Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 19/19

Tenor

I.

Der Tenor des am 29.10.2020 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:

„Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weiteren Berufung und der Anschlussberufung - teilweise abgeändert und zu Ziffer 4. wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der Nutzung - wie zu Ziffer 1) des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 20.12.2018 ersichtlich - für den Zeitraum vom 09.04.2003 bis zum 26.11.2004 zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22 % und das beklagte Land zu 78 %. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts zusätzlich angefallen sind.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.“

II.

Der Antrag des beklagten Landes vom 18.11.2020 auf Berichtigung des Tatbestandes des am 29.10.2020 verkündeten Senatsurteils wird zurückgewiesen.


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