Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 (s) Sbd I - 1/20
Tenor
Das Landgericht Hagen - Strafvollstreckungskammer - wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.
1
Gründe
2I.
3Der Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 30.08.2016 seit dem 07.07.2017 in der Unterbringung gemäß § 64 StGB. Die Maßregel wurde zunächst in der LWL-Klinik Hemer vollstreckt. Am 03.01.2019 und am 02.07.2019 beschloss das Landgericht Hagen gem. § 67e StGB jeweils die Fortdauer des Maßregelvollzugs. Der letztgenannte Beschluss wurde in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Anhörungsfehlers durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.09.2019 aufgehoben.
4Bereits am 05.06.2019 war der Verurteilte in die LWL-Klinik Rheine verlegt worden. Die Akten wurden dem Landgericht Hagen am 24.06.2019 durch die Staatsanwaltschaft zwecks Entscheidung über die Maßregelfortdauer vorgelegt.
5Nach Rückkehr der Akten aus der Beschwerdeinstanz übersandte das Landgericht Hagen diese am 09.10.2019 an das seines Erachtens wegen der Verlegung zuständige Landgericht Münster. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 11.12.2019 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hagen.
6Mit Beschluss vom 06.01.2020 hat das Landgericht Hagen die Sache zur Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer dem Senat vorgelegt.
7Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt wie beschlossen.
8II.
9Das Landgericht Hagen – Strafvollstreckungskammer - ist das nach §§ 462a, 463 StPO zuständige Gericht.
10Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Ein Befasstsein liegt stets dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rdnr. 11; MK-Nestler, StPO, § 462a Rdnr. 19). In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 07.01.2020 - III-4 (s) Sbd I - 14/19). Vorliegend war nach § 67e Abs. 2 StGB spätestens am 03.07.2020 eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Um diese Entscheidung (sicher) fristgerecht treffen zu können, war es allerdings erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer mit ihren Vorbereitungen (etwa Prüfung, ob zur Erfüllung der Aufklärungspflicht ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, Terminierung der mündlichen Anhörung, etwaige Bestellung eines Pflichtverteidigers etc.) rechtzeitig vorher beginnt, also „tätig“ wird. Der Senat hält in einem solchen Fall einen Vorlauf von mindestens einem Monat für erforderlich. Das ergibt sich vorliegend nicht zuletzt daraus, dass die Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung von einem „eher krisenhaften Behandlungsverlauf“ spricht und lediglich „noch nicht ausgeschlossen“ sei, dass „langfristig“ der Zweck der Maßregel erreicht werde. Bei dieser Sachlage war zumindest (ggf. auch nach weiterer Rücksprache mit der Maßregelvollzugseinrichtung) zu überprüfen, ob zumindest ein (wegen des geringen Vorlaufs womöglich nur mündliches) Sachverständigengutachten einzuholen sein würde, ob die Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen (vgl. § 67d Abs. 5 StGB), ob also in der verbleibenden Unterbringungsdauer bis zum Erreichen der (um 2/3 der Begleitstrafe) verlängerten Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 StGB noch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht. Das Befasstsein des Gerichts begann mithin spätestens am 03.06.2019, also zu dem Zeitpunkt, in dem der Untergebrachte sich noch in der LWL-Klinik Hemer befand, mithin im Bezirk des Landgerichts Hagen. Dieses Gericht bleibt bis zur anstehenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständig (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 462a Rdnr 9), auch wenn der Untergebrachte zwischenzeitlich in den Bezirk des Landgerichts Münster (bzw. inzwischen Bielefeld) verlegt worden ist.
11Der Umstand, dass die (Vollstreckungs-)Akten der Strafvollstreckungskammer am 03.06.2019 noch gar nicht vorlagen, sondern von der Staatsanwaltschaft erst am 24.06.2019 vorgelegt wurden, ändert nichts an dem vorherigen Befasstsein der Strafvollstreckungskammer. Für die Frage, welche Strafvollstreckungskammer zuständig ist, wer also gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ist, kann es nicht entscheidend sein, wann die Akten tatsächlich von der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden. Ansonsten würde diese in Konstellationen wie der vorliegenden (mit zwischenzeitlich stattgefundener zuständigkeitsrelevanter Verlegung des Untergebrachten) mit dem Zeitpunkt der Aktenvorlage auch den zuständigen Richter bestimmen können. Die Strafvollstreckungskammer kann hingegen selbst, z.B. durch entsprechende Retentanlegung und Bestimmung von Wiedervorlagefristen, dafür Sorge tragen, dass ihr die Akten rechtzeitig vorgelegt werden.
12Ob bei unproblematischeren Fällen ggf. auch ein kürzerer Vorlauf ausreicht und ein Befasstsein ohne Antrag erst kürzer vor Ablauf der Frist gem. § 67e StGB oder mit Vorlage der Akten bzw. Antragstellung der Staatsanwaltschaft eintritt, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden.
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