Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 9/22

Tenor

Die Gegenvorstellung vom 09.01.2024 gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird von Amts wegen endgültig auf 26.148,84 € festgesetzt.

Auf Antrag des Klägervertreters wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf 26.148,84 € bis zum 17.10.2022 und danach auf 7.877,98 € bis zum 24.08.2023 und abschließend auf 8.239,53 € festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Zivilkammer) - 2 O 493/23
11. Oktober 2024
2 O 493/23 11. Oktober 2024

Referenzen