Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 301/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Untergebrachten werden der Staatskasse auferlegt.


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