Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 237/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe:
2I.
3Der verheiratete Betroffen ist – nach einer am 24.05.2024 erfolgten Rückverlegung aus dem offenen Vollzug der JVA Euskirchen - aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 09.11.2006 (Az. 65 KLs 503 Js 35/06 - 7/06) in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht. Gegenstand dieser Verurteilung sind unter anderem Vergewaltigungen. Bei den an seinen damaligen Partnerinnen begangenen Taten kamen u.a. Materialen wie Nadeln, Teelichter und mit Heftzwecken beklebte Pfannenwender zum Einsatz. Eine frühere Geschädigte bezeichnete sich ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.
4Während seines Aufenthaltes im offenen Vollzug der JVA Euskirchen lernte der Betroffene über das Online-Spiel „State of survival“ Frau M. D. - die nicht seine Ehefrau ist - kennen. Im Januar 2024 kam es zu einem ersten persönlichen Kontakt. Nach Mitteilung des Betroffenen entwickelte sich schnell eine intensive psychische und physische Liebesbeziehung, die auch nach der Rückverlegung des Betroffenen in die Sicherungsverwahrung fortbesteht. Der persönliche Kontakt wird durch regelmäßige Besuche der Frau D. in der JVA Werl aufrechterhalten. Darüber besteht brieflicher und telefonischer Kontakt. In diversen Briefen zwischen dem Betroffenen und Frau D. bezeichnete diese sich selbst ihm gegenüber als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“.
5Am 30.03.2023 beantragte der Betroffene die Zulassung zum Langzeitbesuch mit Frau D.. Zur Vorbereitung der Entscheidung führten die zuständige Psychologin sowie die zuständige Sozialarbeiterin am 24.04.2025 ein gemeinsames etwa 50-minütiges Gespräch mit dem Betroffenen und Frau D..
6Am 08.05.2025 fand ein Paargespräch mit Frau D., dem Betroffenen und dem Sozialdienst statt. In der Vollzugskonferenz am 14.05.2025 berieten die an der Behandlung maßgeblich beteiligten Bediensteten über den Antrag auf Gewährung von Langzeitbesuchen. Der Leiter der JVA Werl (im Folgenden: Antragsgegner) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2025 ab.
7In dem Bescheid vom 21.05.2025 heißt es auszugsweise:
8„Gemäß § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW sollen den Untergebrachten mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und dies verantwortet werden kann.
9Langzeitbesuche sollen der Pflege enger Bindungen gerade auch bei Untergebrachten dienen, denen über Ausführungen hinaus keine vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden können. Es müssen hierbei konkrete und objektiv fassbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Besuch Einwirkungen auf den Insassen dahingehend ausgehen, die der Erreichung des in Abs. 4 dokumentierten Zwecks förderlich sind. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Langzeitbesuch besteht nicht, vielmehr steht die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen der Einrichtung.
10Für Ihre Zulassung zum Langzeitbesuch spricht, dass Ihnen über Ausführungen hinaus derzeit keine vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden.
11Des Weiteren haben Sie keine Suchtmittelproblematik, ebenso wenig besteht der Verdacht subkultureller Betätigung.
12Ferner pflegen Sie einen stabilen Kontakt zum Sozialdienst sowie zu Ihrem Bezugsbetreuer und haben sich bereit erklärt, mit dem Sozialdienst Paargespräche zu führen. Ein Paargespräch hat bereits am 08.05.2025 stattgefunden.
13Den Kontakt zu Frau G. pflegen Sie regelmäßig insbesondere durch Telefonate und Regelbesuche. Frau G. hat auch bereits an einer Ausführung teilgenommen. Des Weiteren ist positiv zu werten, dass Ihre Angaben und die Ihrer Partnerin in Bezug auf die Paarbeziehung deckungsgleich sind.
14Grundsätzlich sind Langzeitbesuche nicht überwachte Begegnungen, die zum Erhalt tragfähiger sozialer Kontakte aus der Zeit vor Ihrer Inhaftierung bzw. der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dienen sollen. Eine erst während der Inhaftierung/Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geschlossene Beziehung ist nur ausnahmsweise durch Langzeitbesuche zu fördern. Zu Ihren Gunsten wurde Ihre bereits lange Inhaftierung berücksichtigt, sodass es in Ihrem Fall wahrscheinlicher ist, eine Partnerschaft während der Inhaftierung/Unterbringung zu schließen als diese über den langen Zeitraum der Inhaftierung/Unterbringung aufrecht zu erhalten.
15Gegen die Zulassung zum Langzeitbesuch spricht, dass sowohl die unverändert vorhandene dissoziale Komponente als auch Ihre starke sexuelle Dranghaftigkeit noch zuletzt unter den gelockerten Bedingungen des offenen Vollzugs offenbar nach sehr kurzer Zeit verhaltenswirksam wurden. Eine Nachbereitung Ihrer Auffälligkeiten ist mangels Problembewusstseins noch nicht möglich gewesen. Des Weiteren erkennen Sie häufig keinen Deliktbezug („meine Liebesbeziehungen gehen euch nichts an, das ist privat“ oder „auch wenn das Verhalten im offenen Vollzug moralisch verwerflich sein mag, hab ich mir nichts zu Schulden kommen lassen“). Zudem verharmlosen Sie Probleme, die auftreten.
16Negativ zu werten ist Ihre aktuelle Aussage, sadistische Fantasien lösten keine emotionalen Reaktionen bei Ihnen aus bzw. hätten auch nie in dem Ausmaß Relevanz besessen, da Sie damit von einem entscheidenden Problembereich ablenken. Denn solche Fantasien gelten aus hiesiger Sicht als zentraler Ausgangspunkt für die Entwicklung delinquenten Verhaltens und bieten Ansatzpunkte für tiefgehende therapeutische Interventionen. Eine vollumfängliche Übernahme von Verantwortung, die eine kritische Auseinandersetzung mit eigenen Fantasien, Gedanken, Gefühlen und den damit verbundenen Verhaltensimpulsen umfasst, steht deshalb weiterhin aus.
17Ferner zeigen Sie aktuell deliktnahes Verhalten. So bezeichnen Sie beispielsweise Ihre aktuelle Lebenspartnerin als „Welpe“, so wie sich eine Geschädigte selbst in ihren Briefen an Sie bezeichnete.
18Des Weiteren ist Ihre Partnerin nicht vollumfänglich über Ihre Delikte informiert. So gab sie im Vorgespräch zur Zulassung zum Langzeitbesuch gegenüber dem Sozialdienst und dem psychologischen Dienst an, dass sie wisse, dass Sie wegen Totschlags verurteilt worden seien und dass es sich bezüglich der Vergewaltigungen um Frauen gehandelt habe, die für Sie gearbeitet hätten. Diese Beziehungen seien aus ihrer Sicht nicht als Paarbeziehungen zu bezeichnen. Sie war nicht darüber informiert, dass Ihre Geschädigten Ihre Partnerinnen waren. Die Angaben waren unvollständig und teilweise fehlerhaft. Auch wusste sie nicht, dass Sie präparierte Werkzeuge nutzten, wie z.B. einen mit Heftzwecken beklebten Pfannenwender. Bei Ihnen handelt es sich um einen Untergebrachten mit hoher Täterkompetenz, der in der Vergangenheit aufgrund von Sexualdelikten zum Nachteil von Frauen auffiel. Hierbei handelte es sich um Beziehungstaten, weshalb sexuelle Übergriffe im Rahmen von Langzeitbesuchen mit Ihrer Partnerin nicht ausgeschlossen werden können.
19In Anbetracht dessen erscheint ein unbeaufsichtigter Langzeitbesuch angesichts Ihrer zugrundeliegenden Problematik, der mangelnden Einsicht in die eigene Störung, des Fehlens funktionaler Bewältigungsstrategien, der Paardynamik sowie Ihrer ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten nicht vertretbar.
20Ein tatanaloges Verhalten (Vertrauen aufbauen, emotionale Bindungen herstellen) negieren Sie. Auch die Beziehung zur neuen Partnerin beinhaltet tatanaloges Verhalten. Sie lassen Ihre Partnerin im Unklaren über Ihre Tatmotive und die konkreten Tathandlungen. Ebenso verheimlichen Sie ihr, dass es sich bei den Geschädigten um Partnerinnen handelte. Wenn es sich nun aber um eine Beziehung auf Augenhöhe handeln soll, die von gegenseitiger tiefer Zuneigung geprägt ist, kann man sich schon die Frage stellen, warum Sie ganz wesentliche Aspekte Ihrer Delinquenz Ihrer Partnerin gegenüber verheimlichen.
21Sie haben die Möglichkeit, Ihre Partnerin im Rahmen einer Ausführung oder im Rahmen des Regelbesuchs zu treffen. Ferner können Sie zur Aufrechterhaltung des Kontakts Telefonate führen und/oder Briefe versenden und empfangen.
22Sie haben sich insgesamt noch nicht ausreichend mit Ihrem personengebundenen Risiko auseinandergesetzt. Vor einer möglichen Gewährung eines Langzeitbesuchs sollten Sie insbesondere
23- Eene tragfähige und vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu Ihrem jetzigen Behandlungsteam – auch zum psychologischen Dienst – mit maximaler Transparenz aufbauen.
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Sie sollten an Ihrem personengebundenen Risiko arbeiten und die Paargespräche fortführen.“
Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem am 01.06.2025 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag. Er rügt mit näheren Ausführungen, dass die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dem Betroffenen der Langzeitbesuch versagt werde. Insbesondere sei zu beachten, dass es weder im Rahmen der bisherigen Kontakte mit Frau D. noch im Rahmen der gewährten Langzeitbesuche mit der vormaligen Lebensgefährtin zu Auffälligkeiten gekommen sei. Weiter verweist der Betroffene auf eine – von Frau D. nicht unterzeichnete - Stellungnahme vom 26.05.2025. Diese nimmt inhaltlich Stellung zur Entwicklung und Ernsthaftigkeit der Beziehung, der Bewertung des psychologischen Dienstes und des Antragsgegners und führt zur Kenntnis der Frau D. von den Taten des Betroffenen und der diagnostischen Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen („Dissoziale Persönlichkeitsstörung, Sadismus, Psychopathie“) aus. Der Betroffene behauptet, dass Frau D. vollumfänglich über die Anlassdelinquenz informiert sei.
26Der Betroffene hat erstinstanzlich beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Langzeitbesuch mit seiner Lebensgefährtin M. D., geboren am 00.00.0000, zu gewähren;
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hilfsweise, den Antragsgegner unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer bezüglich des beantragten Psychologenwechsels neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner hat beantragt,
32den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
33Zur Begründung trägt er mit näheren Ausführungen vor, dass die Ablehnung des beantragten Langzeitbesuchs aus den Gründen des angefochtenen Bescheides rechtmäßig erfolgt sei.
34Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 08.09.2025 die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie hinsichtlich des Antrags zu 1) ausgeführt, dass dieser in der Sache keinen Erfolg habe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Langzeitbesuchen stehe im Ermessen der Anstaltsleitung, das gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sei. Ermessensfehler seien aber nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsgegner alle ihm bekannten Tatsachen berücksichtigt und alle relevanten Umstände im Rahmen der gesetzlich gebotenen Abwägung gewürdigt.
35Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.09.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 03.10.2025 beim Landgericht eingegangenen, durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag erhobenen, mit der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde, soweit die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von Langzeitbesuchten mit Frau D. zurückgewiesen hat.
36Das Ministerium der Justiz NRW hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
37Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
38II.
39Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
401.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]). Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Langzeitbesuchen nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW in der seit dem 28.04.2022 geltenden Fassung hat sich der in Nordrhein-Westfalen landesweit für Entscheidungen in Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzugssachen zuständige Senat noch nicht geäußert.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a)
Der Besuchsverkehr für die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Betroffenen findet in § 21 SVVollzG seine gesetzliche Grundlage. Danach beträgt die Gesamtdauer für Besuche mindestens zehn Stunden im Monat, wobei die Einrichtung das Nähere regelt (§ 21 Abs. 1 SVVollzG NRW). Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung der Vollzugsziele fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untergebrachten nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen oder nicht bis zur Entlassung der Untergebrachten aufgeschoben werden können (§ 21 Abs. 3 SVVollzG NRW). Den Untergebrachten sollen zudem mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und dies verantwortet werden kann (§ 21 Abs. 4 SVVollzG NRW).
Der Besuchsverkehr, der den Untergebrachten die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte ermöglicht, ist nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers besonders geeignet, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Auch wenn der notwendigerweise nur begrenzte Kontakt mit außerhalb der Einrichtung lebenden Personen eine unvermeidbare Folge der Unterbringung und der vorangegangenen Inhaftierung ist, hat die Einrichtung die für einen angemessenen Besuchsverkehr erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Begr. GesetzE, NRWLT-Drs. 16/1435 S. 76 f, vgl. auch: BVerfG; Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09). Die Regelung des § 21 Absatz 4 SVVollzG enthält die gesetzliche Regelung des über das Recht auf Besuch nach § 21 Abs. 1 SVVollzG NRW hinausgehenden mehrstündigen und unbeaufsichtigten Langzeitbesuchs. Die Regelung dient dem Zweck der Pflege enger Bindungen gerade auch bei Untergebrachten, denen über Ausführungen hinaus keine vollzugsöffnenden Maßnahmen gewährt werden können. Bei der Zulassung für den Langzeitbesuch hat die Einrichtung zu berücksichtigen, dass die Besuche ohne Aufsicht stattfinden (vgl. zu der wortgleichen Regelung des § 21 Abs. 3 SVVollzG NRW in der bis zum 27.04.2022 geltenden Fassung: Begr. GesetzE, NRWLT-Drs. 16/1435 S. 76 f).
44b)
Während sich aus § 21 Abs. 1 SVVollzG NRW ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung der Regelbesuche ergibt, folgt aus der Regelung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde. Das von der Einrichtung ausgeübte Ermessen hat die Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur dahingehend zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –, juris). Das Gericht ist in seiner Überprüfungsmöglichkeit demnach zwar eingeschränkt, überprüft die angefochtene Maßnahme der Vollzugsbehörde aber auf Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch. Ermessensfehlerhaftigkeit liegt auch dann vor, wenn die Vollzugsbehörde von ihrem Ermessen überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessensnichtgebrauch) oder eine Ermessensunterschreitung gegeben ist. Die Überprüfung der Ermessensausübung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Behörde von vollständigen und richtigen Tatsachen ausgegangen ist (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., 12. Kapitel Rechtsbehelfe Rn. 20).
Aus der Fassung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung von Langzeitbesuchen als Regelfall („sollen“) vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dieses gesetzliche eingerichtete Regel-Ausnahmeverhältnis hat zur Folge, dass besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen sind. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG NRW auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –, juris zu § 27 SVVollzG Bln). Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten – insbesondere zu Angehörigen oder gleichzusetzenden Kontakten - die Eingliederung des Untergebrachten fördert.
46Für die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob die Strafvollstreckungskammer diese Grundsätze bei der Überprüfung der Erwägung des Antragsgegners zutreffend zur Anwendung gebracht hat. Jedenfalls hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
47c)
Neben der Ausgestaltung als Sollvorschrift auf der Rechtsfolgenseite enthält die gesetzliche Regelung den Auftrag an die Vollzugsbehörde, zunächst im Tatsächlichen zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Förderung der genannten Kontakte geboten erscheinen und andererseits der Langzeitbesuch verantwortet werden kann.
Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu. Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung ist gerichtlich wiederum nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG zu beurteilen. Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Rechtsbegriff zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 2 Ws 204/17 Vollz –, juris zu § 27 SVVollzG Bln). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zu Langzeitbesuchen im Ergebnis als tragfähig.
49aa)
Unschädlich ist vorliegend, dass der Antragsgegner offenbar im Ausgangspunkt seiner Erwägungen ein unzutreffendes Verständnis der nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW förderungswürdigen Kontakte zu Grunde gelegt hat. Aus den dargelegten Gründen kommt es für die Beurteilung der Frage der Förderungswürdigkeit eines Sozialkontaktes nicht darauf an, ob dieser in der Zeit vor der Inhaftierung (bzw. Unterbringung) begründet wurde. Der Antragsgegner hat den Kontakt des Betroffenen zu Frau D. im Ergebnis als förderungsfähig erachtet, was sich damit letztlich nicht als beurteilungsfehlerhaft erweist.
bb)
Der Antragsgegner hat auch die Grenze des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten, soweit er im Ergebnis darauf abgestellt hat, dass ein Langzeitbesuch des Betroffenen durch Frau D. nicht zu verantworten ist. Diese Beurteilung ergibt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid, da der Langzeitbesuch angesichts der „zugrundeliegenden Problematik, der mangelnden Einsicht in die eigene Störung, des Fehlens funktionaler Bewältigungsstrategien, der Paardynamik“ sowie der „ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten“ des Betroffenen als „nicht vertretbar“ bewertet wird.
(1)
Die Vollzugsbehörde ist insoweit von einem ordnungsgemäß ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Dass der Antragsgegner die Persönlichkeit des Betroffenen und deren Bedeutung für eine Gefährdung der Lebensgefährtin im Rahmen eines unbeobachteten Langezeitbesuchs auf Grundlage einer fehlerhaften Erkenntnisgrundlage bewertet haben könnte, ist nicht ersichtlich.
(a)
Der Antragsgegner hat seine Entscheidung maßgeblich auf Grundlage der Stellungnahmen des Sozialdienstes und des psychologischen Dienstes nach dem Gespräch mit dem Betroffenen und Frau D. getroffen.
In der sozialdienstlichen Stellungnahme vom 30.04.2025 heißt es auszugsweise:
54„Frau D. beschreibt in dem Zusammenhang, dass sie zu Beginn des Kontakts nicht gewusst habe, dass Herr X. im offenen Vollzug untergebracht sei. Dies habe er ihr zu einem nicht näher definierten, späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
55[…]
56Frau D. schilderte auf Nachfrage bezüglich ihres Wissens über die Delikte des Untergebrachten, dass er mehrfach vorbestraft sei. Konkret benannte sie Verurteilungen wegen Totschlags, Gewalt gegen Frauen und Vergewaltigung. Eine Verurteilung wegen Totschlags ist in der Biografie des Untergebrachten nicht zu finden. Bezüglich der Vergewaltigungen äußerte sie, dass es sich bei den Geschädigten um Frauen gehandelt habe, die für Herrn X. „gearbeitet“ haben. Diese Beziehungen seien aus ihrer Sicht nicht als Paarbeziehungen zu bezeichnen. Darauf angesprochen ob sie wisse welche Handlungen konkret gegenüber den Geschädigten ausgeführt wurden benannte sie, dass beispielsweise ein Handtuch geworfen wurde und die Frauen dieses holen mussten. Die Verwendung von Materialen wie Nadeln, Teelichtern, mit Heftzwecken beklebten Pfannenwendern u. ä. benannte Frau D. trotz konkreter Nachfrage nicht. Sie beschrieb den Begriff der „Bärengrube“ als Synonym für die Androhung von massiver Gewalt. Was dies bedeute vermochte sie jedoch ebenfalls nicht auszuführen. Über die beschriebenen Delikte hinaus benannte sie die Misshandlung eines Mitinsassen in Haft. Dieser sei von Herrn X. „verurteilt“ worden. Um Frau D. die Möglichkeit zu geben ihre Äußerungen zu ergänzen und möglichen Verständnisfehlern vorzubeugen wurden ihre Aussagen anhand der Notizen von der Verfasserin zusammengefasst. Frau D. bestätigte die Angaben und hatte keine Ergänzungen. Sie verurteile die begangenen Straftaten des Herrn X., jedoch nicht ihn als Person.
57[…]
58Bei Herrn X. handelt es sich um einen Untergebrachten mit hoher Täterkompetenz der in seiner Vergangenheit aufgrund von Sexualdelikten zum Nachteil von Frauen auffiel. Hierbei handelte es um Beziehungstaten, weshalb sexuelle Übergriffe im Rahmen von Langzeitbesuchen mit seiner Partnerin nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus sind durch die Telefonüberwachung bereits Parallelen zu deliktrelevantem Verhalten gegenüber früheren Geschädigten festzustellen, wie beispielsweise die Verwendung des Kosenamens „Welpe“.
59Abschließend wird die Zulassung von Frau D. zum Langzeitbesuch, vor allem aufgrund der unzureichenden und falschen Aufklärung bezüglich der begangenen Straftaten, aus sozialdienstlicher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen.“
60In der psychologischen Stellungnahme vom 02.05.2025 heißt es auszugsweise:
61„Den eigenen Angaben nach würde die deliktrelevante sexuelle Devianz nicht (mehr) bestehen. Dabei handelt es sich jedoch um eine sexuelle Präferenz, die als stabil und dauerhaft angesehen wird und sich nicht einfach wie ein Kleidungsstück ablegen lässt. Herr X. gibt an, dass seine einst prägende sexuelle Vorliebe mittlerweile irrelevant sei bzw. in dem Maße nie bestanden habe. Dann stellt sich jedoch die Frage, wie kontrolliert er heute abweichende Impulse und Fantasien bzw. wenn die Problematik nie in dem Ausmaß bestand, warum kam es dann überhaupt zu konkreten devianten Handlungen. Diese Handlungen zeigten nicht nur eine bemerkenswerte Entschlossenheit, sondern auch eine erhebliche Manipulationsfähigkeit, die es ihm ermöglichte, sein Opfer zu missbrauchen.
62[…]
63Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung seines Problembewusstseins als Fortschritt fragwürdig, da Herr X. nach wie vor kein Problembewusstsein im Hinblick auf seine Beziehungsgestaltung zeigt.
64[…]
65Insoweit sind Zweifel an einer nachhaltigen emotionalen Verankerung deliktpräventiver Strategien durchaus angebracht. Herr X. macht auch nicht im Ansatz deutlich, sensibel für seine Risikofaktoren zu sein. Bekundete er zu Beginn seiner Rückverladung in die hiesige JVA noch gegenüber der Unterzeichnerin, dass submissive Partnerinnen ein Risiko für ihn darstellen würden, wählt er aktuell eine Partnerin, die sich in kürzester Zeit emotional sehr stark an ihn gebunden hat. Details zu seinen Straftaten möchte sie lieber nicht kennen, wie sie im Gespräch darstellte. Eine kritische Auseinandersetzung mit seiner kriminogenen Entwicklung scheint folglich zwischen beiden Partnern jedenfalls bislang nicht stattgefunden zu haben. Die Partnerin weiß in jedem Fall nicht, dass die Ex-Partnerinnen des Herrn X. auch dessen Opfer waren und dass es sich dabei nicht um Prostituierte handelte, die für ihn arbeiteten.
66[…]
67Die Tatanalogie besteht zusammenfassend darin, dass es Herr X. innerhalb kürzester Zeit erreicht hat, eine emotionale Abhängigkeit bei seiner Partnerin zu evozieren. Insoweit ist völlig offen, wie sich die unbeobachteten Besuche langfristig entwickeln werden. Die bisherigen Erkenntnisse deuten jedenfalls zusammenfassend darauf hin, dass bis jetzt keine tiefergehende Auseinandersetzung mit Fantasien und Tatverhalten stattgefunden hat, so dass Herr X. möglicherweise auch hier wieder irgendwann seine devianten Fantasien in die Realität wird umsetzen wollen.“
68Die so erlangten und dokumentierten Erkenntnisse hat der Antragsgegner seiner Entscheidung beurteilungsfehlerfrei zu Grunde gelegt.
69(b)
Insbesondere hat der Antragsgegner die Angaben der Frau D. gegenüber der zuständigen Psychologin und der zuständigen Sozialarbeiterin zutreffend bewertet und berücksichtigt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer einen nach der erfolgten Bescheidung durch den Antragsgegner ggf. veränderten Kenntnisstand der Lebensgefährtin nicht berücksichtigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob diese die Ausführungen in der nicht unterzeichneten Stellungnahme vom 26.05.2025 überhaupt veranlasst und verantwortet hat. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt allein die erfolgte Beurteilung auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners maßgeblichen Sachverhalts. Dass der Antragsgegner seiner Entscheidung vom 21.05.2025 ein fehlerhaftes Verständnis der Angaben der Lebensgefährtin im Rahmen der Besprechung zu Grunde gelegt hat, ist auch unter Beachtung der Stellungnahme vom 26.05.2025 nicht ersichtlich und wird vom Betroffenen auch nicht vorgebracht.
(2)
Danach ist der Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass ein unbeobachteter Langezeitbesuch nicht verantwortet werden kann. Bei der Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen hat der Antragsgegner durch die Feststellung, dass sowohl die unverändert vorhandene dissoziale Komponente als auch die starke sexuelle Dranghaftigkeit zuletzt unter den gelockerten Bedingungen des offenen Vollzugs nach kurzer Zeit verhaltenswirksam wurden, ohne dass eine Nachbereitung der Auffälligkeiten mangels Problembewusstseins des Betroffenen erfolgt wäre, die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Dies gilt auch für die Feststellung, dass der Betroffene häufig keinen Deliktsbezug erkenne und er auftretende Probleme verharmlose. Zudem hat der Antragsgegner zu Recht auch maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betroffene emotionale Reaktionen auf sadistische Fantasien negiere. Diese sind – wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat – zentraler Ausgangspunkt für die Entwicklung delinquenten Verhaltens, wobei eine kritische Auseinandersetzung des Betroffenen mit eigenen Fantasien, Gedanken und Verhaltensimpulsen aussteht.
Beurteilungsfehlerfrei erweist sich im Hinblick auf die Persönlichkeit des Betroffenen und die der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegenden Anlasstaten auch, dass der Antragsgegner berücksichtigt hat, dass Frau D. nicht in vollem Umfang über die Taten zu Lasten früherer Partnerinnen informiert war. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Gestaltung des Umgangs zwischen dem Betroffenen und Frau D. als tatanaloges Verhalten gewertet hat. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Umstand, dass Frau D. sich selbst als „Welpe“ und den Betroffenen als „Herrchen“ bezeichnet, Bedeutung beigemessen hat. Insgesamt sind in der Interaktion zwischen dem Betroffenen und Frau D. eindeutige Parallelen der Gestaltung der Beziehung des Betroffenen zu früheren Tatopfern erkennbar. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung der begangenen Taten des Betroffenen im Hinblick auf die nicht erfolgte Bearbeitung der in den Taten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsproblematik des Betroffenen nicht in Betracht ziehen musste, dass sich die „Bezeichnungen“ der Lebensgefährtin und des Betroffenen nicht als „Kosenamen“ in einem liebevollen und einvernehmlichen Rahmen darstellen (könnten).
72(3)
Entgegen der Auffassung des Betroffenen stellt diese auf zutreffend ermittelter Tatsachengrundlage beurteilungsfrei getroffene Entscheidung auch keinen unauflösbarer Widerspruch zu etwa erfolgten früheren Bewertungen des Antragsgegners dar. Unabhängig davon, dass dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erkenntnisse über die vormals erfolgte Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug zur Verfügung stehen, ist eine in diesem Zusammenhang vormals mutmaßlich erstellte positiven Prognose offensichtlich in Anbetracht der Rückverlegung in die Sicherungsverwahrung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass Anlass für eine Sachverhaltsaufklärung in diesem Zusammenhang nicht bestand. Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde Ausführungen dazu macht, dass frühere Langezeitbesuche mit seiner Ehefrau beanstandungsfrei durchgeführt worden seien und der Antragsgegner die näher dargelegte positive Entwicklung des Betroffenen nicht berücksichtigt habe, so ist dieses Vorbringen beschlussfremd und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
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Referenzen
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- § 21 Absatz 4 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- 03 Js 35/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2365/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AR (Vs) 32/81 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 204/17 3x (nicht zugeordnet)