Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 294/19
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen
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G r ü n d e :
2Durch den angefochtenen Beschluss hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster die Strafaussetzung zur Bewährung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 23. November 2017 (118 Ds 62 Js 1287/17-103/17) widerrufen.
3Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
4Das Rechtsmittel ist statthaft, es ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung ausweislich der Akten am 25. November 2019 zugestellt worden. Einer Übersetzung dieses Beschlusses in die arabische Sprache war nicht gemäß § 187 GVG geboten, da vollstreckungsrechtliche Entscheidungen nicht der Übersetzung bedürfen (OLG Köln, StV 2014, 552). Die sofortige Beschwerde, die gemäß §§ 311 Abs. 2, 35 Abs. 2 StPO innerhalb einer Woche seit der Zustellung und nicht erst seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Beschwerdeführer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 37 Rdnr. 17) einzulegen gewesen wäre, hätte daher nach § 43 Abs. 1 StPO spätestens bis zum 2. Dezember 2019 bei dem Landgericht eingehen müssen. Sie ist aber tatsächlich erst am 5. Dezember 2019, also verspätet, bei dem Landgericht eingegangen. Das Rechtsmittel musste daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
5Es besteht kein Anlass, dem Verurteilten von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, da der Verurteilte die Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet versäumt hat. Von einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer kann verlangt werden, dass er sich –wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schreiben zugestellt worden ist – bemüht, Kenntnis von dem Inhalt des Schreibens zu erlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.04.2017 – 1 Ws 118/17, zitiert nach juris), so wie es der Verurteilte zuvor mit dem Schreiben des Landgerichts Münster vom 17. Oktober 2019 getan hat.
6Im Übrigen hätte das Rechtsmittel bei der bisherigen Sachlage im Falle rechtzeitiger Einlegung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist mit Recht erfolgt.
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