Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 387/21

Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, mit folgenden Maßgaben verworfen:Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird zum 20.01.2022 angeordnet.Zusätzlich zu den im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen wird der Verurteilte angewiesen, während der Bewährungszeit keine Spielcasinos, Spielhallen o.ä. aufzusuchen und sich auch sonst nicht an Glücksspiel (auch nicht im Internet) zu beteiligen.

  • 2.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO).


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