Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN Geschäftszeichen: 1 HEs 1/22, 2/22, 3/22 […] B E S C H L U S S in der Strafsache g e g e n 1. A1 … 2. A2 …. 3. A3 … wegen Mordes u.a. hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Rich- ter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Landgericht … am 10. Mai 2022 beschlossen: 1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021 – … – gegen den An- geschuldigten A1. wird aufgehoben. 2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 30.10.2021 – … – gegen den An- geschuldigten A3. und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bremen vom 13.04.2022 - … – werden aufgehoben. 3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 31.10.2021 – … – gegen den An- geschuldigten A2. und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bremen vom 13.04.2022 – … - werden aufgehoben.

2 4. Die sofortige Entlassung der Angeklagten A1., A2. und A3. aus der Untersu- chungshaft wird angeordnet. Gründe: I. Mit der am 30.12.2021 beim Landgericht Bremen eingegangenen Anklage vom 29.12.2021 wird den Angeschuldigten gemeinschaftlicher Mord und dem Angeklagten A2. darüber hinaus ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Den Angeschul- digten wird in der Anklage zur Last gelegt am 22.04.2020 einen Menschen aus Habgier getötet zu haben. Im Einzelnen: […] Der Angeschuldigte A1. wurde am 15.10.2021 vorläufig festgenommen. Das Amtsgericht Bremen erließ gegen den Angeschuldigten A1. am 16.10.2021 einen Haftbefehl (Az. …) wegen des Tatvorwurfes des Totschlags. Er befindet sich seit dem 16.10.2021 in Unter- suchungshaft. Der Angeschuldigte A3. wurde am 29.10.2021 festgenommen. Am 30.10.2021 erging sodann ein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten A3. durch das Amtsgericht Bremen (Az. …) wegen des Tatvorwurfes des gemeinschaftlichen Mordes. Er befindet sich seit dem 30.10.2021 in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte A2. wurde am 30.10.2021 festgenommen. Am 31.10.2021 erließ das Amtsgericht Bremen gegen den Angeschuldigten A2. einen Haftbefehl (Az. …) wegen gemeinschaftlichen Mordes. Er befindet sich seit dem 31.10.2021 in Untersuchungshaft. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte jeweils wegen des Haftgrundes des § 112 Abs. 3 StPO. Mit Verfügung vom 10.01.2022 teilte der Vorsitzende des Schwurgerichts des Landge- richts Bremen gemäß § 201 StPO den Angeklagten und deren Verteidigern die Anklage- schrift mit, und setzte eine Frist von 3 Wochen zur Stellung von Anträgen oder Einwen- dungen betreffend die Eröffnung des Verfahrens. Am 26.01.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Bremen den Erlass einen Durchsu- chungsbeschluss betreffend die Wohnräume des Angeschuldigten A3. und des Zeugen B. [...] Das Schwurgericht hat noch am 26.01.2022 den Durchsuchungsbeschluss erlassen. Am 02.02.2022 gingen DNA-Gutachten, die Vernehmungsniederschrift betreffend die Zeugin C. und die Auswertung von Email-Accounts beim Landgericht ein.

3 Am 14.02.2022 gingen Spurensicherungsberichte, DNA-Gutachten, die Auswertung ei- nes Smartphones, die Zeugenvernehmung B. und der Durchsuchungsbericht betreffend die Wohnung des Angeschuldigten A3. in … beim Landgericht ein. Am 17.02.2022 ordnete das Schwurgericht die Beschlagnahme der Email-Accounts der Angeschuldigten A1. und A3. an. Der Vorsitzende des Schwurgerichts bat die Verteidiger um Mitteilung von möglichen Verhandlungsterminen und teilte den Verteidigern mit Email vom 18.02.2022 mit, dass – vorbehaltlich der Eröffnung – beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung am 14.04., 27.04., 30.05, 02.06., 03.06., 07.06., 08.06., 10.06., 17.06., 22.06., 28.06. und 30.06. durchzu- führen, außerdem müssten zwischen dem 27.04.2022 und 30.05.2022 noch mindestens zwei weitere Termine gefunden werden. Anfang März 2022 beantragte der Angeschuldigte A2. mündliche Haftprüfung. Der Ter- min wurde mit Verfügung vom 04.03.2022 auf den 14.03.2022 bestimmt, dann aber auf Bitten des Verteidigers wieder aufgehoben. Am 17.03.2022 erkrankte die Berichterstatterin an Covid-19, die anderen Kammermit- glieder befanden sich vom 21.03. – 28.03.2022 im Urlaub. Am 29.03.2022 fand der Haft- prüfungstermin des Angeschuldigten A2. statt. Am 30.03.2022 stellte der Angeschuldigte A3. einen Antrag auf Haftprüfung, die am 13.04.2022 durchgeführt wurde. Am 30.03.2022 forderte der Vorsitzende des Schwurgerichts den Rechtsanwalt D. auf, dazu- legen, was zwischen ihm und der Polizei am 29.10.2021 anlässlich der Vernehmung des Angeschuldigten A3. besprochen worden sei. Dem kam Rechtsanwalt D. mit Schreiben vom 04.04.2022 nach. Am 01.04.2022 erhielt der Vorsitzende aufgrund eines Telefonats mit dem Oberarzt […] E. Kenntnis davon, dass am 11.04.2022 nach den noch fehlenden Leichenteilen gegraben werden sollte. Außerdem ließ sich der Vorsitzende die von dem Angeschuldigten A3. anlässlich seiner Vernehmung am 29.10.2021 gefertigten Lichtbil- der zusenden. Am 11.04.2022 teilte KHKin E. dem Vorsitzenden telefonisch mit, dass die Ausgrabung erfolglos verlaufen sei. Es werde von ihr der umfangreiche WhatsApp-Ver- kehr des Angeschuldigten A1. ausgewertet. Die Auswertung des Laptops des Angeschul- digten A2. durch die IT-Forensik sei fast abgeschlossen, Ergebnisse würden zeitnah übersendet werden. Am 13.04.2022 beschloss das Schwurgericht die Aufrechterhaltung der Haftbefehle betreffend die Angeschuldigten A2. und A3. Mit Verfügung vom 14.04.2022 legte das Landgericht die Akte dem Senat zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vor. Zum Verlauf des Verfahrens führte das Landgericht aus, dass sich die Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren aufgrund der Belastung der

4 Kammer mit anderen Verfahren, des Umfangs der Akte und der zu prüfenden Rechtsfra- gen als äußerst schwierig gestaltet habe. Allein die Hauptakte enthalte ca. 2.200 Blatt, hinzu komme eine Vielzahl von Sonderakten und Sonderheften. Der aktuelle Papierbe- stand der Akte betrage ca. 4.200 Blatt. Nach Anklageerhebung sei eine Vielzahl von Nachsendungen von Ermittlungsergebnissen zur Akte gelangt, aktuell werde noch der WhatsApp-Verkehr des Angeschuldigten A1. und ein Computer ausgewertet. Die Eröff- nung habe aus zeitlichen Gründen bislang nicht erfolgen können. Bis zum Abend des 13.04.2022 sei die Kammer mit den Haftfortdauerentscheidungen betreffend die Ange- schuldigten A2. und A3. befasst gewesen. Über die Eröffnung solle in der nächsten Wo- che entschieden werden. Die Hauptverhandlung könne am 30.05.2022 beginnen. Ter- mine seien bereits abgesprochen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2022 beantragt, die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021, 30.10.2021 und 31.10.2021 auf- zuheben und die sofortige Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft an- zuordnen. Es liege kein dringender Tatverdacht vor. Die Angaben des Angeschuldigten A3. hätten aufgrund von Widersprüchen zu anderen Ermittlungsergebnissen und diver- sen erfolgten Änderungen im Laufe der Ermittlungen nur einen eingeschränkten Beweis- wert. Die Angeschuldigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2021 – … –, 30.10.2021 – ... - und 31.10.2021 – … – sowie die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Bremen vom 13.04.2022 – … - waren aufzuheben und die sofortige Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Im Rahmen der nach §§ 121, 122 StPO durch den Senat durchzuführenden Haftprüfung kann es offenbleiben, ob die Angeschuldigten der ihnen in den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig sind und ob ein Haftgrund fortbesteht. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft wird jedenfalls durch § 121 Abs. 1 StPO ausge- schlossen, weil weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Er- mittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Rechtfertigungsgründe für die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus sind eng auszulegen (Löwe-Rosenberg/Gärtner, StPO, 27. Aufl. § 121 Rn. 53 m.w.N.) und können eine Fortdauer der Untersuchungshaft

5 nur dann rechtfertigen, wenn ihr Vorliegen nicht in den Verantwortungsbereich der staat- lich verfassten Gemeinschaft fällt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 27, BVerfGE 36, 264). Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert. Die Freiheit der Person darf nur unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfah- rensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit. Zugleich haben die Eingriffstatbestände freiheitsgewährleis- tende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkungen der Freiheit der Person bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 55f; Be- schluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 23f, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 34). Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Span- nungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Ein- zelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächti- gen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus er- forderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsan- spruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüberge- stellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeu- tung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 09.03.2020 – 2 BvR 103/20, juris Rn. 62, EuGRZ 2020, 365; Beschluss vom 01.04.2020 - 2 BvR 225/20, juris Rn. 57; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 25, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 35; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 18, StV 2016, 824). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersu-

6 chungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unab- hängig von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zu- nehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderun- gen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer recht- fertigenden Grund zu. Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwä- gung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinte- resse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der Haftfortdauer anhand objektiver Kri- terien des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 58; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 26, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 36). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwen- digen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stel- len, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Der Beschleunigungsgrundsatz be- ansprucht auch für das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff StPO Geltung. In diesem Sta- dium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu ent- scheiden und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhand- lung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 60; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 27, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37f). Der Senat kann nicht feststellen, dass das Zwischenverfahren mit der gebotenen Be- schleunigung gefördert worden ist. Nach Akteneingang am 30.12.2021 ist die Zustellung der Anklageschrift am 10.01.2022 verfügt worden. Die Angeschuldigten haben in der bis zum Ende der ersten Februarwoche des Jahres 2022 laufenden Frist keine Einwendun- gen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben und auch keine Beweisanträge gestellt. Auch die Kammer hat in der Zeit keine Ermittlungsaufträge erteilt, so dass der Senat davon ausgeht, dass Entscheidungsreife für die Eröffnungsentscheidung spätes- tens mit Ablauf der ersten Februarwoche eingetreten war. Der Beschleunigungsgrund- satz gebietet die Entscheidung über die Eröffnung bei Eintritt der Entscheidungsreife (vgl.

7 BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 15). Hätte die Kammer im Februar über die Eröffnung entschieden, hätte die Hauptverhandlung – im Falle der Eröffnung - vor Ablauf der Sechsmonatsfrist am 14.04.2022 beginnen können. Entspre- chende Termine hatte der Vorsitzende mit den Verteidigern bereits Mitte Februar abge- stimmt. Auch die aus Sicht der Kammer für die Frage des Vorliegens des dringenden Tatverdachts erhebliche Aussage des Zeugen B. lag der Kammer seit dem 14.02.2022 vor. Die Hauptakte ist mit ca. 2.200 Blatt, mit allen Beiakten ca. 4.200 Blatt, umfangreich und die Frage, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - die Aussage des Angeschuldigten A3. verwertet werden darf, rechtlich schwierig. Dennoch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dies einer zeitnahen Eröffnungsentscheidung entgegengestanden hätte. Etwaige Nachermittlungen der genauen Umstände der Vernehmung hätten bereits im Februar durchgeführt werden können. Gerade weil aufgrund der Art und Weise der Vernehmung fraglich war, ob die Aussage des Zeugen A3. überhaupt bei der Prüfung des hinreichen- den Tatverdachts Berücksichtigung finden durfte, wäre eine zügige Eröffnungsentschei- dung angezeigt gewesen. Denn auch die Durchführung der Vernehmung liegt im Verant- wortungsbereich des Staates. Soweit die Kammer in der Vorlageverfügung dargelegt hat, sie sei aufgrund von Hauptverhandlungsterminen in anderen Haftsachen, Neubeginn von Hauptverhandlungen in Haftsachen und Sicherungsverfahren sowie anstehenden Ur- teilsabsetzungsfristen zeitlich nicht in der Lage gewesen, über die Eröffnung zu entschei- den, so vermag dies die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstre- ckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von den Beschuldigten nicht zu vertre- tende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerun- gen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entge- gen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerun- gen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 225/20 – juris Rn. 61; Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20, juris Rn. 28, NStZ-RR 2021, 50; Beschluss vom 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 39). Grundsätzlich ist durch geeignete Maßnah- men der Gerichtsorganisation Sorge dafür zu tragen, dass den Erfordernissen des Be- schleunigungsgebots entsprochen werden kann. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist daher verletzt, wenn sich das Verfahren infolge vermeidbarer gerichtsorganisatorischer Fehler oder Ver- säumnisse erheblich verzögert. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung rechtfertigt die

8 Fortdauer von Untersuchungshaft aber selbst dann nicht, wenn sie auf einem Geschäfts- anfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Mög- lichkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Angeschuldigten haben es nicht zu vertreten, wenn die Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sachlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 01.04.2020 2 BvR 225/20, juris Rn. 62; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschlüsse vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824 und 24.04.2019 - 1 Ws 44/19, juris Rn. 35, OLGSt StPO § 112 Nr. 26). Dass es sich nur um einen kurzfristigen, nicht vorhersehbaren unvermeidbaren Engpass gehandelt hat, lässt sich der Vorlageverfügung nicht entnehmen. Vielmehr wird die er- hebliche Belastung des Schwurgerichts für die Monate Januar bis einschließlich April 2022 dargelegt. Dass diese Überlastung unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen wäre, oder ob durch Überlastanzeigen oder eine Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2022 hätte Abhilfe geschaffen werden können, wurde nicht dargelegt. Den Be- schuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es ver- säumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 23; zu den Anforderun- gen an eine funktionsadäquate Ausstattung der Justiz vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10 – juris Rn. 62 f.). Die verfassungsgemäße Ausstattung der Gerichte (und der Staatsanwaltschaft) hat sich dabei daran zu orientieren, dass die Ge- richte auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, dem unmittelbar in der Verfassung wurzelnden Gebot der Beschleunigung von Haftsachen durch eine zeitnahe Verhandlung und eine ausreichend hohe Verhandlungsdichte gerecht zu werden. Hilft der Staat einer Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 – juris Rn. 46, NJW 2006, 668; Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16, 3/16, juris Rn. 22, StV 2016, 824). Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte haben den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen. Bei einem Versagen des Staates, die Justiz mit den erforderlichen personellen und sächli- chen Mitteln auszustatten, müssen sie im Falle einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots die gebotenen Konsequenzen ziehen (BVerfG, a.a.O. sowie Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14 – juris Rn. 27; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O.).

9 Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich infolge vermeidbarer, den Angeschul- digten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die mit dem Recht der Ange- schuldigten auf ein im rechtstaatlichen Verfahren verankertes Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig. Die weitere Fortdauer der Untersu- chungshaft der Angeschuldigten ist nicht mehr zu rechtfertigen. Nach alledem waren die gegen die Angeschuldigten ergangenen Haftbefehle mit der Folge der Freilassung der Angeschuldigten aufzuheben. gez. … gez. … gez. …

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