Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 182/25

Tenor

  • 1.

    Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zweck der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Zielona Gora vom 16.04.2025 (Az.: II Kop 10/25) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verfolgten auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 77 IRG i. v. M. § 467 StPO).


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