Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 212/20
Tenor
Der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12.05.2020 wird aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Tecklenburg vom 13.01.2020 wird aufgehoben, soweit in diesem Beschluss der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 10.12.2019 aufgehoben wird.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 220 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Für die Beteiligte zu 1) besteht seit dem Jahre 2011 eine umfassende gesetzliche Betreuung, die auch den Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ umfasst. Die Betreuung wird durch ihre zwei Schwestern geführt.
4Am 16.05.2018 verstarb der Vater der Beteiligten zu 1). Die Mutter der Beteiligten zu 1) war vorverstorben. Mit notariellem Testament vom 17.02.2012 hatte der Vater der Beteiligten zu 1) diese neben ihren zwei Schwestern und ihrem Bruder als Erbin zu ¼ eingesetzt, gleichzeitig jedoch angeordnet, dass sie nur Vorerbin sein solle und ihr Erbteil einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegen solle.
5Unter Punkt 3 des notariellen Testaments traf der Erblasser Anordnungen, wie die Testamentsvollstreckung durchzuführen sei und welche Leistungen der Testamentsvollstrecker der Beteiligten zu 1) jährlich zuzuwenden habe.
6Der Wert des der Beteiligten zu 1) zugefallenen Nachlasses beläuft sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts und des Landgerichts auf 71.818,34 Euro.
7Mit Kostenrechnung vom 11.12.2019, dem der Kostenansatz vom 10.12.2019 zugrunde lag, setzte die Kostenbeamtin beim Amtsgericht Tecklenburg die Jahresgebühr für die Führung der Dauerbetreuung nach KV Nr.11101 GNotKG in Höhe von 200 € an. Die Kostenbeamtin ging dabei von einem für die Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Vermögen der Beteiligten zu 1) in Höhe von 76.968,00 € aus. Daneben setzte die Kostenbeamtin nach KV Nr.31005 einen Betrag von 20 € für ein Sachverständigengutachten an.
8Auf die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz hat das Amtsgericht durch die zur Entscheidung berufene Betreuungsrichterin den der Kostenrechnung vom 11.12.2019 zugrunde liegenden Kostenansatz vom 10.12.2019 aufgehoben.
9Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 27.01.2020 hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 12.05.2020 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
10Der am 26.05.2020 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 25.05.2020 hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.05.2020 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den der Kostenberechnung vom 11.12.2019 zugrunde liegenden Kostenansatz vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.
13Die Entscheidung des Landgerichts, nach der für die Dauerbetreuung im Jahre 2019 keine Gebühr nach KV Nr.11100 GNotKG und keine Gebühr nach KV Nr.31005 anzusetzen sind, beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG).
14Gebühren für Betreuungssachen können nach KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG nur dann von dem Betreuten erhoben werden, wenn dessen Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt, wobei der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert nicht mitgerechnet wird. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO, die bis zum 31.07.2013 Geltung hatte. Vermögen im Sinne der KV Vorbemerkung 1.1 GNotKG ist das „reine Vermögen“ des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Nichtberücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
15Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beteiligten zu 1) nach Abzug von Verbindlichkeiten kein 25.000 € übersteigendes Vermögen zusteht und der Ansatz von Gebühren nach Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 des KV zum GNotKG daher nicht in Betracht kommt. Dabei hat das Landgericht das der Beteiligten zu 1) als Vorerbin zugefallene Vermögen in Höhe von 71.818,34 Euro nicht berücksichtigt, da dieses Vermögen nicht der vom Betreuungsgericht zu kontrollierenden Verwaltung des Betreuers unterliege, sondern derjenigen des Testamentsvollstreckers (ebenso: OLG München MDR 2019, 353; OLG Köln FGPrax 2019, 235; OLG Bamberg FamRZ 2020, 947).
16Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.08.2015 (FGPrax 2015, 278) ausgeführt, dass auch der als nicht befreiter Vorerbe eingesetzte Erbe Inhaber des ererbten Vermögens ist. An der Berücksichtigung des ererbten Vermögens im Rahmen des Ansatzes der Jahresgebühr für die Betreuung ändere auch die Tatsache nichts, dass das ihm angefallene Vermögen einer Testamentsvollstreckung unterliegt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ebenso wie weitere Oberlandesgerichte fest (OLG Celle FamRZ 2020, 949; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.04.2020, 8 W 434/19).
17In seinem oben angeführten Beschluss vom 18.08.2015 hat der Senat das Folgende ausgeführt:
18„Die Bestimmungen des GNotKG stellen wie die von ihnen abgelöste Bestimmung des § 92 KostO a. F. allein darauf ab, dass der Betreute Inhaber des Vermögens ist. Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 – 2 Wx 66/09). Dass der Gesetzgeber den von ihm in der KostO und im GNotKG verwendeten Begriff des Vermögens auch nicht sozialhilferechtlich aufweichen wollte, wird dadurch verdeutlicht, dass als einzige Ausnahme bei der Bestimmung des Vermögens die Berücksichtigung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB 12 angeführt ist und ein allgemeiner Verweis auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften gerade unterbleibt (Senat, a. a. O.; Korintenberg-Fackelmann, a. a. O. Rn.15). In der eingeschränkten Verweisung unterscheiden sich § 92 KostO und die Bestimmungen des GNotKG auch gerade von der umfassend auf § 90 SGB XII verweisenden Bestimmung des § 1836c Nr. 2 BGB. Die von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihrer Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Behindertentestament“ ist daher auf die Frage, inwieweit Gerichtskosten nach dem GNotKG angesetzt werden können, nicht übertragbar.
19Das einfach gehaltene Kostenrecht würde auch überfrachtet, wenn der Kostenbeamte nicht allein auf das Vorhandensein von Vermögenswerten abzustellen hätte, sondern darüber hinaus auch noch - eine im Einzelfall rechtlich komplizierte - Prüfung vornehmen müsste, inwieweit der Gebührenschuldner über das ihm zustehende Vermögen auch noch verfügen kann. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Beteiligte zu 1) einen Anspruch darauf hat, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ihr die Geldbeträge zur Deckung der Gerichtsgebühr zur Verfügung stellt. Sachlich kann darüber nur im Rahmen einer Auslegung des Testaments des Erblassers entschieden werden, die ggf. nur nach eingehender Beweisaufnahme, hier u. U. Zeugenvernehmung des Urkundsnotars, erfolgen kann. Im Kostenansatzverfahren kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden. Der Justizkasse steht es frei, einen möglichen Anspruch der Beteiligten zu 1) zu pfänden und sich zur Einziehung zu überweisen und sodann im Einziehungsprozess selbst geltend zu machen. Bei der im Wege des Kostenansatzes erfolgenden Bestimmung der geschuldeten Gebühr sind vollstreckungsrechtliche Fragen, inwieweit die Beteiligte tatsächlich zur Bezahlung der festgesetzten Gebühr herangezogen werden kann, nicht zu berücksichtigen. Diese sind nach § 1 Abs. Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten. Nach § 6 Abs. 1 JBeitrO sind insbesondere die Bestimmungen der ZPO zu beachten (beispielsweise § 850k).
20Soweit das Landgericht Münster im Anschluss an die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in München und Köln meint, dass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegende ererbte Vermögen nicht vom Aufgabenkreis des für die Vermögenssorge bestellten Betreuers erfasst sei, greift diese Argumentation zu kurz. Die für die Vermögenssorge angeordnete Betreuung erfasst – wenn der Aufgabenkreis nicht im entsprechenden Beschluss ausdrücklich eingeschränkt ist (vgl. Senat Rechtspfleger 2015, 172) – das gesamte Vermögen des Betreuten. Dass der Betreuer wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen unmittelbaren Zugriff auf das ererbte Vermögen hat und der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens verpflichtet ist, ändert nichts an der Tatsache, dass das ererbte Vermögen dem Betreuten zusteht und dementsprechend auch der Vermögenssorge des insoweit bestellten Betreuers unterliegt. Die insoweit vom Betreuer wahrzunehmende Vermögenssorge ist auch durchaus umfangreich und anspruchsvoll. So hat der Betreuer, die dem Betreuten als Erben zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er hat die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu kontrollieren (§ 2216 BGB). Der Betreuer kann als Vertreter der Betreuten sogar beantragen, dass einzelne Anordnungen des Erblassers betreffend die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt werden (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Testamentsvollstreckung hat über das einer Dauerverwaltung unterliegende Vermögen jährlich Rechnung zu legen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Die Einhaltung und ggf. Durchsetzung dieser Verpflichtung obliegt dem Betreuer.
21Zutreffend hat das Oberlandesgericht Celle in der oben angeführten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.05.2006 (FamRZ 2006, 997) gefordert hat, dass sich die anzusetzende gerichtliche Gebühr an dem Bearbeitungsaufwand des Betreuungsgerichts und dem Haftungsrisiko des Staats zu orientieren habe. Dem wird die Rechtsprechung, die das einer Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen eines Betreuten bei der Bestimmung der Jahresgebühr berücksichtigt, auch gerecht. Der Bearbeitungsaufwand des Betreuungsgerichts ist nämlich auch dann höher, wenn das vom Betreuten ererbte Vermögen einer Dauertestamentsvollstreckung unterliegt. Denn das Betreuungsgericht hat dann zu prüfen, ob der Betreuer die oben dargestellten, von ihm wahrzunehmenden Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß wahrnimmt.
22Nach alledem ist das der Beteiligten zu 1) als Vorerbin zugefallene Vermögen trotz bestehender Dauertestamentsvollstreckung zu berücksichtigen.
23Die von der Kostenbeamtin berechnete Gerichtsgebühr nach KV Nr. 11101 GNotKG ist damit sachlich und rechnerisch korrekt.
24Das der Beteiligten zu 1) zustehende Vermögen von 71.968 Euro ist höher als der in den Vorbemerkungen 1.1 Absatz 1 Betrag von 25.000 Euro. Dass bei der Jahresgebühr nach KV Nr.11101 GNotKG zu berücksichtigende Vermögen beträgt ebenfalls 71.968 Euro, da die Betreuung das gesamte Vermögen erfasst. Die danach für jede angefangene 5.000 Euro anzusetzenden 10,00 Euro liegen unterhalb des Mindestbetrages von 200 Euro, so dass dieser Betrag anzusetzen ist.
25Auch die nach KV Nr.31005 GNotKG angesetzten 20 Euro für ein Sachverständigengutachten sind sachlich und rechnerisch korrekt. Die Vorbemerkung 3.1. Absatz 2 verweist insoweit auf die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1, dessen Voraussetzungen, wie dargelegt, erfüllt sind.
26Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 81 Abs. 8 GNotKG.
27Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Höhe der angesetzten Gerichtsgebühren, da die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) die Wiederherstellung des von den Vorinstanzen aufgehobenen Kostenansatzes anstrebt.
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Referenzen
- BGB § 1836c Einzusetzende Mittel des Mündels 1x
- § 92 KostO 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung 1x
- § 90 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Wx 66/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen 2x
- 8 W 434/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 JBeitrO 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 8 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)