Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 142/20
Tenor
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 31.08.2020 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Angeklagten Folgendes ausgeführt:
3„I.
4Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten durch Urteil vom 31.08.2020 (Bl. 499-504a d.A.) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von 260.000,- EUR eingezogen.
5Gegen diese in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete (485-490 d.A.) und dem Verteidiger am 07.10.2020 zugestellte (Bl. 530 d.A.) Urteil hat der Angeklagte mit am 07.09.2020 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenem Telefax-Schriftsatz seines Verteidigers vom 03.09.2020 (Bl. 497 d.A.) – auf die Einziehungsentscheidung beschränkte (Bl. 497 d.A.) – Revision eingelegt und diese mit am 26.10.2020 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenem Telefax-Schriftsatz (Bl. 519-521 d.A.) vom selben Tag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
6II.
7Die Revision ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Ihr ist auch in der Sache ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen.
8Das infolge der wirksamen Beschränkung der Revision auf die zulässig erhobene Sachrüge hin nur noch im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung zu überprüfende Urteil unterliegt insoweit der Aufhebung, da die Feststellungen die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 260.000,- EUR nicht tragen.
9Die Urteilsfeststellungen sind im Hinblick auf die getroffene Einziehungsentscheidung lückenhaft. Ihnen ist nicht entnehmen, ob und was der Angeklagte durch die Diebstahlstaten vom 02.03.2015 und 08.12.2015-09.12.2015 im Sinne von §§ 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB erlangt hat.
10Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45f, und vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17 m.w.N.). Bei mehreren Beteiligten – wie vorliegend – genügt insofern, dass sie zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann –jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, Teile der Beute in Händen haltenden (Mit-)Täter – dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt. Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder deren anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2018 - 4 StR 63/18 mwN; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 -; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20 -, juris).
11Den Feststellungen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte tatsächlich eigene (Mit)-Verfügungsgewalt sowohl über die Reifen als auch – insoweit unberücksichtigt bei der Einziehungsentscheidung – über den LKW (amtliches Kennzeichen ##-## ####) erlangt hat. Eine Beuteteilungsabrede lässt sich den Feststellungen ebenfalls nicht entnehmen, lediglich, dass der Angeklagte für die Tatausführungen pro Tat 2.000,- Zloty bekommen hat, die wiederum nicht eingezogen worden sind. Ob und inwieweit er darüber hinaus über die entwendeten Reifen oder den LKW, über dessen Verbleib den Feststellungen nichts zu entnehmen ist, (mit-) verfügen konnte, bleibt offen.
12Da die Feststellungen demnach lückenhaft sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, kann durch das Revisionsgericht - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - keine eigene Einziehungsentscheidung getroffen werden, sondern es bedarf der Zurückverweisung an das Amtsgericht Paderborn.“
13Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 166/07 1x
- BGHSt 52, 227, 246 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 215/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 56, 39, 45 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 623/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 63/18 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 645/17 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 154/20 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 2x