Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 349/24

Tenor

Die weitere (Haft-) Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. März 2024 in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 08. Juli 2024 sowie den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. September 2024 genannten Gründen, die dem Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist und die durch das Vorbingen des Beschuldigten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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