Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 335/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Zeit, die der Untergebrachte in der Bewährungszeit gemäß § 67h StGB im Maßregelvollzug verbracht hat, auf die Dauer des Maßregelvollzugs nach dem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung anzurechnen ist.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer dort entstandenen notwendigen Auslagen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 220/23
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