Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StVollzG § 113 Vornahmeantrag

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 23/25 (MVollz)
1. April 2025
1 Ws 23/25 (MVollz) 1. April 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 578/24
20. Februar 2025
204 StObWs 578/24 20. Februar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StObWs 446/24
23. Dezember 2024
204 StObWs 446/24 23. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 101 StVK 1254/24
12. Dezember 2024
101 StVK 1254/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 452/23
16. Oktober 2024
SR StVK 452/23 16. Oktober 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 240/24
1. August 2024
203 StObWs 240/24 1. August 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - SR StVK 769/24
8. Juli 2024
SR StVK 769/24 8. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 138/24
21. Mai 2024
203 StObWs 138/24 21. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 2 K 20.743
2. Mai 2024
AN 2 K 20.743 2. Mai 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 163/24
23. April 2024
203 StObWs 163/24 23. April 2024