IRG § 83c Verfahren und Fristen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.

(3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 AR (Ausl.) 18/22
16. September 2022
1 AR (Ausl.) 18/22 16. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Strafsenat) - 1 Ausl 18/22
23. Juni 2022
1 Ausl 18/22 23. Juni 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 AR (Ausl.) 6/18
12. Oktober 2021
1 AR (Ausl.) 6/18 12. Oktober 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
12. Juli 2018
1 Ausl (A) 18/18 (20/18) 12. Juli 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 4/12
14. März 2012
1 Ausl 4/12 14. März 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 Ausl 52/06
6. März 2007
3 Ausl 52/06 6. März 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/03
24. Februar 2005
1 AK 3/03 24. Februar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 3/05
24. Februar 2005
1 AK 3/05 24. Februar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 24/04
23. Februar 2005
1 AK 24/04 23. Februar 2005