Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 403/16

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist mangels Fristversäumung gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der erfolgten Festsetzungen des Geschäftswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.


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