Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 108/20

Tenor

Die Revision wird der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend ergänzt wird, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen von je 20 Euro verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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