Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 153/21

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 26.08.2021, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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