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IRG § 16 Vorläufige Auslieferungshaft

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn

1.
eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2.
ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat) - 20 OLGAusl 6/20
17. April 2020
20 OLGAusl 6/20 17. April 2020
Beschluss vom Amtsgericht Neumünster - 261a AR 10/18
26. März 2018
261a AR 10/18 26. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl 59/14
30. April 2014
2 Ausl 59/14 30. April 2014
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1608/07
16. September 2010
2 BvR 1608/07 16. September 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 103/2004; 3 Ausl 103/04
30. November 2004
3 Ausl 103/2004; 3 Ausl 103/04 30. November 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 80/04
7. September 2004
3 Ausl 80/04 7. September 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 59/04
16. August 2004
3 Ausl 59/04 16. August 2004