Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 AuslA 13/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 13/17 Beschluss In der Auslieferungssache gegen den türkischen Staatsangehörigen X, geboren am […] 1980 in […], wohnhaft: […], hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Amtsgericht Wolter am 28. September 2017 beschlossen: Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auf Anordnung von Auslieferungshaft gegen den Verfolgten wird zurückgewiesen. GRÜNDE I. Das Justizministerium der Türkei ersucht mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 21.06.2017 um die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung. Den aus der Türkei übersandten Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Verfolgte mit Anklageschrift vom 16.06.2008, AZ: 2008/813, vor
2 der 1. Kammer des Schwurgerichts in […] wegen Beschaffens und Annahme von Betäubungsmitteln und Mitbringens von verbotenen Gegenständen in die Strafvollzugsanstalt angeklagt ist. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, während seines Aufenthalts in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in […] am 06.10.2006 ein Paket mit einer Jacke, in die insgesamt 22,73 Gramm Haschisch eingenäht gewesen seien, erhalten zu haben. Das Paket, das an den Verfolgten adressiert gewesen sei, sei sichergestellt worden. Das Schwurgericht in […] erließ am 25.01.2017 einen als Steckbrief bezeichneten Haftbefehl gegen ihn, da er flüchtig sei. Der Verfolgte befindet sich zurzeit auf freiem Fuß und hat von dem Auslieferungsersuchen keine Kenntnis. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 07.07.2017 beantragt, gegen den Verfolgten Auslieferungshaft gemäß §§ 15, 17 IRG anzuordnen. II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung von Auslieferungshaft gegen den Verfolgten war abzulehnen. Zwar erfüllt das mit Verbalnote vom 21.05.2017 (2017/36481099-Berlin BE/12539914) übermittelte Auslieferungsersuchen die Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk, auf dessen Grundlage in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EuAlÜbk vom 17.03.1978 der Auslieferungsverkehr mit der Türkei stattfindet. So liegt das Ersuchen in beglaubigter Ablichtung sowie in beglaubigter Übersetzung aus der türkischen Sprache vor und beinhaltet neben dem Auslieferungsersuchen des Schwurgerichts in […] mit Angabe von Tatzeit und Tatort sowie Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat auch den gegen den Verfolgten erlassenen Haftbefehl vom 25.01.2017. Nach den hier vorliegenden Informationen kann der Senat jedoch nicht ausschließen, dass eine Auslieferung des Verfolgten gegen § 73 IRG verstoßen würde.
3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 226). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren. Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfG, a.a.O.). § 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.032016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 40). Dabei gilt im Auslieferungsverkehr der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts grundsätzlich Vertrauen entgegen zu bringen ist. Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 33). Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt aber auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris, Rn. 28). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und
4 Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 29). Das gegenseitige Vertrauen kann erschüttert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017, a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., m.w.N. für den Fall der Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls). Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 - 1 BvR 409/09, juris Rn. 30, und vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O.). Zudem sind die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Beurteilung der Frage, ob die zu erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlichen
5 Mindeststandards entsprechen, zu berücksichtigen. Maßgeblich im Zusammenhang mit den Haftbedingungen ist insbesondere Art. 3 EMRK, der ein Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung enthält. Zu dieser Gewährleistung hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine die bisherige Rechtsprechung vereinheitlichende Entscheidung getroffen und festgestellt, dass die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3 m² falle (zuletzt Urteil vom 20.10.2016, Muršić ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, juris). In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3 und 4 m² belaufe, könne dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen ließen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei gehe es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können (EGMR, a.a.O.). Dies gelte auch für die Untersuchungshaft (EGMR, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat den über die Auslieferung entscheidenden Oberlandesgerichten eine weitreichende Ermittlungspflicht auferlegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. In diesem Fall ist das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Grenzen des Auslieferungsverkehrs tatsächlich gewahrt sind. Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 33). Tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Vortrag des Verfolgten selbst ergeben, den insofern eine Darlegungslast treffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., Rn. 33).
6 Es kann jedoch nach Auffassung des Senats für die Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte nicht allein auf den Vortrag des Verfolgten ankommen, da dieser über die tatsächlichen Haftbedingungen in dem Land, das seine Auslieferung begehrt, in der Regel keine hinreichende Kenntnis haben und kaum in der Lage sein dürfte, belastbare Erkenntnisse über die Haftbedingungen zu erlangen. In dem vorliegenden Fall kann es auf einen Vortrag des Verfolgten schon deshalb nicht ankommen, da dieser vom Auslieferungsersuchen der Republik Türkei bisher keine Kenntnis hat. Anhaltspunkte für menschenrechtswidrige Haftbedingungen im die Auslieferung begehrenden Staat können sich vielmehr auch aus Berichten von amnesty international, Human Rights Watch und anderen Organisationen, aus CPT-Berichten (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder auch aus der Presseberichterstattung ergeben. Sollten sich hieraus stichhaltige Anhaltspunkte ergeben, ist das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, auch wenn der Verfolgte selbst nicht auf diese Berichte hingewiesen hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 47). Die Berichterstattung in den Medien zu den Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putsch im letzten Jahr gibt Anlass zu der Sorge, dass die völkerrechtlichen Mindeststandards in den Haftanstalten der Türkei nicht mehr eingehalten werden. Amnesty International berichtet am 25.07.2016 und am 08.02.2017, dass Gefangene gefoltert werden. In dieselbe Richtung weist der Bericht der Human Rights Watch vom 25.10.2016: Notstand ermöglicht Folter. Nach der dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegten Meldung des Auswärtigen Amtes vom 16.01.2017 über die Auswirkungen des Ausnahmezustandes auf die Haftbedingungen in der Türkei stellen sich die aktuellen Verhältnisse Anfang des Jahres 2017 wie folgt dar: Die schon vor den aktuellen Ereignissen vielfach bestehende Überbelegung von Haftanstalten hat sich nach der Verhaftung zehntausender Personen nochmals drastisch verschärft. Mit überfüllten Zellen, unzureichender und schlechter Ernährung ist zu rechnen. In der Regel sind weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden. Die Haftbedingungen verstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung).
7 Aufgrund dieser Umstände haben innerhalb des letzten Jahres mehrere Oberlandesgerichte die Auslieferung in die Türkei als unzulässig erachtet, so unter anderem das OLG Schleswig mit Beschlüssen vom 08.09.2016 - 1 Ausl. (A) 59/16, vom 22.09.2016 - 1 Ausl. (A) 45/15, juris Rn. 11, und vom 10.04.2017 - 1 Ausl. (A) 1/17; das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16, juris Rn. 31, und das OLG Koblenz mit Beschluss vom 18.04.2017 - 3 Ausl A 15/16. Die Oberlandesgerichte sahen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen keine Aussicht, dass den befürchteten Haftbedingungen durch belastbare völkerrechtliche Zusicherungen begegnet werden könne, da die türkischen Behörden in anderen Auslieferungsverfahren keine Bereitschaft gezeigt haben, verbindliche und konkrete Erklärungen zur Behandlung überstellter Personen abzugeben (so OLG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2016 - 1 Ausl. (A) 45/15, juris; Beschluss vom 10.04.2017 - 1 Ausl. (A) 1/17; OLG Koblenz, a.a.O.). Nach Auffassung des OLG Brandenburg (a.a.O.) stehe in der gegenwärtig unübersichtlichen politischen Lage bei einer Vielzahl politisch motivierter Verhaftungen einerseits und den personellen Engpässen im Bereich von Staatsanwaltschaft und Justiz infolge von mehr als 100.000 Entlassungen (Stand: Dezember 2016) andererseits nicht zu erwarten, dass im Einzelfall eine individuelle verbindliche Zusicherung der Einräumung erweiterter Rechte gegenüber den tatsächlich und rechtlich herrschenden Bedingungen erfolgen werde oder auch nur könne, so dass es einer ergänzenden Anfrage unter Fristsetzung an die Republik Türkei nicht bedürfe. Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 – 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtliche verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn.
8 30). Dies gilt jedenfalls für Auslieferungsverfahren, denen kein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt. Nach Auffassung des Senats kann den sich aus den oben genannten Umständen zu besorgenden menschenrechtswidrigen Haftbedingungen allerdings nur dann mit verbindlichen völkerrechtlichen Zusicherungen begegnet werden, wenn überhaupt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in der Türkei trotz der Vielzahl an Verhaftungen und der damit verbundenen erheblichen Überbelegung der Haftanstalten noch oder wieder Haftanstalten gibt, die den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass der Verfolgte auch Aufnahme in einer solchen Haftanstalt finden wird. Ein solcher Anhaltspunkt könnten die Feststellungen sein, die das Auswärtige Amt in seiner bereits oben genannten Meldung vom 16.01.2017 dargelegt hat. Darin heißt es unter anderem zur justiziellen Haft (Untersuchungshaft), dass derzeit keine Erkenntnisse von massiven Überlegungen bzw. Verletzungen internationaler Mindeststandards vorliegen würden. Auch wenn es in den ersten Wochen nach dem Putschversuch zu Überbelegungen in Haftanstalten gekommen sei, habe sich die Lage inzwischen, u.a. durch vorzeitige Haftentlassungen wieder entspannt. Untersuchungshäftlinge hätten gegenüber Mitarbeitern der Botschaft bisher keine Beschwerden über Missstände, wie sie aus dem Polizeigewahrsam bekannt seien, geäußert. Im Ergebnis seien die Haftbedingungen als zufriedenstellend, zumindest aber als akzeptabel zu bezeichnen. Da diese Feststellungen jedoch stark im Widerspruch zu den vorerwähnten und aktuellen Berichterstattungen über weitere Inhaftierungen stehen, sah sich der Senat auf der Grundlage dieser Stellungnahme nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG gesetzten Grenzen zulässig ist. Daher stellte er in Erfüllung seiner durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten Ermittlungspflicht zur weiteren Aufklärung dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12.07.2017 eine Vielzahl von Fragen zu den aktuellen Haftbedingungen in der Türkei. Insbesondere bat der Senat unter anderem um Erklärung, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung der Haftbedingungen seit Juli 2016 von Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretungen, wie viele Haftanstalten in der Türkei besucht und welche Feststellungen konkret getroffen werden konnten und mit wie vielen
9 Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in der Türkei seit Juli 2016 gesprochen worden ist. Das Auswärtige Amt beantwortete die oben genannten Fragen des Senats jedoch zunächst nicht, sondern übersandte lediglich eine Durchschrift einer Verbalnote an die türkischen Behörden vom 21.07.2017. Darin bittet das Auswärtige Amt die zuständigen türkischen Behörden um Übermittlung ausdrücklicher, völkerrechtlicher, verbindlicher und auf den Einzelfall bezogener Zusicherungen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 der EMRK und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarats vom 11.01.2006 festgelegten europäischen Mindeststandards entspricht und der Verfolgte keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Darüber hinaus wurde um weitere Zusicherung gebeten, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werde, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Zusätzlich wurde auf Bitte des Senats um Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich zu benennenden Haftanstalt ersucht, in die der Verfolgte aufgenommen werden würde. Auf die erneute Bitte um Beantwortung der vorgenannten vom Senat gestellten Fragen übersandte das Bundesamt für Justiz am 15.08.2017 die Antwort des Auswärtigen Amtes, in der die gestellten Fragen erneut nicht beantwortet wurden, sondern lediglich mitgeteilt wurde, dass inhaftierte deutsche Staatsangehörige in der Türkei regelmäßig von Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretungen Besuche erhalten. Darüber hinaus wurde auf einen Besuchsvermerk verwiesen, der mit Rundschreiben des Bundesamtes für Justiz vom 08.06.2017 an alle Landesjustizverwaltungen versandt worden war. Die Angaben in dieser Mitteilung sind allenfalls allgemeiner Natur und beantworten keine der vom Senat gestellten Fragen. Der vom Auswärtigen Amt erwähnte Besuchsvermerk gibt lediglich Auskunft über den Besuch eines ausgelieferten türkischen Staatsangehörigen, gegen den eine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug der Strafvollzugsanstalt in Kirklareli vollstreckt wird. Aus diesen Feststellungen können keine Rückschlüsse auf die Haftbedingungen gezogen werden, die den Verfolgten,
10 der zunächst in die Untersuchungshaft aufgenommen werden würde, im Falle einer Auslieferung erwarten könnten. Der Senat hat die oben genannten Fragen in Erfüllung seiner Ermittlungspflichten gestellt. Weitere Möglichkeiten zu ermitteln, ob die aktuellen Haftbedingungen in der Türkei zumindest in einigen Haftanstalten menschenrechtskonform sind, sind nicht ersichtlich. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Türkei die vom Auswärtigen Amt erbetene Zusicherung, die inhaltlich nicht mit dem Senat abgestimmt war, abgibt. Angesichts der gegenwärtigen immer noch unübersichtlichen politischen Lage in der Türkei ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass die türkischen Behörden eine konkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben werden und können (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2017, a.a.O.). Die auf eine Zusicherung gerichtete Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 21.07.2017 ist bislang von den türkischen Behörden nicht beantwortet worden. Aufgrund der nicht erfolgten Beantwortung der gestellten Fragen durch das Auswärtige Amt und die türkischen Behörden kann der Senat im vorliegenden Fall nicht klären, ob der Verfolgte bei einer Auslieferung nicht Haftbedingungen ausgesetzt sein wird und die Art. 3 EMRK beachten. Da eine Auslieferung des Verfolgten deshalb für unzulässig zu erklären wäre, war der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen. Dr. Schromek Dr. Böger Wolter
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Referenzen
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- NStZ-RR 2017, 226 1x (nicht zugeordnet)
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- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 424/17 2x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 409/09 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1403/09 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 566/15 1x
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