Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 103/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben,

a) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, „unmittelbar nach Haftentlassung seine Anschrift der Führungsaufsichtsstelle schriftlich anzuzeigen“,

b) soweit dem Verurteilten aufgegeben wird, jedwede Form der Kontaktaufnahme zum Tatopfer zu unterlassen.

Im Umfang der Aufhebung und soweit die Strafvollstreckungskammer nicht über die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB entschieden hat, wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.


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