IRG § 17 Auslieferungshaftbefehl

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 AR 198/19
6. Juni 2019
1 AR 198/19 6. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 AR (Ausl) 43/19
6. Juni 2019
2 AR (Ausl) 43/19 6. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 4/12
14. März 2012
1 Ausl 4/12 14. März 2012
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1608/07
16. September 2010
2 BvR 1608/07 16. September 2010