Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 168/24
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 139/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
61.
7Die Klage ist zulässig.
8Der Zulässigkeit der Klage und der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Klagerubrum nicht seine ladungsfähige Wohnadresse angegeben hat, sondern lediglich den Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten als Kontakt- und Zustellungsadresse. Zwar genügt dies grundsätzlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht. In Ausnahmefällen können jedoch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2025 – VI ZR 186/22 –, juris, Rn. 17; Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris, Rn. 15 ff., Urteil vom 11.10.2005 – XI ZR 398/04 –, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom 09.12.1987 – IV b ZR 4/87 -, BGHZ, 102, Seite 332 ff.). Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger explosionsgefährliche Sprengstoffe für behördliche Zwecke vertreibt und dass es in der Vergangenheit Einbruchsversuche bei ihm gab. Die Privatadresse des Klägers ist zudem sowohl dem beklagten Land als auch dem Senat im Rahmen der Erörterungen in dem Senatstermin vom 17.01.2025 in Sachen I-11 U 90/23 bekannt geworden. Unter diesen Umständen erscheint die Beibehaltung des bisherigen Klagerubrums unbedenklich, ohne dass es letztlich auf die Frage ankommt, ob das angegebene Klagerubrum auch ohne diese Kenntnis ausreichend war.
92.
10Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die – nach seiner teilweisen Berufungsrücknahme – allein weiter verfolgte Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes.
11Die Feststellung ist bereits unzulässig, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Der Kläger stützt sein Feststellungsbegehr auf zwei von dem beklagten Land in Abrede gestellte Datenschutzverstöße – zum einen durch eine telefonische Kontaktaufnahme und zum anderen durch die Übersendung einer E-Mail an seinen Vermieter –, mit denen er jeweils eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes begründet. Bei Datenschutzverstößen kann nach der Rechtsprechung zwar bereits die Möglichkeit materieller oder immaterieller Schäden für die Annahme eines Interesses für die Feststellung der Schadensersatzpflicht genügen. Ein Feststellungsinteresse ist jedoch zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – I-7 U 19/23 –, juris, Rn. 208 ff.).
12Nach der Rücknahme des Zahlungsantrages zu Ziffer 1) aus der Berufungsschrift vom 17.05.2024 ist die dahingehende klageabweisende Entscheidung des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen. Es steht damit bindend fest, dass dem Kläger durch die von ihm behaupteten Datenschutzverstöße kein Anspruch auf Ersatz eines (bereits eingetretenen) immateriellen Schadens, der neben den eingetretenen immateriellen Beeinträchtigungen auch bereits vorhersehbare künftige immaterielle Folgen umfassen würde, zusteht. Eine Situation, in der ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde, dies kann auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein, und bereits ein Schaden entstanden ist, so dass die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen wäre (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18.11.2014, – VI ZR 10/24 –, juris Rn. 48), liegt damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht vor.
13In Zukunft muss der Kläger bei verständiger Würdigung nicht damit rechnen, dass ihm durch die behaupteten Datenschutzverstöße im Mai und Juni 2020 noch ein materieller oder (künftiger) immaterieller Schaden entstehen wird.
14Es bedarf keine Entscheidung, ob das vom Kläger gerügte Telefonat und die beanstandete E-Mail gegen die DSGVO oder das DSG NRW verstoßen haben, so dass sich Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO bzw. § 68 DSG NRW ergeben könnten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan, dass ihm durch die vorgetragenen Datenschutzverstöße ein materieller Schaden entstanden ist (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden gesondert beziffert geltend gemacht), noch entstehen kann oder ihm ein künftiger immaterieller Schaden droht. Mit einem bereits eingetretenen immateriellen Schaden lässt sich das Feststellungsinteresse nach der rechtskräftigen Abweisung des insoweit vom Kläger verfolgten Zahlungsanspruches bereits deswegen nicht begründen, weil die Leistungsklage insoweit vorrangig war und eine auf diesen Schaden erstreckte Feststellungsklage unzulässig gemacht hätte (vgl. BGH Urteil vom 04.07.2013, – VII ZR 52/12 –, juris Rn. 11).
15Dass dem Kläger aufgrund der behaupteten Datenschutzverstöße aus dem Jahre 2020 noch ein der Feststellung zugänglicher materieller Schaden entstehen könnte, trägt er in keiner Weise vor und ist nach dem Ablauf von mittlerweile fünf Jahren auch nicht zu erwarten.
16Auch für einen künftigen immateriellen Schaden fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Der Kläger hat weder einen durch die vermeintlichen Datenschutzverstöße ausgelösten Kontrollverlust noch eine durch die Verstöße ausgelöste Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung seiner personenbezogenen Daten schlüssig dargelegt. Insbesondere unter diesen Gesichtspunkten kommt der Ersatz eines durch einen Datenschutzverstoß begründeten immateriellen Schadens in Betracht, vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2025, – VI ZR 186/22 –, juris Rn. 26 ff.
17Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Kontrollverlust, sondern ein rein hypothetisches Risiko. Der Kläger hat behauptet, die Nutzung der unverschlüsselten Kommunikationskanäle Telefon und E-Mail würde seine Identifizierung ermöglichen. Da er beruflich explosive Stoffe lagere, sei er besonders hohen Gefahren ausgesetzt. Durch die Nennung seines Nachnamens in dem Telefonat und Erwähnung, dass er ein Sprengstofflager in dem von ihm angegebenen Ort betreibe, habe er Angst vor der Identifikation seiner Person. Er befürchte, dass er überfallen werden könne, damit Dritte an die Schlüssel des Lagers geraten könnten. Die Angst schränke ihn in seiner Lebensführung ein, da er Vorkehrungen treffen müsse, um zu prüfen, nicht beobachtet oder verfolgt zu werden. Auch da der gesamte Internetverkehr ausgelesen und von Geheimdiensten nach Schlüsselwörtern durchsucht werde, befürchte er das Bekanntwerden seiner Tätigkeit durch Auslesen der E-Mail.
18Zwar handelt es sich (entgegen der Ansicht des Landgerichts) bei dem Nachnamen und den Orts- und Tätigkeitsangaben in dem Telefonat und der E-Mail um personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO bzw. § 36 Nr. 1 DSG NRW, da jedenfalls das beklagte Land den Kläger damit identifizieren kann. Den Verlust der Kontrolle über die in dem Telefonat und der E-Mail enthaltenen Daten hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Entgegen seiner Auffassung liegt ein Kontrollverlust nicht bereits deshalb vor, weil wegen der unverschlüsselten E-Mail und Telefonkommunikation theoretisch die Möglichkeit bestand, die E-Mail abzufangen bzw. das Telefonat abzuhören. Der Verstoß gegen eine datenschutzrechtlich gebotene Sicherungsmaßnahme führt regelmäßig dazu, dass Dritte auf die zu schützenden Daten zumindest einfacher zugreifen könnten. Würde schon allein die Möglichkeit des erleichterten Zugriffs einen Kontrollverlust und damit einen Schaden darstellen, hätte diese Voraussetzung in derartigen Fallkonstellationen praktisch keine eigenständige Bedeutung mehr (BGH, Urteil vom 13.05.2025 – VI ZR 186/22 –, juris, Rn. 33).
19Es ergeben sich nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor dem Landgericht – die ihm eingeräumte Möglichkeit einer Anhörung vor dem Senat nahm er nicht wahr – keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden ungesicherten Kontaktaufnahmen tatsächlich von Dritten abgefangen bzw. abgehört wurden. Die dahingehende Befürchtung des Klägers stellt ein lediglich hypothetisches Risiko dar. Es mag zwar sein, dass eine besondere Gefährdung des Klägers aus der Offenlegung seiner Privatanschrift resultieren könnte. Auch mag es zutreffen, dass hinter dem deshalb bestehenden Interesse des Klägers an einem besonders sensiblen Umgang mit seinen persönlichen Daten, gerade auch angesichts des Umstands, dass das Lager des Klägers in der Objektschutzakte des beklagten Landes geführt wird und diese nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) NRW als „Verschlusssache (VS) – Nur für den Dienstgebrauch“ klassifiziert ist, das Interesse des beklagten Landes, in der von dem Kläger behaupteten Form mit ihm Kontakt aufzunehmen, zurücktreten muss, weil im Falle der Realisierung der Gefahr ein erheblicher Schaden für den Kläger wie auch für unbeteiligte Dritte droht und dem beklagten Land lediglich ein geringer Mehraufwand durch einen postalischen Versand der Abfrage entsteht. All dies ändert jedoch nichts daran, dass das vom Kläger nur schlagwortartig geschilderte Risiko, dass der Sprengstoff für Anschläge von russischen Agenten oder sonstigen Kriminellen verwendet werden könnte, lediglich rein hypothetisch ist. Gerade das Ausbleiben dahingehender tatsächlicher Vorfälle nach den von dem Kläger behaupteten Datenschutzverstößen im Jahr 2020 spricht gegen eine Kenntnisnahme Dritter.
20Die Möglichkeit eines ersatzpflichtigen künftigen Schadens ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben, was bereits das Feststellungsinteresse des Klägers ausschließt und seine Feststellungsklage zudem unbegründet machen würde.
21Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für das Feststellungsbegehren scheidet aus, weil der als Hauptantrag verbliebene Feststellungsantrag keinen Erfolg hat.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
24IV.
25Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nicht gegeben, weil es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Ebenso wenig besteht Veranlassung für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV. Denn mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab und entscheidet auch nicht über noch zu klärende Rechtsfragen der DSGVO oder der Richtlinie 2016/680 EU.
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Referenzen
- 8 O 139/23 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 186/22 3x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 262/20 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 398/04 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 90/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 19/23 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 10/24 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 52/12 1x (nicht zugeordnet)