Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 109/20

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte eines „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten, der auch die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO), als unzulässig verworfen.


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