Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 131/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten mit Urteil vom 15.12.2020 wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 09.07.2021 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
4Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 hat der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt und zugleich Revision eingelegt. Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da der Angeklagte - wie sich aus dem beigefügten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A vom 09.07.2021 ergebe – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgrund einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion weiterhin erkrankt, in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt und nicht in der Lage sei, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Einer Begründung der Revision bedürfe es vorläufig nicht, da die Revisonsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses zur Wiedereinsetzung in Gang gesetzt werde.
5Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 23.07.2021, dem Verteidiger des Angeklagten am 27.07.2021 zugestellt, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.07.2021, eingegangen am Landgericht per Telefax am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt.
6Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 09.07.2021 hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 06.09.2021, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 10.09.2021, als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 17.09.2021, eingegangen am Landgericht per Telefax am gleichen Tag, die Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 346 Abs. 2 StPO beantragt.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 10.09.2021 zu gewähren.
8II.
91)
10Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 329 Abs. 7, 46 Abs. 3, 311 StPO statthaft (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 329 StPO Rn. 44a) und auch im Übrigen zulässig; sie hat in der Sache indes keinen Erfolg.
11a)
12Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungshauptverhandlung war bereits unzulässig.
13aa)
14Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 44 S. 1 StPO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 StPO Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14.01.2015, 1 StR 573/14 -, juris).
15Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Beruft sich ein Angeklagter – wie vorliegend – auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7). Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14; Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7). Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Weder das mit Schriftsatz vom 09.07.2021 eingereichte Attest, noch das im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 04.08.2021 eingereichte Attest genügen diesen Anforderungen, weil ihnen die Art der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen jeweils nicht konkret zu entnehmen ist. Soweit in den Attesten angegeben wird, dass der Angeklagte an einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion litt, ergibt sich hieraus für den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung weder, welche Symptome er konkret aufgewiesen hat, noch dass er – was angesichts seines Erscheinens in der Sprechstunde auch fern liegt – infektiös gewesen wäre. Die weiteren Beschreibungen des Gesundheitszustandes des Angeklagten – eingeschränkte Belastungsfähigkeit, Reise- und Verhandlungsunfähigkeit – enthalten lediglich Wertungen bzw. einen Rechtsbegriff und ermöglichen dem Senat nicht, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen.
162)
17Aufgrund der Verwerfung der sofortigen Beschwerde hat der Senat über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu befinden. Dieser ist zwar zulässig, insbesondere statthaft und innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 S. 1 StPO angebracht worden. Er hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg und war daher als unbegründet zu verwerfen.
18Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht wegen fehlender Wahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die einmonatige Revisionsbegründungsfrist begann gem. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO am Tag nach Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung. Da die Urteilsverkündung am 09.07.2021 in Abwesenheit des Angeklagten stattfand, endete die Revisionseinlegungsfrist gem. § 341 Abs. 2 StPO eine Woche nach Zustellung des Urteils. Da das Urteil am 20.07.2021 an den Verteidiger wirksam zugestellt wurde, endete die Revisonseinlegungsfrist vorliegend also am 27.07.2021 und die sich daran anschließende Revisionsbegründungsfrist damit am 27.08.2021. Eine Begründung der Revision ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.
19Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung ergibt sich ein abweichender Fristenlauf der Revisionsbegründungsfrist auch nicht ausnahmsweise daraus, dass der Angeklagte gleichzeitig mit der Revision um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung nachgesucht hat. Die Frist zur Begründung der Revision ist unabhängig von dem Wiedereinsetzungsverfahren (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.1984 – 1 Ss 401/84 –, juris). Die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1971, 294) betrifft keine vergleichbare Fallgestaltung, da – anders als hier - dort mangels Revisionseinlegung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden war.
203)
21Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (Gericke, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 346 StPO Rn. 23).
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Referenzen
- StPO § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag 1x
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 1x
- 1 Ss 401/84 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 380/13 3x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 573/14 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung 1x
- 5 Ws 449/18 5x (nicht zugeordnet)