Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl. 178 und 195/21

Tenor

  • 1. Gegen den Verfolgten wird wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20) zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

  • 2. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, gegen den Verfolgten auch wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen, wird zurückgewiesen.

  • 3. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.10.2021 wird aufgehoben.

  • 4. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:Der Verfolgte ist in der Sache III-2 Ausl 178/21 (vorläufige Auslieferungshaft wegen der Tat vom 15.02.2019 – Freiheitsstrafe 5 Jahre) unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.


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