Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - III-1 Vollz 625/23 + 630-645/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO).


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen