Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 5/26
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Zusatz:
2Ergänzend sowie im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist folgendes zu bemerken:
31.
4Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Verurteilten eine hinreichend günstige Aussetzungsprognose i.S.v. § 67d Abs. 2 StGB trotz des fortgeschrittenen Behandlungsstandes und der eingetretenen Nachreifung vor dem Hintergrund der aktuellen Führungsberichte der JVA und der weiterhin Gültigkeit beanspruchenden Ausführungen des Sachverständigen Y. in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.11.2024 und im Anhörungstermin vom 29.11.2024 derzeit noch nicht gestellt werden kann und nimmt insofern ergänzend Bezug auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tag (III-3 Ws 20/26), die das vorangegangene Überprüfungsverfahren (V-1 StVK 44/24) betrifft. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Sachverständige Y. angesichts der noch bestehenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten eine weitere Behandlungsdauer von ca. zwei Jahren (bei günstigem Verlauf) und zudem eine erfolgreiche Erprobung in weitestgehenden Lockerungen für eine möglicherweise günstige Aussetzungsprognose als erforderlich erachtet hat und auch der Einzeltherapeut K. hat im November 2024 angegeben, er rechne nicht mit schnellen, durchschlagenden Erfolgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die positive Entwicklung des Verurteilten im aktuellen Überprüfungszeitraum soweit fortgeschritten ist, dass das personengebundene Risiko für die Begehung erneuter Sexualdelikte zum Nachteil minderjähriger Mädchen und junger Frauen sich bereits auf ein aussetzungsfähiges Maß reduziert hätte, zumal in Anbetracht des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vorfalls vom 29.12.2025. Dazu hat die JVA mit Stellungnahme vom 19.01.2026 geschildert, der Verurteilte sei mit einem anderen Untergebrachten in eine körperliche Auseinandersetzung geraten, bei der er diesen, als er nach einer augenscheinlichen Diskussion wegging, von hinten mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Der andere Untergebrachte sei durch den Schlag zu Boden gefalleUngeachtet der Frage, ob der andere Untergebrachte den Verurteilten zuvor - wie von diesem gegenüber der Vollzugsanstalt angegeben - beleidigt hatte, belegt dieses Geschehen die weiterhin mangelnde Verhaltenskontrolle und Impulsivität des Verurteilten.
5Das von der JVA Werl bzw. dem Ministerium für Justiz NRW beauftragte Lockerungsgutachten von P.vom 05.11.2025 lag der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zwar nicht vor. Auch aus diesem ergibt sich aber jedenfalls keine dem Verurteilten günstigere Bewertung. P., dessen Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer sonstigen Störung der Sexualpräferenz und eines gesteigerten sexuellen Verlangens mit den Diagnosen des Sachverständigen Y. und früherer Sachverständiger in Einklang stehen, führt in seinem Gutachten aus, dass alle kriminogenen Bereiche noch nicht ausreichend aufgearbeitet worden seien (dort Seite 55) und sieht derzeit noch eine hohe Rückfallgefahr (dort Seite 52).
62.
7Im Hinblick auf die dem Verurteilten im Überprüfungszeitraum angebotene Betreuung wird mit Verteidigerschriftsatz vom 18.01.2026 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige Y. im Anhörungstermin vom 29.11.2024 (zu V-1 StVK 44/24) ausgeführt hat, dass nach seiner Ansicht Lockerungen bei dem Verurteilten ein wesentlicher Bestandteil der therapeutischen Betreuung seien und jetzt therapeutisch zu nutzen bzw. bereits jetzt als therapeutische Maßnahme anzusehen seien. Er hat zudem ausgeführt, dass er ein Risiko für einen Missbrauch in begleiteten Lockerungen nicht sehe (wohingegen vor einer Zulassung des Verurteilten zum Einzelausgang das Coping bei verstärkter devianter Fantasietätigkeit und das konkrete Verhalten in Risikosituationen zu bearbeiten sei; vgl. S. 77 des schriftlichen Gutachtens vom 14.11.2024). Auch der Einzeltherapeut K. hatte gegenüber dem Sachverständigen angegeben, keine Missbrauchsgefahr in Begleitausgängen zu sehen (S. 56 des schriftlichen Gutachtens vom 14.11.2024).
8Dem Verurteilten sind im aktuellen Überprüfungszeitraum jedoch keine Begleitausgänge gewährt worden. Nachdem diese auf seinen (erneuten) Antrag hin von der JVA Werl intern befürwortet worden waren, wurde seitens der JVA Werl bzw. des Ministeriums der Justiz NRW ein Lockerungsgutachten beauftragt. In seinem Gutachten vom 05.11.2025 befürwortete auch P.die Gewährung von Begleitausgängen, in denen er ebenfalls eine Möglichkeit sieht, den Blick des Verurteilten gegenüber Mädchen und Frauen zu bewerten, seine Behandlungsfortschritte zu evaluieren und tatsächlich auftretende kritische Situationen (bspw. sexuelle Erregung oder Suchtdruck) mit ihm therapeutisch zu besprechen (dort. S. 53 + 55). Ausweislich der Stellungnahme der JVA Werl vom 19.01.2026 stand eine abschließende Konferenzentscheidung über die Gewährung von Begleitausgängen aus, als der Verurteilte am 29.12.2025 in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mituntergebrachten geriet (vgl. Ziff. 1). Die Prüfung zur Eignung für Begleitausgänge sei daraufhin ausgesetzt worden. Der Verurteilte solle zunächst zeigen, dass es nicht zu erneuten Impulsdurchbrüchen von ihm komme. Dies sei ihm mitgeteilt und ihm aufgegeben worden, die Ausübung der körperlichen Gewalt mit seinem externen Therapeuten aufzuarbeiten, wozu er sich bereit erklärt habe.
9Danach lässt sich zunächst feststellen, dass dem Verurteilten im vorliegenden Überprüfungszeitraum ab April 2025 eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Y. anlässlich des vorangegangenen Überprüfungsverfahrens im November 2024 stellte sich nämlich - nach dem damaligen Erkenntnisstand - die Gewährung von Begleitausgängen im aktuellen Überprüfungszeitraum als erforderliche therapeutische Maßnahme dar.
10Allerdings ist ein fehlendes Angebot ausreichender Betreuung noch nicht unmittelbar ab dem vorangegangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem die neue Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 4 S. 2 StGB zu laufen beginnt, sondern erst ab April 2025 gegeben. Dies ist darin begründet, dass eine vollzugsöffnende Maßnahme grds. nicht unter § 66c Ab. 1 Nr. 1 StGB, auf welchen § 67d Abs. 2 S. 2 StGB verweist, fällt, sondern unter § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB (OLG Dresden, Beschl. v. 13.12.2022 - 2 Ws 298/22 - juris; OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2019 - III-3 Ws 54/18 - juris). Nur in Ausnahmefällen kann daher eine vollzugsöffnende Maßnahme unter § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen, nämlich dann, wenn ihr im konkreten Einzelfall (auch) therapeutische Wirkung zum Zwecke des Behandlungsziels der Gefährlichkeitsminderung (vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB) zukommt (KG Berlin, Beschl. v. 25.03.2022 - 2 Ws 7/22 Vollz (= BeckRS 2022, 7934)). Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung nach § 67e StGB ist für das Vollstreckungsgericht nur dieser Aspekt relevant. Nicht zum Prüfungsprogramm im vollstreckungsrechtlichen Bereich gehört demgegenüber, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme (bzw. ein Hinderungsgrund für die Gewährung einer solchen) nach § 53 SVVollzG NRW vorliegen. Vor diesem Hintergrund kann im Wege des Vollstreckungsrechts die Entscheidung im Wege des Vollzugsrechts nicht in Gänze vorweggenommen werden. Das führt dazu, dass zwar das Vollstreckungsgericht der Vollzugseinrichtung eine Frist für das Anbieten der für erforderlich gehaltenen Betreuungsmaßnahme setzen kann. Es kann aber nicht die Gewährung der Betreuungsmaßnahme unmittelbar anordnen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB unmittelbar, aber auch daraus, dass die Kompetenzverteilung zwischen Gericht und Exekutive bzgl. der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zunächst einmal eine Entscheidung der Exekutive voraussetzt, welche sich an § 53 SVVollzG NRW zu orientieren hat, dessen Prüfungsprogramm ein anderes ist, als das nach §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
11Insofern war der Vollzugsanstalt im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen auch eine (eigene) Überprüfung der Lockerungseignung des Verurteilten zu ermöglichen, in deren Rahmen sie auch zur Einholung eines Lockerungsgutachtens berechtigt war, weshalb ihr ein gewisser Überprüfungszeitraum zuzubilligen war. Der Senat erachtet insofern einen Zeitraum von rund drei Monaten als angemessen aber auch ausreichend. Allerdings hätte die Vollzugsanstalt ihre Eignungsprüfung im Anschluss an das vorangegangene Überprüfungsverfahren umgehend einleiten müssen, um den gesetzlichen Vorgaben an ein ausreichendes Betreuungsgebot vorliegend gerecht zu werden. Unter Berücksichtigung eines etwa dreimonatigen Überprüfungszeitraums hätten dem Verurteilten dann spätestens ab April 2025 Begleitausgänge gewährt werden können, wobei sich weder aus dem von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigengutachten noch aus dem Lockerungsgutachten Umstände für eine Versagung der grds. gebundenen Entscheidung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2025 - III-1 Vollz 148/25 - juris) nach § 53 SVVollzG NRW ergeben haben.
12Eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB durch den Senat für das Anbieten von Begleitausgängen kam gleichwohl nicht (mehr) in Betracht, da zwischenzeitlich die tatsächlichen Grundlagen für eine solche Fristsetzung entfallen sind. Der Vorfall vom 29.12.2025, bei dem der Verurteilte trotz der korsettierenden Bedingungen des Maßregelvollzugs einen anderen Untergebrachten hinterrücks derart massiv auf den Kopf geschlagen hat, dass dieser zu Boden ging, stellt in tatsächlicher Hinsicht einen neuen Umstand dar, der bei den Prognosegutachten (naturgemäß) noch nicht berücksichtigt werden konnte und deren Bewertungen zur Zeit jedenfalls den Boden entzieht. Der von der Strafvollstreckungskammer bestellte Sachverständige hat im vorangegangenen Überprüfungsverfahren in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer im November 2024 noch eine „Nachreifung“ des Verurteilten bekundet und die Bedenken der JVA bzgl. der Impulsivität des Verurteilten (im schriftlichen Sachverständigengutachten hatte er bei dem Verurteilten eine „Tendenz“ erkannt, „Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren“, S. 59) eher nicht geteilt (Bl. 1562 ff. d. VH). Angesichts des neuerlichen Vorfalls ist dieser Bewertung zur Überzeugung des Senats aber der Boden entzogen, so dass ohne vorherige Aufarbeitung desselben nicht davon ausgegangen werden kann, dass Begleitausgänge derzeit therapeutischen Nutzen haben. Der neue Vorfall zeigt, dass der Verurteilte bei weitem noch nicht den Behandlungsstand erreicht hatte, den der Sachverständige ihm beigemessen hat. Hinzu kommt, dass auch wenn man dies anders sehen und eine Fristsetzung für die Gewährung von Begleitausgängen für geboten erachten wollte, die derzeit absehbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, nämlich Begleitausgänge abzulehnen, weil der Vorfall vom 00.00.0000 zeigt, dass der Verurteilte Begleitausgänge zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten missbrauchen wird (§ 53 Abs. 2 SVVollzG NRW), im nächsten Überprüfungsverfahren nicht zu einer Maßregelaussetzung zur Bewährung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB führen könnte. Denn der fruchtlose Fristablauf - das zeigt schon der Gesetzeswortlaut - führt nicht automatisch zu einer Maßregelaussetzung zur Bewährung, sondern nur dann, wenn gerade wegen dieses Umstands der weitere Vollzug der Maßregel als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Das wäre aber bei rechtmäßiger Verweigerung der Lockerungsgewährung nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW nicht anzunehmen, zumal hier von dem Verurteilten im Falle seiner Rückfälligkeit sehr schwere Straftaten drohen (insbesondere bei einem hinterrücks ausgeführten Schlag gegen den Kopf ist es nur vom Zufall abhängig, ob es nicht zu schwersten Verletzungen oder gar Schlimmerem kommt).
133.
14Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erweist sich auch unter Berücksichtigung der durch den Senat in seinem das vorangegangene Überprüfungsverfahren (V-1 StVK 44/24) betreffenden Beschluss vom heutigen Tag (III-3 Ws 20/26) festgestellten, sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des dortigen Beschwerdeverfahrens sowie des unter Ziff. 2 festgestellten unzureichenden Betreuungsangebots im aktuellen Überprüfungszeitraum angesichts der weiterbestehenden Gefährlichkeit für sehr gewichtige Rechtsgüter weiterhin als verhältnismäßig.
154.
16Sofern mit der Beschwerde abermals die unterbliebene Aufklärung (vermeintlicher) fortgesetzter, struktureller Versäumnisse der JVA Werl, insbesondere der personellen Ausstattung im Bereich der Sicherungsverwahrung sowie die einseitige Übernahme der Darstellung der „Verwahranstalt“ und die unterbliebene Beiziehung der Gefangenenpersonal- und Patientenakte gerügt wird, greift dies nicht durch. Die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffender Begründung keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gesehen. Ergänzend wird auch auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage (III-3 Ws 20/26) verwiesen.
175.
18Sofern der Beschwerdeführer seine „bisherigen und aktenkundigen Einwendungen, zusätzlich diejenigen, die sich aus den weiteren Schriftsätzen seiner Verteidigung vom 27.03.2024, 10.07.2024, 18.11.2024 und 08.11.2025 ergeben,“ und „die bisher gestellten Beweisanträge“ wiederholt sowie auf die Beschwerdebegründung vom 26.01.2026 zu III-3 Ws 20/26 Bezug nimmt, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
19Der Senat nimmt hinsichtlich der bisherigen aktenkundigen Einwendungen sowie jenen aus den das vorangegangene Überprüfungsverfahren betreffenden Schriftsätzen vom 27.03.2024 (Bezugnahme auf umfangreiches Vorbringen in früheren Schriftsätzen, Antrag auf Beiziehung der Gefangenenpersonal- und Patientenakte, Antrag auf Einholung eines externen Gutachtens, Aufklärungspflicht der Gerichte), 10.07.2024 (Stellungnahme zur Person des Sachverständigen), 18.11.2024 (Stellungnahme zur Frage des Verzichts auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen und zu seinem Gutachten) und 26.01.2026 Bezug auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeentscheidung vom heutigen Tage zu III-3 Ws 20/26 und auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 02.12.2023 (V-1 StVK 44/24). Auch im hiesigen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus diesem Verteidigungsvorbringen keine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
20Mit den darüber hinaus mit Schriftsatz vom 08.11.2025 vorgebrachten Einwendungen (unzureichende Lockerungsmaßnahmen, unzureichende Frequenz der systemischen Therapie, unzureichende medizinische Behandlung, unzureichende Dauer der Exploration für das Lockerungsgutachten) hat sich die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss befasst. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die monatlich stattfindenden systemischen Therapiegespräche im Rahmen der externen Einzeltherapie erfolgen, die einmal wöchentlich stattfindet, und in der auch noch weitere Themen zu bearbeiten sind. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich eine unzureichende Therapiefrequenz nicht feststellen. Bzgl. der Gewährung vollzuglicher Lockerungen wird auf die Ausführungen zu Ziff. 2 dieses Beschlusses verwiesen.
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Referenzen
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- StGB § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs 3x
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- § 53 SVVollzG 3x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
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- 3 Ws 20/26 4x (nicht zugeordnet)
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- 3 Ws 54/18 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 Vollz 148/25 1x (nicht zugeordnet)
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