Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 1/20
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.10.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Erwerbsschaden, einen Haushaltsführungsschaden sowie einen Vorbehalt für immaterielle und weitere materielle Schäden aus einem von dem bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten Beklagten zu 1 allein verursachten Verkehrsunfall vom 20.12.2015 geltend. Der Kläger erlitt unfallbedingt unstreitig eine HWK 7 Bogenfraktur rechts, eine commotio cerebri, eine Kopfplatzwunde und diverse Prellungen. Ausweislich des streitigen Klägervorbringens im angefochtenen Urteil hat der Kläger in erster Instanz geltend gemacht, ein Psychosyndrom nach commotio cerebri und eine nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns erlitten zu haben. Er leide ständig unter Schmerzen – insbesondere einem Schmerz der Halswirbelsäule -, weswegen er seit dem Unfallereignis durchgehend arbeitsunfähig sei. Die Schmerzzustände machten einen erholsamen Schlaf unmöglich. Das Ausbleiben einer Linderung lasse eine Unzufriedenheit mit seiner Situation entstehen, so dass er Stimmungsaufheller verordnet bekomme. Die Beklagte zu 2 hat mit der Klageerwiderung diverse von ihr eingeholte Arztberichte von Fachärzten der Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, die nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger unfallbedingt nur die im Erstaufnahmebefund beschriebenen Verletzungen erlitten habe, die inzwischen folgenlos abgeheilt seien. Die Berichte beschreiben aber auch anamnestisch erhobene vorbestehende psychische Auffälligkeiten des Klägers und aktuelle psychische Abweichungen, die allerdings nicht unfallbedingt seien. Im Termin hat der Klägervertreter, nachdem dem Landgericht der bisherige Vortrag zur Darlegung einer psychischen Unfallfolge nicht schlüssig erschien, unter Beweisantritt behauptet, der Kläger leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
4Das Landgericht hat ein medizinisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie K eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Folgen der von dem Kläger erlittenen C 7 Bogenfraktur erfahrungsgemäß nach drei Monaten folgenlos verheilten, die Schmerzen daher nicht aus dem orthopädischen Fachbereich heraus zu erklären seien. Entgegenstehende bildgebende Hinweise gebe es nicht. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei dem durch Vorlage der von der Beklagten veranlassten ärztlichen Stellungnahmen erfolgten substantiierten Vortrag, wonach der Kläger keine „posttraumatische Hirnschädigung“ erlitten habe, nicht durch Vorlage von Untersuchungsergebnissen entgegengetreten, aus denen sich entgegen der Behauptung der Beklagten eine Hirnsubstanzschädigung ergebe. Auch sei es Aufgabe des Klägers gewesen, darzustellen, wie sich eine die Schmerzen bedingende psychische Störung abzeichne, welche Folgen diese habe, und dass diese kausal auf den Unfall zurückzuführen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass vom Klinikzentrum N am 19.07.2016 in Bezug auf den Kläger der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung geäußert worden sei.
5Unter Hinweis darauf hat das Landgericht durch am 31.10.2019 verkündetes Urteil, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten zu 2 vorprozessual auf die hier geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadenspositionen gezahlten 25.000,- € deckten den unfallbedingt entstandenen Schaden jedenfalls ab. Auch wenn sich die Gründe nicht ausdrücklich mit dem Feststellungsanspruch auseinandersetzen, so ist das Landgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass mit Blick auf die abgeschlossene Heilung in Zukunft Schäden materieller oder immaterieller Art nicht zu befürchten seien.
6Mit seiner Berufung hält der Kläger als Hauptantrag seine erstinstanzlichen Klageanträge aufrecht, wobei er nunmehr von dem ursprünglich bezifferten Schmerzensgeldantrag abrückt und diesen jetzt im Rahmen des immateriellen Vorbehalts weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht und die Übergehung des Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens, und beantragt hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
7Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
8Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.
9II.
10Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als auf seinen Hilfsantrag hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, weil das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wird.
111.
12Das erstinstanzliche Urteil ist unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers zu hoch angesetzt und seinen Beweisantritt auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Neurologen und Psychiaters zur Klärung der behaupteten psychischen Folgen des Verkehrsunfalls vom 20.12.2015 übergangen.
132.
14Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - juris) verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Grundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Ein entscheidungserheblicher Beweisantritt darf daher nur in Ausnahmefällen unbeachtet gelassen werden. Denn aus dem Justizgewährungsanspruch folgt auch ein "Recht auf Beweis". Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags ist Versagung rechtlichen Gehörs und ein Verfahrensfehler, der die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht rechtfertigt (Zöller-Greger, ZPO, 3. Aufl., vor § 284 Rn 8); vgl. Thüringer Oberlandesgericht vom 29.11.2011 – 4 U 588/11 – juris Rn. 17).
15Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift unter Bezugnahme auf den Bericht der V vom 22.12.2017 behauptet, er leide unter einer nicht näher bezeichneten organisch psychischen Störung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns bzw. einer körperlichen Erkrankung nach F06.9 der ICD 10. Schon in dem mitüberreichten Bericht der X und der Y vom Klinikzentrum N vom 19.07.2016 werden nach einem Klinikaufenthalt vom 14.06. - 19.07.2016 psychische Auffälligkeiten beschrieben und der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nach F60.3 der ICD 10 geäußert. Wenn auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie schwere Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person beschreibt, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder -krankheit oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind, so dass hier die Annahme eines unfallbedingten Zusammenhanges eher fern liegt, so bleibt die Behauptung im Raum, es handele sich um einen Zustand nach F06.9 ICD 10. Welcher Genese diese Beeinträchtigung ist, ist dem Bericht der Klinik N nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte daher, ohne sich dem Vorwurf aussetzen zu müssen, ins Blaue hinein und damit unsubstantiiert vorzutragen, im Prozess behaupten, nach seiner Ansicht sei der erlittene Verkehrsunfall für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich. Dass der Kläger hierbei zunächst von einer organischen Ursache ausgegangen ist und erst im Nachgang – nach Vorlage des fachorthopädischen Sachverständigengutachtens - möglicherweise auch eine PTBS für seinen Zustand verantwortlich macht, ist ohne Belang. Unmissverständlich hat der Kläger, nachdem das orthopädische Gutachten des K vorlag, in seiner hierzu abgefassten Stellungnahme vom 10.04.2019, Bl. 114 GA, ausgeführt, dass, wenn die HWS - Verletzung laut Gutachter folgenlos ausgeheilt sei, eine andere Ursache – nämlich seine unfallbedingt verschlechterte psychische Verfassung – für seinen anhaltenden Beschwerdezustand verantwortlich sei, weswegen hierüber ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt werden müsse.
163.
17Die schon vorprozessual geäußerten Beschwerden hat die Beklagte zu 2 nicht einfach als nicht unfallbedingt abgetan, sich vielmehr ihrerseits um Aufklärung bemüht. Sie hat noch im Juni 2017 ein fachchirurgisches Gutachten des T unter Einbeziehung der schmerzmedizinischen Zusatzbegutachtung durch Q eingeholt. In 2018 folgte die neurologische und psychiatrische Begutachtung durch U unter Einbeziehung der neuropsychologischen Begutachtung durch Z . Auch wenn die neurologische und psychiatrische Untersuchung keinen Befund mit einem Unfallbezug ergeben hat, vielmehr nach Einschätzung von U allein persönlichkeitsbezogene Kontextfaktoren und ein Wiedergutmachungsbedürfnis zur Aufrechterhaltung des gebotenen Schmerz- und Beeinträchtigungserlebens im Sinne einer Änderung der Wesensgrundlage führen, so handelt es sich bei diesen ärztlichen Stellungnahmen lediglich um qualifizierten Parteivortrag der Beklagten ohne den Wert eines gerichtlichen Gutachtens.
18Wenn das Landgericht in dieser Situation von dem Kläger verlangt, er müsse näher zu der nach seiner Behauptung bei ihm vorliegenden psychischen Störung vortragen und deren Unfallbedingtheit darlegen, überspannt das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers als Anspruchsteller. Der Kläger kann nicht mehr vortragen, als dass er weiterhin unter Schmerzen leidet, die – da nach dem eingeholten fachorthopädischen Gutachten nicht unfallbedingt – offensichtlich anderer Genese sein müssen. Das hat der Privatgutachter der Beklagten, U , nicht anders gesehen. Im Gegensatz zu diesem bejaht der Kläger allerdings einen kausalen Bezug zu dem Unfallgeschehen. Diese Behauptung hätte das Landgericht ausreichen lassen und dem Beweisangebot nachgehen müssen. Ein Gegengutachten musste der Kläger nicht vorlegen.
194.
20Gleiches gilt, soweit eine andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit nach F06.9 ICD 10 zu bedenken ist. Es kann dem Kläger nicht abverlangt werden, zur Substantiierung seines Parteivortrags ein eigens in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten zu der Frage, ob eine Hirnsubstanzverletzung gegeben ist, vorzulegen.
215.
22Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:
23Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO. Eine Beweisaufnahme in dem vorstehend beschriebenen Umfang wäre umfangreich i. S. d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO und würde den Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren weitgehenden Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens zwingen. Hinzu kommt weiter, dass, je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über die gesundheitlichen Folgen des Unfalls für den Kläger, erstmalig auch zur Höhe - ggf. nach weiterer Beweisaufnahme - entschieden werden muss.
246.
25Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin.
26Das Landgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung nach Erörterung mit den Beteiligten für seine Beurteilung weiterhin das fachorthopädische Gutachten des K zu Grunde legen können, und dieses gegebenenfalls im Urkundswege verwerten können. Denn der Kläger hat mit der Berufung zu erkennen gegeben, dass er das Ergebnis der orthopädischen Begutachtung hinnimmt, weil sich sein Berufungsangriff allein auf die unterbliebene psychiatrische bzw. neurologische Begutachtung erstreckt. Dementsprechend haben beide Prozessbevollmächtigte im Senatstermin vom 05.05.2020 übereinstimmend erklärt, dass das Ergebnis des orthopädischen Gutachtens nicht angegriffen werde und bei der weiteren Behandlung der Sache berücksichtigt werden könne.
27In Bezug auf die Einholung des neurologischen - psychiatrischen Gutachtens muss das Landgericht die Folgen der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweismaßstab bei Gesundheitsverletzungen berücksichtigen (vgl. BGH vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 – juris). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität). Hierauf ist der Sachverständige zweckmäßigerweise bereits bei der Formulierung des Beweisbeschlusses hinzuweisen.
28Was die Frage des Verdienstausfalls anbetrifft, wird das Landgericht im Rahmen einer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO den beruflichen Werdegang des Klägers ausleuchten müssen. Die hierzu gemachten Angaben zu Ausbildungsgang und Beschäftigungszeiten sind in den bisher zur Verfügung stehenden Quellen nicht einheitlich. Die Behauptungen zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zum 15.01.2016 sind unter Beweis gestellt. Unklar ist, ob es sich tatsächlich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelte und welche Vereinbarungen zur Übernahme nach Ablauf der Probezeit getroffen worden sind. Der behauptete Erwerbsschaden ist nach der Nettolohnmethode unter Berücksichtigung einmaliger Zuwendungen und berufsbedingter Aufwendungen zu ermitteln. Welche Steuerklasse der Kläger seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat, ergibt sich aus seinem Vortrag bislang nicht.
29Der Zeitraum, für den der Kläger Verdienstausfall beanspruchen kann, bestimmt sich danach, aufgrund welcher Beeinträchtigungen der Kläger – ggfls in welchem Umfang –unfallbedingt nicht arbeitsfähig war. Für den Fall, dass der Kläger nur vorübergehend infolge orthopädischer Beeinträchtigungen unfallbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sein sollte, ist die Anspruchsberechtigung nicht grundsätzlich auf die Zeit der Rekonvaleszenz beschränkt. Denn der Kläger konnte unfallbedingt dann eine ihm zugesagte Stelle nicht antreten. Sofern diese Stelle nicht für den Kläger freigehalten worden ist, sondern anderweitig dauerhaft besetzt wurde, hätte der Kläger auch in den Folgemonaten eine Verdiensteinbuße erlitten. Im Gegenzug ist zu bedenken, dass der Kläger aus Schadensminderungsgesichtspunkten gem. § 254 Abs.2 BGB verpflichtet gewesen wäre, seiner ursprünglichen Planung folgend, sich um eine andere geeignete Stelle zu bemühen.
30Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist bislang nicht substantiiert dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der Kläger zur Darlegung nicht auf die Bezugnahme der Tabellen bei Pardey zurückziehen. Vielmehr ist zur schlüssigen Darlegung erforderlich, dass der Kläger im Einzelnen darlegt und ggfls beweist, welche Tätigkeiten er im Haushalt ausgeführt hat und welche Zeit er dafür aufgewandt hat. Weiterhin hat er sodann darzulegen und ggfls zu beweisen, welche Tätigkeiten er in den einzelnen Zeitabschnitten nach dem Unfall nicht mehr hat ausüben können und was sich auch nicht durch eine interne Umverteilung hat erledigen können. Es ist Vortrag erforderlich zu der konkreten Aufteilung der Haushaltstätigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Die Angaben zum Haushaltszuschnitt sind nachzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Haushalt lebende volljährige Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, weil diese barunterhaltsberechtigt werden. Der zur Zeit noch aktuelle Stundensatz bei fiktiver Abrechnung beträgt nach der Rechtsprechung des Senats 9,- €.
31Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x