Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 8/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 8/17 = 2 O 1938/15 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache A., Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen B.., Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Beteiligte: C., Nebenintervenientin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Landgericht Tantzen am 11.10.2017 beschlossen:
Seite 2 von 7 2 1. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 01.02.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 wird als unzulässig verwor- fen. 2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.484,69 festge- setzt. Gründe I. Der Kläger macht vor dem Landgericht Bremen gegen die Beklagte Schadensersatz- ansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung seiner Beteiligung an einem Schiffs- fonds geltend. Die Beklagte hat der Nebenintervenientin als Erstellerin des Prospekts für diesen Fonds den Streit verkündet, die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. In diesem Rechtsstreit hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.01.2017 gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG auf Antrag des Klägers vom 05.04.2016 die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags des Klägers im Klageregister beschlossen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer sofortigen Be- schwerde vom 01.02.2017, der das Landgericht mit Beschluss vom 27.09.2017 nicht abgeholfen hat. Die Nebenintervenientin meint, das Landgericht habe mit Beschluss vom 12.01.2017 zu Unrecht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags des Klägers im Klage- register beschlossen, da der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei, da es nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Verwendung der angeblich fehler- haften Kapitalmarktinformation fehle. Zudem sei das Verfahren auch deswegen ins- gesamt nicht musterverfahrensfähig, da die Klage auch auf eine fehlerhafte Beratung ohne Bezug zu öffentlichen Kapitalmarktinformationen gestützt werde. Da der Anwen- dungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei, greife die Regelung zur Unanfechtbar- keit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG nicht ein, so dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 zulässig sei. Die Nebenintervenientin beantragt,
Seite 3 von 7 3 den Bekanntmachungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 12.01.2017 - Az. 2 O 1939/15 - aufzuheben, soweit dieser unter Ziffer I. den Musterverfah- rensantrag des Klägers vom 05.04.2016 zum D.-Fonds im Klageregister öffent- lich bekannt macht, und den Musterverfahrensantrag des Klägers vom 05.04.2016 zum D.-Fonds als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.02.2017 erklärt, den Antrag der Nebeninter- venientin zu befürworten und sich ihrer Argumentation anzuschließen. Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 10.03.2017, die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin zurückzuweisen. Der Kläger meint, dass der Beschluss zur Bekanntmachung des Musterverfahrensan- trags auch dann nicht mittels einer sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, wenn gel- tend gemacht werde, dass der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet sei. II. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin vom 01.02.2017 gegen den Be- kanntmachungsbeschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 war als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 zur Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist, wie in dieser Bestimmung ausdrücklich geregelt ist, unanfechtbar. Eine sofortige Be- schwerde gegen diesen Beschluss ist daher nicht statthaft. 1. Die Anwendbarkeit der Regelung zur Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbe- schlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG setzt nicht voraus, dass das Klagverfahren dem Anwendungsbereich des KapMuG unterfällt. Soweit die Nebenintervenientin gel- tend macht, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG auf den Beschluss des Landgerichts vom 12.01.2017 nicht anwendbar sei, der Beschluss also mit der soforti- gen Beschwerde anfechtbar sei, da der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröff- net sei, verkennt dies vielmehr die Reichweite der dem § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG zu- grunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung. 2. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob eine sofortige Be- schwerde gegen den Beschluss über die Anordnung der Bekanntmachung eines Mus-
Seite 4 von 7 4 terverfahrensantrags statthaft ist, wenn das zugrunde liegende Verfahren tatsächlich nicht musterverfahrensfähig ist. a. Teilweise wird hierzu vertreten, dass das Verfahren dann insgesamt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG falle und somit auch nicht der Rechts- mittelausschluss nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG eingreife (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.10.2014 – 24 Kap 1/14, juris Rn. 13, WM 2015, 71; Beschluss vom 18.12.2014 – 4 Kap 14/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 23.12.2014 – 4 Kap 1/14, juris Rn. 9, AG 2015, 906; OLG München, Beschluss vom 30.07.2013 – 17 W 1385/13; Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 3 KapMuG Rn. 122 ff.). b. Nach der Gegenauffassung gilt dagegen die Regelung zur Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verfahren nicht musterverfahrensfähig sein sollte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2014 – 22 Kap 2/14, juris Rn. 5, WM 2015, 1415; Beschluss vom 28.10.2014 – 7 Kap 2/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 05.01.2015 – 10 Kap 6/14, juris Rn. 8, WM 2015, 2363; Beschluss vom 05.01.2015 – 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16.01.2015 – 28 Kap 1/14, juris Rn. 10 f., AG 2015, 904; OLG Braun- schweig, Beschluss vom 11.11.2016 – 3 W 19/16, juris Rn. 16 ff., NJW-RR 2017, 302; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2016 – I-17 W 65/16; OLG München, Be- schluss vom 29.07.2013 – 5 W 1384/13, juris o. Rn.). c. Der Bundesgerichtshof, der in der Vergangenheit zur Regelung der Unanfechtbar- keit des Aussetzungsbeschlusses in § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG a.F. entschieden hatte, dass diese Regelung nur auf Fälle zulässiger Musterfeststellungsanträge Anwendung finden könne (siehe BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, juris Rn. 10, WM 2009, 1359; Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, juris Rn. 10, WM 2011, 110; in der Neuregelung des § 8 KapMuG n.F. wird nicht länger die Unanfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung geregelt), hat dagegen die Frage der Anfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses bei fehlender Musterverfahrensfähigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - III ZB 69/14, juris Rn. 9, BGHZ 207, 306). 3. Der Senat tritt wie bereits im Beschluss vom 15.03.2017 im einstweiligen Anord- nungsverfahren im vorliegenden Verfahren der Auffassung bei, dass der Bekanntma- chungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG auch dann unanfechtbar ist, wenn das zugrunde liegende Verfahren nicht musterverfahrensfähig ist. Auf das Vorbringen
Seite 5 von 7 5 der Nebenintervenientin zur mangelnden Eröffnung des Anwendungsbereichs des KapMuG hinsichtlich des zugrunde liegenden Verfahrens kommt es folglich nicht an. a. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist der Beschluss über die Be- kanntmachung des Musterverfahrensantrags unanfechtbar, ohne dass das Gesetz eine Einschränkung dahingehend enthält, dass dies die Musterverfahrensfähigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens voraussetzen würde. b. Die Voraussetzungen einer einschränkenden Auslegung im Sinne einer teleologi- schen Reduktion des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG dahingehend, dass diese Vorschrift eine Musterverfahrensfähigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens voraussetzen würde, liegen nicht vor. Die teleologische Reduktion einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, juris Rn. 22, BGHZ 179, 27). Die Regelung der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist aber nicht planwidrig erfolgt, sondern der Gesetzgeber hat in Kennt- nis der und in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ein- schränkung der nach § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG a.F. angeordneten Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bei der Neufassung des § 8 KapMuG diese Unanfecht- barkeit entfallen lassen und ausgeführt, dass künftig gegen die Aussetzungsentschei- dung gemäß § 252 ZPO die sofortige Beschwerde stattfinden soll (vgl. die Begrün- dung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalan- leger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucksache 17/8799, S. 21). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch an der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses festgehalten und darüber hinaus auch die Unanfechtbarkeit auch des Verwerfungsbe- schlusses geregelt (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2 KapMuG), um auf diese Weise verfahrensver- zögernde Zwischenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags zu vermeiden (vgl. BT-Drucksache 17/8799, S. 17). Eine Planwidrigkeit der Regelung der Unanfechtbarkeit in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG ist daher zu verneinen (so auch die unter 2.b. zitierte Rechtsprechung). c. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit führt auch nicht zu nicht hinzunehmenden Nach- teilen der Nebenintervenientin oder anderer Beteiligter (siehe so auch OLG Braun- schweig, a.a.O., Rn. 27). Ergeht ein Vorlagebeschluss nach § 6 Abs. 1 KapMuG, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Muster- verfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge
Seite 6 von 7 6 bekannt gemacht wurden, so hat zwar das Prozessgericht das betroffene Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen, es ist aber gegen diesen Beschluss die sofor- tige Beschwerde statthaft, die auch mit der mangelnden Musterverfahrensfähigkeit des betreffenden Verfahrens begründet werden kann. Kommt es nicht zu einem sol- chen Vorlagebeschluss, so ist das Prozessgericht zur Zurückweisung des Musterver- fahrensantrags durch Beschluss und zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet (§ 6 Abs. 5 KapMuG). In beiden Fällen führt also die zwischenzeitliche Bekanntmachung im Klageregister nicht dazu, dass Verfahren, deren Musterverfahrensfähigkeit von einem Beteiligten bestritten wird, erst nach der Durchführung dieses Musterverfahrens entschieden werden können, obwohl die Entscheidung dieser Verfahren nicht von dessen Feststellungszielen abhängt. 4. Überdies ist in systematischer Hinsicht zu beachten, dass entgegen der Auffassung der Streitverkündeten insbesondere die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der - früheren - Diskussion um die Frage der Unanfechtbarkeit von Aussetzungsbeschlüs- sen nach § 7 Abs. 1 KapMuG a.F. verwendete Argumentation nicht die vorliegende Konstellation betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.2009 – XI ZB 33/08, juris Rn. 10 ff., WM 2009, 1359; Beschluss vom 30.11.2010 – XI ZB 23/10, juris Rn. 10, WM 2011, 110). Dort wurde argumentiert, dass die Sondervorschrift des § 7 Abs. 1 KapMuG a.F., die abweichend von der Grundregel des § 252 ZPO die Unan- fechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses anordnete, nicht eingreifen könne, wenn schon der Anwendungsbereich des KapMuG überhaupt nicht eröffnet sei. Daher ver- bleibe es bei der Grundregel des § 252 ZPO, wonach ein Aussetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Vorliegend fehlt es aber - unab- hängig von der Regelung der Unanfechtbarkeit in § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG - über- haupt schon an einer solchen Bestimmung, aus der sich die Statthaftigkeit einer sofor- tigen Beschwerde gegen den Bekanntmachungsbeschluss ergeben würde. § 252 ZPO ist nicht einschlägig und die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Selbst wenn also eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG vorgenommen würde, so dass die dortige Regelung der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses auf Fälle zulässiger Musterver- fahrensanträge zu begrenzen wäre, würde dies keine positive Grundlage für die Statt- haftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Bekanntmachungsbeschluss schaf- fen.
Seite 7 von 7 7 5. Gegen den Bekanntmachungsbeschluss kann daher nicht im Wege der sofortigen Beschwerde, sondern allenfalls im Rahmen des § 321a ZPO vorgegangen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2014 – 22 Kap 2/14, juris Rn. 8, WM 2015, 1415); dieses Rügeverfahren ist aber ausschließlich bei dem die Ausgangsentschei- dung treffenden Gericht zu führen (vgl. § 321a Abs. 4 S. 4 ZPO), siehe hierzu bereits den Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2017. 6. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bil- den einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tra- gen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 26, WM 2014, 992; OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 41). 7. Der Streitwert war in Anwendung des § 3 ZPO mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (EUR 17.423,47) zu bemessen (siehe BGH, Beschluss vom 05.11.2015 – III ZB 69/14, juris Rn. 26, BGHZ 207, 306). gez. Dr. Böger gez. Dr. Schnelle gez. Tantzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 Kap 1/17
9. November 2017
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8 Kap 1/17 | 9. November 2017 |
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