Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 4/26

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22.09.2025 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).


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