Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 288/17

Tenor

   Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

                            Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 08.12.2016 in einem Warteraum der               Justizvollzugsanstalt E gemeinsam mit zumindest sieben rauchenden Mitgefangenen erfolgte Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§ 121 Abs. 1 StVollzG).

                            Das Prozesskostenhilfegesuch hat sich erledigt.


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