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HGB § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

Handelsgesetzbuch

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 37/24
18. März 2025
2 W 37/24 18. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 Wx 19/24
9. Januar 2025
4 Wx 19/24 9. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 70/24
4. Dezember 2024
9 W 70/24 4. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 115/24
29. August 2024
3 Wx 115/24 29. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 Wx 12/24
6. August 2024
4 Wx 12/24 6. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Bonn - 19 HRB 25835
4. Juli 2024
19 HRB 25835 4. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 504 Js 1820/21
28. März 2024
12 KLs 504 Js 1820/21 28. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 59/23 e
11. September 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 64/23
8. September 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 31 K 21.5025
8. Februar 2023
M 31 K 21.5025 8. Februar 2023