Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 363/18
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Essen verurteilte den Untergebrachten am 21. Januar 1998, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
4Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Juni 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
5Gegen diesen ihm am 17. Juli 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch seinen Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde vom 17. Juli 2018.
6Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 8. August 2018 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Das zulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat vorläufig Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Entscheidung des Landgerichts Paderborn ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die Strafvollstreckungskammer entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO den Sachverständigen Prof. Dr. U vor ihrer Entscheidung nicht mündlich gehört hat.
9Wenn die Strafvollstreckungskammer im Verfahren zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Prognosegutachten eines Sachverständigen eingeholt hat, ist der Sachverständige nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO mündlich anzuhören. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO i. V. m. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet haben. Daran ändert auch nichts, dass das Prognosegutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U vom 5. November 2017 gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NW im Auftrag des LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M und nicht im Auftrag der Strafvollstreckungskammer erstellt worden. Denn die Strafvollstreckungskammer hat sich dieses Gutachtens im Rahmen des Überprüfungsverfahrens bedient und es zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen.
10Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat bei Anberaumung des Anhörungstermins – zu dem der Sachverständige gar nicht erst geladen wurde – auch erkannt, dass es grundsätzlich eines Verzichts auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen bedurfte. Denn in seiner Ladungsverfügung vom 15. April 2018 hat er angeordnet, die Terminsnachricht an die Staatsanwaltschaft mit folgendem Zusatz zu versehen: „Es wird um Mitteilung gebeten, ob auf die mündliche Anhörung des/der Sachverständigen des letzten externen Gutachtens verzichtet wird, § 463 Abs. 4, 454 Abs. 2 Satz 4 StPO.“
11Einen der Anfrage des Vorsitzenden entsprechenden Verzicht der Staatsanwaltschaft kann dem Vollstreckungsheft nicht entnommen werden.
12Einen Verzicht des Untergebrachten und des Verteidigers auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen kann dem Vollstreckungsheft ebenfalls nicht entnommen werden.
13Auch wenn der Vorsitzende in der Ladungsverfügung vom 15. April 2018 angeordnet hat, die Terminsnachricht an die Verteidigung mit folgendem Zusatz zu versehen:
14„Sie werden um Mitteilung gebeten, falls Sie oder der/die Untergebrachte nicht auf die mündliche Anhörung des/der Sachverständigen des letzten externen Gutachtens verzichten.“
15reicht ein Schweigen des Untergebrachten und des Verteidigers nicht aus, um einen konkludenten Verzicht anzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 Ws 380/16 – juris).
16Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt in Abweichung von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2011 – 3 Ws 255/11 –, NStZ 2012, 408 und vom 25. Januar 2011 – 3 Ws 15/11 –, BeckRS 2011, 05103 = NStZ-RR 2011, 190).
17Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
18Liegt – wie hier – ein schriftliches Sachverständigengutachten vor, so hat die Strafvollstreckungskammer die Aussagen des Sachverständigen zwar selbständig zu beurteilen, weil die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen werden darf, sondern durch das Gericht zu treffen ist. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand versetzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr 31). Daran fehlt es hier, wobei unerheblich ist, dass die Beauftragung der Sachverständigen nicht durch die Kammer, sondern durch die Maßregelvollzugseinrichtung erfolgt ist. Denn mit Blick auf das jedenfalls zur Gefährlichkeitsprognose nicht hinreichend substantiierte Gutachten war es hier geboten, den Sachverständigen auch unabhängig von einem Verzicht durch die Beteiligten mündlich anzuhören (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an Sachverständigengutachten: Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 – III-3 Ws 234/17 –, juris, Rdnr. 21).
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Referenzen
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 3x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 4x
- § 16 Abs. 3 MRVG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 309 Entscheidung 1x
- 4 Ws 380/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 255/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 15/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2049/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2445/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 234/17 1x (nicht zugeordnet)