Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 172/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 209/19) vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.587,25 EUR festgesetzt.


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