Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 14/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 14/15 Beschluss In der Auslieferungssache gegen den lettischen Staatsangehörigen […], geboren am […] 1984 in […], z Zt. JVA […] Beistand: Rechtsanwalt […] hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Witt am 03. August 2016 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten nach Lettland wird für unzulässig erklärt.

2 GRÜNDE I. Die lettischen Justizbehörden ersuchen mit den Europäischen Haftbefehlen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 28.05.2012 (Aktenzeichen: 1/1- 5-120-12) und vom 20.10.2014 (Aktenzeichen: 1/1-5-264-14) um die Auslieferung des Verfolgten nach Lettland zum Zweck der Strafverfolgung. Der Verfolgte wurde am 23.04.2015 in anderer Sache festgenommen. Am 19.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen in dem Verfahren 85 Ls 540 Js 17995/15 wegen räuberischen Diebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl in vier Fällen zu einer Gesamtheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Das Landgericht Bremen setzte im Berufungsverfahren (51 Ns 540 Js 17995/15) die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr herab. Der Verfolgte verbüßt derzeit die Strafhaft aus jenem und drei anderen Verfahren in der Justizvollzugsanstalt […]. Der Verfolgte wurde am 29.06.2015 in dem Auslieferungsverfahren durch das Amtsgericht Bremen angehört. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. In dem Europäischen Haftbefehl vom 20.10.2014 werden dem Verfolgten eine fahrlässige Körperverletzung sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Der Verfolgte soll am 04.07.2010 in […] im Bezirk Valmiera aufgrund überhöhter Geschwindigkeit (130 km/h statt der erlaubten 50 km/h) als Fahrer eines Motorrads von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt sein, wobei sein Beifahrer diverse Verletzungen erlitt, nämlich Prellungen am Kopf, einen doppelten Bruch des Unterkiefers, eine Gehirnerschütterung, Hautabschürfungen und einen Schienbeinbruch. Da das Bezirksgericht Valmiera dem Verfolgten am 19.01.2010 die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 3 Jahren für die Neuerteilung angeordnet hatte, verfügte er am 04.07.2010 über keine Fahrerlaubnis. In dem Europäischen Haftbefehl vom 28.05.2012 werden dem Verfolgten Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt. Der Verfolgte soll am 04.10.2010 unter Alkoholeinfluss (mindestens 0,6 Promille Blutalkohol) und nach wie vor ohne Fahrerlaubnis in […] einen Pkw geführt haben. Den ihn kontrollierenden Polizeibeamten […] soll der Verfolgte gegen die Brust geschlagen und versucht haben, ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen, um den Griff des Polizeibeamten zu lösen. Auf dem Weg zum Streifenwagen soll der Verfolgte den Beamten […] und einen weiteren Polizeibeamten gegen die Beine

3 getreten und erneut versucht haben, den Polizeibeamten […] mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Schreiben vom 07.07.2016 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Verfolgung wegen der in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland aufgeführten Straftaten für unzulässig zu erklären. II. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht ein nicht überwindbares Auslieferungshindernis entgegen. 1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 IRG. Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Entsprechend ist nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für unzulässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = EGRZ 2016, 33 = NJW 2016, 1149 = JuS 2016, 373; vgl. auch Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016, Az.: 1 Ausl. A 23/15). Zwar ist einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall der Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG aaO Rn. 59-75; Hans. OLG Bremen, aaO). 2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 5. April 2016 (C- 404/15 und C-659/15 PPU) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Beachtung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet. Lediglich die abschließend im Rahmenbeschluss aufgezählten Zurückweisungsgründe dürfen zur Ablehnung der Überstellung führen. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. bereits EuGH, Urteil

4 vom 16.07.2015 -37/15 PPU, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.). Allerdings ist unter außergewöhnlichen Umständen eine Beschränkung der Grundsätze der gegenseiteigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten möglich (Rn. 80). Außergewöhnliche Umstände können darin liegen, dass das in Art. 4 der EU-Grundrechtecharta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung verletzt wird (Rn. 91-95). Die vollstreckende Justizbehörde hat daher zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben vorliegen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. Diese Angaben können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaates oder aus Entscheidungen, Berichten oder anderen Schriftstücken von Organen des Europarates oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Rn. 89). In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird. Dazu können nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses unter Beachtung der Frist des Art. 17 Nachfragen an die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden. Für die Beantwortung kann eine Frist gesetzt werden. Werden die Informationen erteilt und stellt das Gericht im Vollstreckungsstaat fest, dass eine echte Gefahr im oben genannten Sinn besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben (Rn. 92- 98). Es ist dann darüber zu befinden, ob der Auslieferungshaftbefehl aufrechterhalten werden kann. Diese Entscheidung hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere sind Umstände zu berücksichtigten wie die Schwere der Tat, die Belastung der verfolgten Person oder die Erwartung, zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Verhältnisse im Ausstellungsstaat zu erwarten sind. Auch der Unschuldsvermutung (Art. 48 der EU-Grundrechtecharta) ist Rechnung zu tragen. Es kann erforderlich sein, Eurojust nach § 83c Abs. 4 IRG zu informieren. Kann aber letztlich das Vorliegen einer echten Gefahr nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. (Rn. 104). a) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegen dem Senat Erkenntnisse vor, dass offenbar strukturelle, mindestens aber in bestimmten Haftanstalten deutlich zu Tage

5 tretende Mängel der Haftbedingungen bestehen, die der Auslieferung entgegenstehen können. Die Haftbedingungen, denen der Inhaftierte in Lettland für die Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft in Lettland ausgesetzt sein könnte, entsprechen danach in einigen Bereichen bzw. in einigen Haftanstalten und in Polizeistationen nicht den Mindestanforderungen, die der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entspricht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich etwa aus den Gründen der Urteile des EGMR vom 28.02.2012 im Fall Melnitis gegen Lettland (Application nos. 30779/05) und vom 18.12.2012 im Fall Cuprakovs gegen Lettland (Application nos. 8543/04). Im Fall Melnitis gegen Lettland beanstandete der EGMR eine Verletzung von Art. 3 der EMRK, weil der Beschwerdeführer menschenunwürdigen hygienischen und sanitären Bedingungen im Gefängnis in Valmiera ausgesetzt gewesen sei. So habe der Gefangene beinahe fünf Monate lang keine ausreichenden Hygieneartikel zur Verfügung gestellt bekommen; er habe die von der übrigen Zelle nicht abgetrennte Toilette nur in Gegenwart von und ohne Blickschutz vor den zahlreichen anderen Zelleninsassen benutzen können. Auch im Fall Cuprakovs gegen Lettland stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 3 der EMRK fest, weil die sanitären und hygienischen Bedingungen des Beschwerdeführers in einer Zelle des Gefängniskrankenhauses in Riga unzureichend gewesen seien. Zudem hat das „European Committee für the Prevention of Torture“ (CPT) auf Missstände in verschiedenen lettischen Gefängnissen und Polizeistationen hingewiesen. Nach dem CPT Report CPT/inf (2013) 20 sollen die Unterbringungsbedingungen zur Zeit des Besuchs der Kommission im Jahr 2011 insbesondere im Gefängnis von Valmiera schwierig gewesen sein, insbesondere was die hygienischen und sanitären Standards sowie die Begrenzung natürlichen Lichts in den Zellen als auch die Belüftung der Zellen betrifft (dort Rn. 59 ff.). Erkennbar sind aus dem Bericht auch Missstände im Zentralgefängnis Riga (Rn. 64). Dem CPT Report CPT/inf (2014) 5 lässt sich etwa entnehmen, dass die medizinische Versorgung im Zentralgefängnis von Riga unzulänglich sein soll (Rn. 41f.). Bemängelt wurde auch, dass Untersuchungsgefangene in der Regel bis zu 23 Stunden am Tag eingeschlossen waren und es kaum Aktivitäten außerhalb der Zellen gab (Rn. 50). Der CPT-Report beanstandet ferner, dass viele Untersuchungshäftlinge eine lange Zeit (Tage bis Wochen) wegen logistischer Schwierigkeiten in Polizeizellen zubringen, bevor sie in ein Gefängnis gebracht werden (Rn. 7 ff.). Während im CPT-Report von 2011 die Zustände in den Polizeizellen noch als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet wurden (Rn. 12), konnte die die CPT-Delegation in dem Report CPT

6 Report CPT/inf (2014) 5 in einigen Polizeistationen deutliche Verbesserungen feststellen, während andere nach wie vor in einem miserablen Zustand gewesen seien (Rn. 13 ff.), so etwa in den Polizeistation in Dobele, Jelgava und Saldus. Bemängelt wurden die hygienischen Zustände in den Zellen, unzureichende Frischluftzufuhr und fauliger Geruch sowie fehlendes Tageslicht in den Zellen. Ob sich die Zustände im Gefängnis in Valmiera geändert haben, lässt sich dem letzten CPT-Bericht nicht entnehmen, weil die Delegation dieses Gefängnis nicht erneut besucht hat. Der Report des Besuchs der CPT-Delegation in der Zeit vom 12. bis 22. April 2016 ist hier bisher nicht verfügbar. b) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen obliegt es dem Senat nach den Urteilsgründen des EuGH (Rn. 95) zu ermitteln, ob es für den Verfolgten im konkreten Fall ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte aufgrund der Bedingungen bei seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat Gefahren wie sie beschrieben werden, ausgesetzt ist. Es sind daher aktuelle Erkenntnisse heranzuziehen. Die Generalstaatsanwaltschaft fragte bereits mit Schreiben vom 05.01.2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland an, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung nach Lettland inhaftiert werden würde. In Beantwortung dieser Frage übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Lettland mit Schreiben vom 18.01.2016 eine Auskunft des „Strafanstaltsdienstes“ (in späterer Übersetzung auch als „Verwaltung des Haftortes“ bezeichnet) vom 15.01.2016. Dort heißt es, dass der Verfolgte anfänglich ins Rigaer Zentralgefängnis eingeliefert werden würde. Danach würde er unter Berücksichtigung der regionalen Zuständigkeiten in das Gefängnis in Valmiera überstellt werden. Der erkennende Senat hat unter dem 28.04.2016 der Generalstaatsanwaltschaft einen Fragenkatalog übermittelt, welchen diese mit Schreiben vom 02.05.2016 an die lettischen Behörden weitergeleitet hat. Hierin wird erneut u.a. um Auskunft über die konkrete Haftanstalt gebeten, in die der Verfolgte im Falle der Auslieferung eingeliefert werden würde sowie um Auskunft zu den Haftbedingungen, denen er dort ausgesetzt wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland hat auf diese Anfrage mit Schreiben vom 03.06.2016 unter Beifügung einer Auskunft der „Verwaltung des Haftortes“ geantwortet. In dieser Auskunft werden ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Inhaftierung dargelegt. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung zunächst in das Zentralgefängnis der Stadt Riga eingeliefert würde. Die weitere Inhaftierung würde dann abhängig von dem

7 Standort des Verfahrensleiters oder im Zentralgefängnis der Stadt Riga erfolgen. Ebenso sei es möglich, dass der Verfolgte entsprechend der regionalen Zuständigkeit an einen anderen Untersuchungshaftort gebracht werde. Nach einem rechtskräftigen Urteil würde er entsprechend dem lettischen Strafvollstreckungsrecht an die zuständige Strafvollzugsanstalt überstellt werden. Die konkrete Anstalt in der er eine eventuell verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, würde durch den Vorsitzenden der Verwaltung der Haftorte bestimmt. Konkrete Informationen über die Haftbedingungen, die den Verfolgten in einer konkret benannten Haftanstalt erwarten würden, ergeben sich aus der Auskunft nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bat daraufhin die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland mit Schreiben vom 13.06.2016 noch einmal um eine verbindliche Auskunft, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung durchgängig (Untersuchungshaft und Strafhaft) inhaftiert werde und um Mitteilung der Haftbedingungen in konkret dieser Haftanstalt. Darüber hinaus wies die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darauf hin, dass nach hiesigen Informationen die Haftbedingungen in der Haftanstalt in Valmiera nicht europäischen Mindeststandards entsprächen. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 29.06.2016 eine weitere Erklärung der „Verwaltung des Haftortes“. Darin heißt es, dass der Verfolgte anfänglich im Zentralgefängnis der Stadt Riga untergebracht werde, später aber entsprechend der regionalen Zuständigkeit der Strafsache in die Untersuchungshaft des Gefängnisses der Stadt Valmiera überstellt werden würde. Daneben sei es im weiteren Verlauf möglich, den Verfolgten in einer anderen Untersuchungshaftanstalt unterzubringen, nämlich im Zentralgefängnis von Riga oder in dem Gefängnis von Daugavgrivas. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen „Verfahrensleiters“ könne der Verfolgte während der Dauer der Verhandlung aber auch wieder in die Untersuchungshaftanstalt in Valmiera verlegt werden. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung werde der Vorsitzende der Verwaltung der Haftorte die konkrete Haftanstalt bestimmen, in der die Freiheitsstrafe zu verbüßen sei. Da nach alledem offen bleibt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung die Untersuchungshaft bzw. sich daran etwa anschließende Strafhaft zu verbüßen hätte und wie die Haftbedingungen im Konkreten aussähen, kann der Senat aufgrund der gewährten Auskunft im vorliegenden Fall und zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung nicht Haftbedingungen ausgesetzt sein wird, die Art. 3 EMRK, seine Grundrechte und die

8 allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S.v. Art. 6 AEUV beachten. Die Auslieferung ist daher für unzulässig zu erklären. Der Senat betont allerdings ausdrücklich, dass damit die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung nach Lettland nicht auch für alle zukünftigen Fälle vorgezeichnet ist. Vielmehr hegt der Senat die Erwartung, dass die in den Entscheidungen des EGMR und in den Berichten des CPT aufgezeigten strukturellen Mängel der Haftbedingungen sich in allernächster Zukunft mehr als nur punktuell verbessern werden. So nimmt der Senat zur Kenntnis, dass offenbar schon eine Reihe von lettischen Haftanstalten (u.a. auch die Haftsanstalt in Valmiera) im Jahr 2014 renoviert worden sein sollen (Quelle: Concluding observations on the third periodic report of Latvia, International Covenant on Civil and Political Rights, United Nations, CCPR/C/LVA/CO/3/Add. 1, Ziff. 32.). Auch die Gewahrsamseinrichtungen in den Polizeistationen sollen modernisiert worden sein (aaO, Ziff. 27). Dem Senat lagen allerdings noch keine Informationen dazu vor, ob dies zu einer durchgreifenden und flächendeckenden Verbesserung der Haftbedingungen geführt hat, so dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im ersuchenden Staat auszuschließen ist. Es bleibt abzuwarten, ob etwa der Bericht des CPT, der infolge des Besuches einer CPT-Delegation vom 12 bis zum 22.04.2016 in Lettland erstellt werden wird, zu einer Neueinschätzung der Situation führen wird. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Helberg gez. Witt

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