Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 4/26
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22.09.2025 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen den Angeklagten wird seit dem 16.09.2025 vor der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum die Hauptverhandlung in einem Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit Parteiverrat geführt.
4Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 hat der Verteidiger Rechtsanwalt Q. der Kammervorsitzenden mitgeteilt, dass sich der Angeklagte seit dem 13.09.2025 in stationärer ärztlicher Behandlung in der C. Klinik in ## M. befinde. Im Rahmen der sich anschließenden schriftlichen Korrespondenz haben die Vorsitzende und der Verteidiger unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hinreichend belegt ist. Letztlich hat die Vorsitzende dem Verteidiger mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung planmäßig am 16.09.2025 beginne und der Termin nicht aufgehoben werde.
5Zur Hauptverhandlung am 16.09.2025 ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkammer hat daraufhin den Fortsetzungstermin vom 18.09.2025 aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tage ein amtsärztliches Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten am 16.09.2025 eingeholt.
6Nachdem der Angeklagte auch zum Fortsetzungstermin vom 22.09.2025 nicht erschienen ist, hat die Strafkammer gegen ihn am selben Tage einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs.2 StPO erlassen. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Sein Ausbleiben habe er nicht genügend entschuldigt; eine Verhandlungsunfähigkeit bestehe nicht. Eine polizeiliche Vorführung sei nicht angeordnet worden, weil davon auszugehen sei, dass sich der Angeklagte dem Verfahren insgesamt entziehen wolle, sodass der Erlass des Haftbefehls nicht unverhältnismäßig erscheine. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 22.09.2025 Bezug genommen.
7Gegen den Haftbefehl hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Q. vom 23.09.2025 Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer mit Beschluss vom 24.09.2025 nicht abgeholfen hat.
8Aufgrund des Haftbefehls ist der Angeklagte am 26.09.2025 festgenommen worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafkammer den Haftbefehl in Vollzug gesetzt.
9Gegen diese Haftentscheidung hat der Angeklagte noch am selben Tage Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer ebenfalls nicht abgeholfen hat.
10Zuletzt hat der Verteidiger Rechtsanwalt Q. im Hauptverhandlungstermin vom 29.09.2025 die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.09.2025 Beschwerde eingelegt, der die Strafkammer mit Beschluss vom 02.10.2025 nicht abgeholfen hat.
11Mit Beschluss vom 10.10.2025 hat die Strafkammer den Haftbefehl vom 22.09.2025 aufgehoben, woraufhin der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Q. vom 12.10.2025 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlittenen „Untersuchungshaft“ beantragt hat.
12Der Senat hat mit Beschluss vom 04.11.2025, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Haftbeschwerden vom 23.09.2025 und 26.09.2025 wegen prozessualer Überholung gegenstandslos und darauf bezogene Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Haftentscheidungen vom 22.09.2025 und 26.09.2025 unzulässig sind. Hinsichtlich der Beschwerde vom 30.09.2025 gegen die Haftentscheidung der Strafkammer vom 29.09.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht veranlasst sei, weil das Beschwerdeverfahren insoweit mangels Vorliegens der maßgeblichen Aktenbestandteile nicht beim Senat anhängig sei.
13Zusammen mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.01.2026, festzustellen, dass der Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 22.09.2025 rechtswidrig war, sind diese Aktenbestandteile erst am 22.01.2026 beim Senat eingegangen.
14Noch am selben Tage hat der Senatsvorsitzende die Übersendung der Antragsschrift an sämtliche Verteidiger des Angeklagten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.02.2026 veranlasst. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Akte gelangt.
15II.
16Auf die zulässige Beschwerde des Angeklagten vom 30.09.2025 war die Rechtswidrigkeit des Sitzungshaftbefehls der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22.09.2025 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 festzustellen.
171.
18Die Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19Zwar kann bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. November 2020 - 1 Ws 475/20; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 2 Ws 149/10, jeweils beck-online; BeckOK StPO/Krauß, 53. Ed. 1.7.2024, StPO § 117 Rn. 5; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Auflage 2025, § 117 StPO, Rn. 8 m.w.N.). Indes handelt es sich bei der Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 29.09.2025, gegen die sich die Beschwerde des Angeklagten vom 30.09.2025 richtet, ausweislich des dem Senat vorliegenden Akteninhalts - anders als bei den Beschwerden vom 23.09.2025 und 26.09.2025 - gerade um die letzte Haftentscheidung.
20Soweit die Strafkammer den gegenständlichen Haftbefehl mit Beschluss vom 10.10.2025 aufgehoben hat, ist die Beschwerde dadurch nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr besteht grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung, wenn die Haft beendet ist und der Angeklagte ohne Zuerkennung des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 Ws 664/15; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2013 - 5 Ws 202/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675/06, jeweils beck online m.w.N.).
21Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft, sondern auch für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs.2 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15, beck online).
22Vorliegend kann der Angeklagte eine gerichtliche Überprüfung der durch Aufhebung des Sitzungshaftbefehls prozessual überholten Haftentscheidung vom 29.09.2025, die einen schwerwiegenden Eingriff in sein durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG garantiertes Grundrecht darstellt, nur durch einen entsprechenden Feststellungsantrag - den er mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Q. vom 12.10.2025 gestellt hat - erreichen.
232.
24Das hiernach zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwerde führt zur Feststellung, dass der Sitzungshaftbefehl der Strafkammer vom 22.09.2025 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 rechtswidrig war.
25a.
26Der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO, der ausschließlich zur Sicherung der Erledigung und Weiterführung des Strafverfahrens dient und deswegen weder einen dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund i. S. d. §§ 112 ff. StPO voraussetzt, unterliegt im Hinblick auf das Übermaßverbot besonderen Beschränkungen. § 230 Abs. 2 StPO sieht in erster Linie die Anordnung der Vorführung des Angeklagten vor, um seine Anwesenheit in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen. Erst in zweiter Linie kommt der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage, um so dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinanderstehen müssen, Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 Ws 127/09, beck online).
27Der mit der Haftanordnung einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten kann nur hingenommen werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann (vgl. Senat, a.a.O.). Hiernach besteht zwischen den Zwangsmitteln des § 230 Abs.2 StPO ein Stufenverhältnis, das für den Erlass eines Haftbefehls - wenngleich keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und das Gericht im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege insbesondere nicht zu wiederholten Vorführungsversuchen verpflichtet ist (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn 20) - eine tatsachenfundierte begründete Einschätzung bedingt, dass eine zwangsweise Vorführung voraussichtlich nicht erfolgreich sein dürfte, etwa weil die begründete Sorge besteht, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen wird oder er unbekannten Aufenthalts ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2024 - Ws 188/24, beck online; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn 8, HK-Gs/Gunnar Duttge, 5. Aufl. 2022, StPO § 230 Rn 11). Wenn das Gericht - wie vorliegend - sofort einen Haftbefehl erlässt, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Ferner müssen die Gründe, aus denen ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet wurde, tragfähig sein und in dem Beschluss schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage tritt und sich daher von selbst versteht (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).
28b.
29Nach diesen Grundsätzen erweisen sich der sofortige Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und dessen Aufrechterhaltung mit Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 - ungeachtet der Frage, ob das Ausbleiben des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 22.09.2025 nicht genügend entschuldigt war - jedenfalls als unverhältnismäßig.
30Es lagen zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zwangsweise Vorführung des Angeklagten keinen Erfolg haben würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafkammer sein Aufenthalt in der C. Klinik in M. bekannt war. Es deutete auch nichts darauf hin, dass er dort nicht anzutreffen sein würde, zumal die Strafkammer ausweislich eines an die Verteidiger gerichteten Schreibens der Vorsitzenden vom 16.09.2025 (Bl. 874 d.A.) zunächst selbst noch eine polizeiliche Vorführung des Angeklagten erwogen hatte. Eine solche wäre auch unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Klinik in M. und dem Landgericht Bochum - die ausweislich Google Maps etwa 72 Kilometer beträgt - ohne weiteres möglich gewesen. Soweit die Strafkammer darauf abgestellt hat, dass eine polizeiliche Vorführung nicht angeordnet worden sei, weil sich der Angeklagte dem Verfahren insgesamt entziehen wolle, greift diese pauschale Erwägung zu kurz. Zwar mag der Umstand, dass sich der Angeklagte gerade einmal drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung in stationäre Behandlung begeben hat und unter Verweis auf eine vermeintliche Verhandlungsunfähigkeit - die ärztlicherseits jedoch nicht festgestellt worden ist - nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, darauf hindeuten, dass er das gegen ihn geführte Verfahren verschleppen möchte, mithin Relevanz für die Entscheidung der Strafkammer gehabt haben, ob überhaupt Zwangsmittel im Sinne des § 230 Abs. 2 StPO angeordnet werden. Indes entbindet die pauschale Annahme, dass er sich dem Verfahren insgesamt entziehen wolle - ebenso wie die Annahme, dass die vom Angeklagten und seinen Verteidigern nach Erlass des Haftbefehls abgegebenen Zusicherungen im Hinblick auf die Bereitschaft zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht ausreichend belastbar seien - die Strafkammer nicht davon, von mehreren zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Stufenverhältnisses dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, das am wenigsten in die persönliche Freiheit des Angeklagten eingreift. Dies war - wie bereits zuvor dargelegt - der Versuch einer zwangsweisen Vorführung, die in Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Angeklagten voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre und sein Erscheinen zur Hauptverhandlung sichergestellt hätte.
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- StPO § 230 Ausbleiben des Angeklagten 8x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
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