprechend dem Vorbringen der JVA aus Sicherheitsgründen erforderlich, dass die Sicherungsverwahrten im Krankenbereich eingeschlossen würden.
6Der Betroffenen erhebt mit seiner Rechtsbeschwerde die Sachrüge und macht darüber hinaus die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da er die im angefochtenen Beschluss als unwidersprochen geblieben zugrundegelegte Stellungnahme der JVA, welche inhaltlich unzutreffend sei, zu keinem Zeitpunkt erhalten habe.
7Das Justizministerium hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
8II.
9Das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen war als gegenstandslos anzusehen, da der Betroffene tatsächlich die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde nicht versäumt hat. Der angefochtene Beschluss ist dem Betroffenen am 13. Juli 2016 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerde ist zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Werl am 10. August 2016 aufgenommen worden. Die Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG ist hierdurch gewahrt, da gemäß § 299 Abs. 2 StPO zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn das Protokoll innerhalb der Rechtsmittelfrist aufgenommen wird.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde war auf die allgemeine Sachrüge zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und erweist sich als begründet.
12Der Senat hat zu der Frage, ob sich ein gegebenenfalls auch nur tatsächliches Handeln der Vollzugsanstalt gegenüber einem Sicherungsverwahrten, welches nach Auffassung des Betroffenen unmittelbar einem ausdrücklich im SVVollzG NRW gesetzlich normierten Recht widerspricht bzw. in dieses eingreift, als Maßnahme darstellt und mithin der Überprüfung nach § 109 StVollzG unterliegt, bislang nicht Stellung genommen. Die Abfassung des angefochtenen Beschlusses lässt überdies besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der „Maßnahme“ und die hierbei gebotene extensive Auslegung (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 28 m.w.N.) möglicherweise grundlegend verkannt hat und sich eine insoweit unzutreffende Rechtsprechung verfestigen könnte.
13Der Senat entscheidet die vorliegende Frage dahingehend, dass eine unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme zumindest dann vorliegt, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung in der Form geltend gemacht wird, dass – über die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit hinausgehend – ein Eingriff in eine dem Betroffenen grundsätzlich zunächst ohne Einschränkung und etwaigen Erlaubnisvorbehalt durch Gesetz ausdrücklich zugestandene Rechtsposition gegeben sei.
14Unter den Begriff der Maßnahme fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen im Vollzug mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Es umfasst allerdings nicht nur Verwaltungsakte sondern auch schlicht hoheitliches Handeln bzw. Realakte, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Maßnahme z.B. vom Anstaltsleiter bzw. einem verantwortlichen oder befugten Vollzugsbediensteten getroffen worden ist. (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 28 ff. m.w.N.) Die Maßnahme muss allerdings auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Allgemeine Regelungen können daher nur insoweit Gegenstand der Anfechtung sein, wenn sie bereits unmittelbare Wirkung im Einzelfall entfalten, nicht aber, wenn es zu ihrer Umsetzung noch des Erlasses von Einzelakten bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 03. Juli 2014 – III-1 Vollz (Ws) 272/14, III-1 Vollz (Ws) 299/14, zitiert nach juris).
15So verhält es sich indes abweichend von der Bewertung der Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall.
16Der Betroffene hat im Rahmen seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung unter anderem konkret geltend gemacht, abweichend von dem für die Sicherungsverwahrten innerhalb der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs durch § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW ausdrücklich normierten Anspruch auf grundsätzliche Bewegungsfreiheit („Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für die sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen“) sei der Zugang zum Außenbereich für ihn nicht frei zugänglich, weil die dahin führende Tür verschlossen sei und zunächst von einem Beamten geöffnet werden müsse, der zudem nicht ständig präsent sei, so dass er in entsprechenden Situationen bereits längere Zeit vor der verschlossenen Tür habe warten müssen. Ebenso stehe er vor verschlossenen Türen, wenn er andere „Bewohner“ besuchen wolle, die sich auf anderen Ebenen bzw. anderen Abteilungen befänden; die verschiedenen Ebenen seien infolge verschlossener Türen nicht frei zugänglich.
17Dass die vorgenannten Umstände – soweit sie zutreffen – neben der gesetzlichen Anordnung des grundsätzlichen Vollzuges der Sicherungsverwahrung in geschlossenen Einrichtungen (§ 14 Abs. 1 SVVollzG MRW) auch ohne den Erlass weiterer Einzelakte als zusätzlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen unmittelbar in die vollzugliche Situation des Betroffenen und seine Rechtsstellung eingreifen, liegt nach Bewertung des Senats auf der Hand. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob derartige Beschränkungen gegebenenfalls durch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW gerechtfertigt sind.
18Würde in einem solchen Fall der Betroffene darauf verwiesen, zunächst einen Antrag auf Unterlassen bzw. Beseitigung der vorhandenen Einschränkungen zu stellen und gegebenenfalls bis zum Erlass einer anfechtbaren Entscheidung einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (vgl. § 113 Abs. 1 StVollzG) zuwarten zu müssen, wäre dies insbesondere im Rahmen von Eingriffen in den grundrechtsrelevanten Bereich mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Die vom Betroffenen geschilderten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung sind dementsprechend ungeachtet ihres allgemeingültigen Charakters jeweils als Maßnahme anzusehen und dementsprechend unmittelbar im Verfahren gemäß der §§ 109 ff. StVollzG anfechtbar.
19Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat die Strafvollstreckungskammer dementsprechend über das Begehren des Betroffenen erneut zu entscheiden.
20Soweit die Strafvollstreckungskammer – nach Bewertung des Senats ohnehin nicht tragend – zu den geltend gemachten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Aufenthaltsbereich der Sicherungsverwahrten hilfsweise ausgeführt hat, der Betroffene könne sich inzwischen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin „nunmehr wieder frei bewegen“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Unabhängig davon, dass die Strafvollstreckungskammer offengelassen hat, welche rechtliche Schlussfolgerung sie aus diesem Umstand ziehen will, ist diese Darstellung im angefochtenen Beschluss gegenüber dem detaillierten Antragsvorbringen zu unsubstantiiert, um auf dieser Grundlage etwa gegebenenfalls eine Erledigung anzunehmen.
21Soweit der Betroffene im Rahmen seiner Rechtsbeschwerde hierzu zudem die Rüge rechtlichen Gehörs erhoben und geltend gemacht hat, die in Bezug genommene Stellungnahme der JVA nicht erhalten zu haben, bedarf es dementsprechend keiner Entscheidung des Senats.
22Zu den vom Betroffenen geltend gemachten Beschränkungen im Krankenbereich vermag die im angefochtenen Beschluss hilfsweise zur Unbegründetheit des Begehrens aufgeführte Erwägung, es sei „angesichts der Vielzahl der medizinischen Geräte aus Sicherheitsgründen erforderlich und verhältnismäßig, dass in einem Krankenbereich in der Sicherungsverwahrung die Untergebrachten eingeschlossenen werden, um mögliche Überfälle, Geiselnahmen oder die Entwendung medizinischer Geräte zu verhindern“, die Ablehnung der insoweit vom Betroffenen geltend gemachten Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zumindest ohne nähere Darlegung der genauen räumlichen Verhältnisse ebenfalls nicht zu tragen. Unabhängig davon, dass im weiteren Verfahren zunächst vorab zu klären und zu entscheiden sein wird, welche Bereiche in der JVA X im Hinblick auf die vom Betroffenen geltend gemachte Bewegungsfreiheit gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW nach dem Zweck des Gesetzes tatsächlich den für die Sicherungsverwahrten „vorgesehenen Bereiche der Einrichtung“ zuzuordnen sind, ist die Erwägung, dass den Untergebrachten der ungehinderte Zugang zu medizinischem Gerät aus Sicherheitsgründen zu verwehren sei, für sich genommen zunächst nachvollziehbar und mag es rechtfertigen, dem Betroffenen den ungehinderten Zugang zum „Kern“ der eigentlichen Krankenabteilung und dem dort vorhandenen medizinischen Gerät bzw. etwaigen Medikamenten u.a. zu verwehren. Aus welchem Grund allerdings ein vollständiger Einschluss im Wartezimmer bzw. Wartebereich geboten sein soll und hierdurch dem Betroffenen auch die Möglichkeit genommen wird, den Wartebereich z.B. ohne weiteren Zutritt zu den Behandlungsräumen wieder ungehindert zu verlassen, um sich wieder auf seine eigene Abteilung zu begeben, ist zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich.
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Referenzen
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- §§ 109 ff. StVollzG 2x (nicht zugeordnet)
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- 1 Vollz (Ws) 299/14 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 2x
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- StPO § 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug 1x
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- 1 Vollz (Ws) 272/14 1x (nicht zugeordnet)