Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 7/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2018 ist die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
4Der Verurteilte hatte am 11. Mai 2016, am 29. April 2018 und am 18. Mai 2018 Körperverletzungen und am 15. Mai 2018 eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen. Bei sämtlichen Taten handelte der Verurteilte nicht ausschließbar ohne Schuld. Zuvor war es zu einer akuten Verschlechterung der seit vielen Jahren bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie gekommen. Diese hatte zu hochgradigem psychotischem Erleben mit Realitätsverkennungen geführt. Vor Begehung der Taten am 29. April und am 15. Mai 2018 hatte der Verurteilte, der bereits als Kind mit dem Konsum von Drogen begonnen hat, zudem Amphetamin bzw. Cannabis eingenommen. Wegen der Einzelheiten des Lebenslaufs des Verurteilten sowie der zugrunde liegenden Taten wird auf die Feststellungen im Anlassurteil Bezug genommen.
5Die Unterbringung wird seit Rechtskraft des Urteils am 23. November 2018 vollstreckt, zunächst in der LWL-Klinik Schloss Haldem und seit dem 16. September 2019 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Klinikums Bethel. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 21. November 2019 mündlich angehört und mit Beschluss vom 26. November 2019 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.
6Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde vom 5. Dezember 2019. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte zunächst Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, nunmehr beantragt sie, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
9Dem vom Beschwerdeführer und von der Generalstaatsanwaltschaft erhobenen Einwand, die Strafvollstreckungskammer habe nicht aufgrund einer aktuellen gutachterlichen Stellungnahme des Evangelischen Klinikums Bethel gem. §§ 463 Abs. 4 StPO, 67e StGB entschieden, ist der Senat mit der ergänzenden Einholung einer solchen Stellungnahme begegnet, die die Klinik unter dem 20. Januar 2020 vorgelegt hat.
10Danach liegen – unter Berücksichtigung des Vorlebens des Verurteilten und der Anlasstaten – weder die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB noch für eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB vor. Denn aktuell ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Ebenso liegen die Voraussetzungen der Maßregel weiterhin vor und ihre weitere Vollstreckung ist auch nicht unverhältnismäßig.
11Der Verurteilte leidet nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie, an einer Cannabisabhängigkeit und an einer Amphetaminabhängig oder einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden. Nach gegenwärtig rund 15monatiger Behandlung im Maßregelvollzug lässt sich noch nicht positiv feststellen, dass der Verurteilte trotz der fortdauernden Erkrankungen nicht mehr gefährlich ist. Zwar schildern die Behandler einen positiven Therapiebeginn. Sie schätzen den Verurteilten allerdings als noch nicht ausreichend stabil ein, um auch außerhalb des Maßregelvollzugs nicht in alte Krankheits- und Verhaltensmuster, die unter anderem zu den Anlasstaten geführt haben, zurückzufallen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung falsch sein könnte. Die Klinik hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Verurteilte sich zurzeit vielfachen Umbrüchen und Veränderungen gegenübersieht, was ihn belastet und das Risiko eines erneuten Krankheitsschubs analog zu früheren Lebenssituationen erhöht. Hinzu kommt eine nach wie vor zweifelhafte Abstinenzmotivation des Verurteilten, wobei der erneute Konsum von Betäubungsmitteln das Risiko eines erneuten Krankheitsschubs ebenfalls wesentlich erhöht. Ein stabilisierender Empfangsraum außerhalb des Maßregelvollzugs und jenseits des Drogenmilieus steht bislang nicht zur Verfügung. Die Vergangenheit hat gezeigt – auch insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung der Behandler an –, dass der Verurteilte Arbeit, Wohnung, Freunde und Erfüllung benötigt, damit sich die mit seiner Erkrankung verbundenen Risiken nachhaltig reduzieren. So hat der Verurteilte viele Jahre vergleichsweise gesund in Melchiorsgrund gelebt. Umgekehrt waren erhöhte Belastungen – zum Beispiel durch Ausbildung, einen Todesfall in der Familie oder das Leben in einer eigenen Wohnung – oft mit akuten Krankheitsschüben verbunden. Zeitweise konnte der Verurteilte selbst seinen Alltag nicht mehr selbständig regeln; eine rechtliche Betreuung wurde eingerichtet. Hinzu kommt, dass der Verurteilte während der Therapie bislang weder die Anlassdelikte noch seien Biographie bearbeitet hat, so dass individuelle Risiko- und Schutzfaktoren noch nicht erarbeitet werden konnten. Nach alledem spricht vieles dafür, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug zum jetzigen Zeitpunkt – wie von den Behandlern prognostiziert – relativ rasch erneut dekompensieren würde. In diesem Fall ist, das haben die Anlasstaten gezeigt, mit erheblichen körperlichen Gewalttaten gegen andere Personen zu rechnen. Unter anderem hatte der Verurteilte einer am Boden liegenden Geschädigten weit ausholend und kraftvoll mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht getreten, was nur deshalb nicht zu schwereren Verletzungen geführt hatte, weil die Geschädigte den Kopf rechtzeitig zur Seite drehen konnte und deshalb nicht frontal getroffen wurde.
12Mildere Maßnahmen als eine Fortdauer der Unterbringung – namentlich die Entlassung in eine Wohneinrichtung – kommen deshalb zurzeit noch nicht in Betracht. Der Verurteilte bedarf zunächst der weiteren Behandlung. Auch dürfte seine Verlässlichkeit außerhalb des Maßregelvollzugs zunächst im Wege der Langzeitbeurlaubung zu erproben sein. Zudem steht eine geeignete Wohneinrichtung aktuell nicht zur Verfügung.
13Einer mündlichen Anhörung der Behandler, die die gutachterliche Stellungnahme vom 20. Januar 2020 abgegeben haben, bedurfte es – trotz der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten, missverständlichen Kommentierung von Coen, in: BeckOK StPO, 35. Auflage 2019, § 463, Rn. 6, – nicht. Die dort zitierte Rechtsprechung betrifft ausschließlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; in diesen Fällen ist der Sachverständige gem. § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO in Verbindung mit § 454 Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO mündlich zu hören, wenn nicht die Beteiligten darauf verzichten. Für die Verfasser einer gutachterlichen Stellungnahme gem. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO gilt das Anhörungserfordernis hingegen nicht; § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO regelt ausschließlich das Verfahren bei der Einholung von Gutachten gem. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO (BT-Drucks. 18/7244, Seite 39).
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StGB § 67e Überprüfung 1x
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 1x
- §§ 463 Abs. 4 StPO, 67e StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 1x
- StGB § 67 Reihenfolge der Vollstreckung 1x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 5x