Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 509/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt derzeit in der Anstalt der Antragsgegnerin mehrere Gesamtfreiheitsstrafen sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das Haftende datiert auf den 16.10.2026.
4Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.05.2024 wandte er sich gegen die Bedingungen unter denen die Antragsgegnerin ihm eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gem. § 53 Abs. 3 StVollzG NRW genehmigte.
5In der Folge hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beantragt,
6die Ausführung mit der folgenden Maßgabe: Ausführung im Stadtgebiet von V. ohne Fesselung und unter Begleitung seiner Mutter oder durch seinen Verfahrens Bevollmächtigten und Bedienstete der JVA.
7Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 04.10.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
11Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten, einem Hochschullehrer der Universität X., am 16.10.2024 zugestellten Beschluss hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit am 15.11.2024 bei dem Landgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 14.11.2024 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er u. a. die Verletzung materiellen Rechts rügt.
12Er beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin anzuweisen, den Antragsteller nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu bescheiden.
Das Ministerium der Justiz des Landes NRW hat unter dem 16.12.2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
16Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
17II.
18Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
19Zwar besteht im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein Anwaltszwang. Nach §§ 118 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG kann der Antragsteller als Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde indessen nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen. Dieses Formerfordernis ist vorliegend nicht erfüllt, da der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Hochschullehrer, aber kein Rechtsanwalt ist. Hochschullehrer sind auch nicht ausnahmsweise zur Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren gleich einem Rechtsanwalt zugelassen (OLG Nürnberg, ZfStrVO 1990, 121; HansOLG Bremen, ZfStrVO 1987, 382; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 27. Ed. 1.2.2025, StVollzG § 118 Rn. 2, beck-online; a.A. Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 118 Rn. 5 m.w.N., beck-online). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 118 Abs. 3 StVollzG kann der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen und begründen. Die Verweisnorm des § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auf die Vorschriften der StPO (hier: §§ 138 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO) findet keine Anwendung, da sich mit § 118 Abs. 3 StVollzG aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, § 120 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. StVollzG. Eine (planwidrige) Lücke im Gesetz, die die Rechtsprechung unter Umständen schließen dürfte, liegt nicht vor, da die Frage, wer den Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten kann, durch § 118 Abs. 3 StVollzG lückenlos beantwortet wird. Auch für ein Redaktionsversehen im Gesetzgebungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat das Strafvollzugsgesetz in der Fassung vom 01.01.1977 am 16.03.1976 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die abweichende Regelung der §§ 138 Abs. 1, 345 Abs. 2 StPO bekannt. Auch unterscheidet der Gesetzgeber im StVollzG (z.B. §§ 26, 27 Abs. 4 StVollzG) selbst zwischen Rechtsanwälten und Verteidigern und weist – mögen sie auch einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fachlich wahrgenommen werden können – auch an anderer Stelle bestimmte Tätigkeiten allein einem Rechtsanwalt zu (z.B. §§ 172 Abs. 3 S. 2, 139, 142 Abs. 6, 378, 387 Abs. 1, 397 Abs. 2, 406e Abs. 1, 406f Abs. 1, 406h StPO). Die Begründung zu § 106 Abs. 3 des Entwurfs eines Strafvollzugsgesetzes - diese Vorschrift entspricht dem heutigen § 118 Abs. 3 StVollzG - enthält keine Erklärung dafür, warum, anders als im Revisionsrecht, die Rechtsbeschwerde nur von Rechtsanwälten erhoben und begründet werden kann (vergleiche BT-Drucksache 7/918 S. 86 sowie BT-Drucksache 7/3998 S. 97); aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung von Hochschullehrern mit Rechtsanwälten beabsichtigt hat. Schließlich hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 den Wortlaut des § 118 Abs. 3 StVollzG geändert, an dem Formerfordernis in Bezug auf eine von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift aber trotz der o.g. Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bremen festgehalten.
20Der Senat war nicht gehalten, das Verfahren dem Bundesgerichtshof vorzulegen, § 121 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 GVG. Zwar hat das Bayrische Oberste Landesgericht dem dort Betroffenen Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung einer Hochschullehrerin bewilligt. Die dortigen Ausführungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe tragen den Beschluss aber - wie für eine Vorlage erforderlich - nicht, da die dortige Rechtsbeschwerdeschrift jedenfalls auch durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet war, so dass die Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG auch in dem dort zu entscheidenden Verfahren erfüllt war (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. August 2021 – 203 StObWs 176/21 –, Rn. 4, 12/13, juris).
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