Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 148/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen soweit der Betroffene begehrt, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2025 dem Antragsgegner aufzugeben, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Umfang der Zulassung der Rechtsbeschwerde werden der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts – und der Bescheid des Antragsgegners vom 12.02.2025 aufgehoben.

Der Leiter der JVA D. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen vom 14.12.2021 auf Gewährung eines Begleitausgangs mit sozialtherapeutisch geschultem Personal unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um 1/2 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm § 473 Abs. 4 StPO).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen