Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 466/24

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch die Beschwerdebegründung nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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