(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
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der Verfolgte, - 2.
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der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, - 3.
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die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, - 4.
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das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie - 5.
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der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.