Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 169/21

Tenor

Die weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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