Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 118/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (8 O 395/21) abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.768,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 25%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (3. Zivilsenat) - 3 U 14/25
17. Oktober 2025
3 U 14/25 17. Oktober 2025

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