Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 349/24
Tenor
Die weitere (Haft-) Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. März 2024 in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 08. Juli 2024 sowie den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 genannten Gründen, die dem Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist und die durch das Vorbingen des Beschuldigten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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Zusatz:
2Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:
3Es kann – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – dahinstehen, ob die zuletzt ausgeführten Verletzungshandlungen gegenüber dem am Boden liegenden Geschädigten Q. möglichweiser als Exzess des weiteren Beschuldigten M. zu bewerten sind. Der dringende Tatverdacht der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ergibt sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis bereits daraus, dass der Beschuldigte – der durch seinen Bruder über die stattgefundene Auseinandersetzung mit den Geschädigten informiert und hinzugezogen worden war – im Zusammenwirken mit den anderen ihn unterstützenden Beteiligten gezielt die noch vor der Bar stehenden Geschädigten aufgesucht und körperlich attackiert hat, wobei der Beschuldigte dem Geschädigten P. unvermittelt mit der Faust in dessen Gesicht schlug, während u.a. der Beschuldigten M. den Geschädigten Q. angriff und zu Boden brachte.
4Es besteht – wie die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – der Haftgrund der Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Soweit der Verteidiger ausgeführt hat, dass sämtliche Ladungen und Zustellungen über die Verteidigung erfolgen könnten, kann dahinstehen, ob dies an der Bewertung etwas ändern würde, denn es ist bereits eine entsprechende Vollmacht nicht zu den Akten gereicht worden.
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