Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 19/19
Tenor
I.
Der Tenor des am 29.10.2020 verkündeten Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt lautet:
„Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weiteren Berufung und der Anschlussberufung - teilweise abgeändert und zu Ziffer 4. wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der Nutzung - wie zu Ziffer 1) des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 20.12.2018 ersichtlich - für den Zeitraum vom 09.04.2003 bis zum 26.11.2004 zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22 % und das beklagte Land zu 78 %. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts zusätzlich angefallen sind.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.“
II.
Der Antrag des beklagten Landes vom 18.11.2020 auf Berichtigung des Tatbestandes des am 29.10.2020 verkündeten Senatsurteils wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Tenor des am 29.10.2020 verkündeten Urteils war wie geschehen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Dies ergibt sich aus dem aus der Verfahrensakte ersichtlichen Verlauf des Rechtsstreits.
4II.
5Der nach § 320 ZPO zulässige – und insbesondere fristgerechte - Antrag des beklagten Landes ist unbegründet. Eine Berichtigung ist nach § 320 Abs. 1 ZPO nur veranlasst, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Regelungen des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Die Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
6Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes in diesem Sinne wird mit den Ausführungen zu Ziffer 1) des Berichtigungsantrags nicht dargelegt. Vielmehr werden allein Teile der rechtlichen Bewertung des Senats aus den Entscheidungsgründen wiedergegeben.
7Mit Ziffer 2a) und b) des Antrags zitiert das beklagte Land aus den eigenen Schriftsätzen und vertritt offenbar die Auffassung, dass dieses Vorbringen keinen Eingang in die Entscheidung gefunden haben soll. Allerdings hat der Senat diesen Vortrag durchaus im streitigen Klägervorbringen wiedergegeben. Im Ergebnis soll wohl allein die rechtliche Bewertung des Senats angegriffen werden. Diese ist aber einer Berichtigung im Sinne des § 320 ZPO nicht zugänglich. Welche Berichtigung des Tatbestandes im Sinne des § 320 ZPO mit den Ausführungen zu 1) und 2) des Antrags vom 29.11.2020 überhaupt begehrt wird, erschließt sich nicht.
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