Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 W 15/23
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.07.2023 (18 O 23/23) abgeändert.
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung, also zur Verteidigung gegen den gesamten mit der Anspruchsbegründung verfolgten Klageanspruch zzgl. der geltend gemachten Nebenforderungen, bewilligt.
Zugleich wird „(…)“ A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf vermeintlich rückständige Prämien aus einer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von März 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, die Krankenversicherung wirksam gekündigt zu haben. Diese Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
31. Der Beklagte hat den Versicherungsvertrag wirksam zum 28.02.2021 gekündigt.
4a) Unstreitig hat der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Kündigungsschreiben vom 29.07.2020 gekündigt, wobei von ihm eine Kündigung mit Wirkung zum 01.10.2020 gewünscht war. Hierbei handelte es sich um eine ordentliche Kündigung gem. § 205 Abs. 1 VVG (siehe § 13 Abs. 1 AVB).
5Der Umstand, dass die Kündigung wegen der Kündigungsfrist des § 205 Abs. 1 Satz1 VVG nur zum 28.02.2021 Wirkung entfalten konnte, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Die Klärung der Streitfrage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen eine zum Wunschzeitpunkt unwirksame Kündigung in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden kann (siehe dazu Langheid/Wandt/Fausten, VVG, 3. Aufl. 2022, § 11 Rn. 138 ff.), kann nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden.
6Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10.08.2020 die Kündigung nicht wegen eines zu frühen Beendigungszeitpunkts, sondern allein wegen der bislang fehlenden Bescheinigung des Nachfolgeversicherers zurückgewiesen und überdies ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Kündigung (nur) dann unwirksam würde, wenn die Bescheinigung nicht bis zum 28.01.2021 (richtig: 28.02.2021) nachgereicht würde.
7Damit ist für das Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die vom Beklagten erklärte Kündigung zumindest im Falle der Wahrung der Nachweispflicht mit Ablauf der gesetzlichen Frist Wirkungen zeitigen sollte.
8Dass die Kündigung der nach § 208 Satz 2 VVG vereinbarten Form entbehrt hätte, ist von keiner Partei geltend gemacht worden.
9b) Die Wirksamkeit der Kündigung entfiel nicht gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 VVG (siehe § 13 Abs. 6 AVB).
10Hiernach kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann nach § 205 Abs. 1 bis Abs. 5 VVG kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis (erst) bis zu diesem Termin erbracht werden.
11Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt:
12aa) Der Beklagte ist unstreitig seit dem 01.03.2021 Mitglied der B und hat damit seiner Versicherungspflicht aus § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG genügt. Wie der ausdrückliche Verweis in § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG auf das Sonderkündigungsrecht des § 205 Abs. 2 bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht belegt, muss mit „Abschluss eines neuen Vertrags“ im Sinne der erstgenannten Vorschrift auch der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung gemeint sein, wenn – wie hier – ein privater Krankenversicherungsvertrag nach § 205 Abs. 1 VVG ordentlich gekündigt wurde und erst während der laufenden Kündigungsfrist die gesetzliche Versicherungspflicht zur Entstehung gelangt.
13Soweit die Klägerin in § 13 Abs. 6 AVB insofern Abweichendes geregelt hat, als dort
14– entgegen dem Gesetz – nicht auch auf das die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung betreffende Sonderkündigungsrecht (§ 13 Abs. 3 AVB) verwiesen wird, dürfte dies gegen den halbzwingenden § 206 Abs. 6 Satz 1 VVG verstoßen (vgl. § 208 Satz 1 VVG; siehe zu der Problematik Langheid/Wandt/Hütt, VVG, 2. Aufl. 2017, § 205 Rn. 58). Jedenfalls kann auch diese Rechtsfrage nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
15bb) Ob die Nachweispflicht des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG in dem Fall, dass – wie hier
16– die Anschlussversicherung nicht in der privaten sondern aufgrund Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung genommen wird, eingreift (ablehnend Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 205 Rn. 34: teleologische Reduktion und Vorrang der hinsichtlich der Fristen großzügigeren Nachweismöglichkeiten des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG) kann dahinstehen, weil der Beklagte dem Fristenregime des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG genügt hat.
17Gem. § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG war – weil der Beendigungstermin zum Zeitpunkt der Aussprache der Kündigung mehr als zwei Monate in der Zukunft lag – der Nachweis über die Nachfolgeversicherung erst zum 28.02.2021 zu erbringen. Die Klägerin hätte die Kündigung des Beklagten deshalb nicht, wie indes mit Schreiben vom 10.08.2020 geschehen, wegen fehlender Belege zurückweisen dürfen.
18Der Beklagte, der die Folgeversicherung der Klägerin unter dem 11.02.2021 angezeigt hatte, hat seiner Anzeigeobliegenheit mithin fristgerecht genügt. Die Klägerin hat diese Bescheinigung im Übrigen auch – zutreffend – der bereits unter dem 29.07.2020 erklärten Kündigung zugeordnet, ist allerdings unzutreffend davon ausgegangen, die Nachweisfrist sei bereits verstrichen („Da uns bis zum genannten Termin ein entsprechender Nachweis über eine Folgeversicherung nicht vorlag, ist ihre Kündigung vom 29.07.2020 unwirksam.“).
19Ein (zusätzlicher) Nachweis über das Bestehen einer gesetzlichen Versicherungspflicht im Sinne des § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG (entspricht § 13 Abs. 3 Satz 2 AVB) war entbehrlich, weil der Beklagte von seinem Sonderkündigungsrecht des § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG (entspricht § 13 Abs. 3 Satz 1 AVB) – an das diese Nachweispflicht anknüpft – keinen Gebrauch gemacht hatte und aufgrund der zuvor erklärten ordentlichen Kündigung auch nicht machen musste.
20c) Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte mit E-Mail vom 23.09.2020 einen Wechsel in den Basistarif beantragte.
21aa) Der Beklagte konnte die Rechtswirkungen seiner bereits erklärten Kündigung nicht durch einseitige Erklärung beseitigen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – IV ZR 346/15 –, juris Rn. 14).
22bb) Ein übereinstimmender Parteiwille des Inhalts, dass die Rechtsfolgen der bereits erklärten Kündigung im Vertragswege aufgehoben werden sollten, lässt sich nicht feststellen.
23(1) Bereits der Klägerin kann ein solcher Wille nicht unterstellt werden. Das Schreiben vom 10.08.2020 ist widersprüchlich, weil die Klägerin mit diesem die Kündigung des Beklagten einerseits wegen vorgeblich fehlender Unterlagen zurückgewiesen, also insoweit als ohnehin rechtlich bedeutungslos hat ansehen wollen, andererseits aber dem Beklagten Gelegenheit zum Nachweis bis zum „28.01.2021“ (richtig: 28.02.2021) eingeräumt hatte, also davon ausgegangen sein dürfte, die Kündigung könne (mit Wirkung zum 01.03.2021) noch wirksam werden.
24(2) Auch auf Seiten des Beklagten ist kein Widerspruch zwischen dem zuvor erklärten Kündigungswillen und dem Wunsch, in den Basistarif zu wechseln, erkennbar.
25Dem Beklagten war die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln, gesetzlich gem.
26§ 204 Abs. 2 VVG „bei bestehendem Versicherungsverhältnis“ eingeräumt. Weil die Krankenversicherung vorliegend noch bis zum 28.02.2021 bestand (siehe oben) und der Wechsel in den Basistarif mit Wirkung zum 23.09.2020 erfolgen konnte und auch erfolgt ist, besteht kein Widerspruch zwischen dem beantragten Wechsel in den Basistarif einer- und der Aufrechterhaltung der Kündigung andererseits, der es rechtfertigte, anzunehmen, dass mit der Beantragung des Tarifwechsels durch den Beklagten und dessen Umsetzung durch die Klägerin die Kündigungswirkungen einvernehmlich beseitigt werden sollten. Vielmehr zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, dass die mit dem Wechsel in den Basistarif verbundene Prämienreduktion auch bei bereits gekündigtem Vertrag für die verbleibende Restlaufzeit wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
27Der Umstand, dass der Beklagte angesichts des Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung (nochmals) nach § 205 Abs. 2 VVG hätte kündigen können, dies aber unterlassen hat, rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss, dass er sich an der früher erklärten Kündigung nicht mehr habe festhalten lassen wollen.
28d) Auch ein neuer Versicherungsvertrag, der einer erneuten Kündigung bedurft hätte, wurde durch den Tarifwechsel nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 28/12 –, juris Rn. 7; Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 204 Rn. 13). Aus diesem Grund führt auch § 13 Abs. 1 der AVB nicht dazu, dass durch den Wechsel in den Basistarif die Mindestlaufzeit neu begonnen hätte. Denn auch die AVB stellen für die Frist („frühestens mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten“) auf das (trotz des Tarifwechsels fortbestehende und hier bereits zuvor begründete) „Versicherungsverhältnis“ (und nicht: auf den jeweiligen Tarif) ab.
292. Bestand mithin ab einschließlich dem 01.03.2021 kein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien mehr, sind Beiträge für den nachfolgenden Zeitraum nicht geschuldet.
303. Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Rechtsverteidigung gegen den bereits zurückgenommenen Teil der Klage. Zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife war die Klage noch nicht teilweise zurückgenommen.
314. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
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- § 13 Abs. 3 AVB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 208 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 205 Abs. 2 Satz 2 VVG 2x (nicht zugeordnet)
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- § 205 Abs. 2 Satz 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 AVB 1x (nicht zugeordnet)
- § 204 Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13 Abs. 1 der AVB 1x (nicht zugeordnet)
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