Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 41/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 41/22 = 4 OH 48/07 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache D. AG Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen 1. W. GmbH & Co. KG u.a. hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino als Einzelrichter am 23.05.2023 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.5.2022 wird der Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2022 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst: Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahren 4 OH 48/07 vor dem Landgericht Bremen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 tragen ihre außer- gerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren An- tragsgegner und Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antrag- stellerin und Antragsgegnerin zu 1 werden gegeneinander aufgehoben.
Seite 2 von 4 2 Gründe I. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin zu 1 geeinigt habe und den Vergleichstext im Schriftsatz wiedergege- ben sowie als Anlage ASt 93 überreicht. Gegenstand des Vergleichs ist eine Regelung über die Mängel aus dem selbständigen Beweisverfahren. Unter Nr. 3 des Vergleichs trafen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 eine Regelung über die Been- digung und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die wie folgt lautet: „Nach vollständigem Eingang der Zahlung der W. an die D. gem. Ziff. 2 erklären die D. sowie die W. das selbständige Beweisverfahren für erledigt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden zwischen den Parteien dieser Ver- einbarung gegeneinander aufgehoben. Die W. hält die D. von etwaigen Kosten- erstattungsansprüchen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) der Streitverkünde- ten/Nebenintervenienten, die durch Streitverkündung der W. in das Streitgegen- ständliche Beweisverfahren einbezogen worden sind, frei.“ Die Antragstellerin hat in dem Schriftsatz das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin zu 1 aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzu- schließen. Eine entsprechende Erledigungserklärung hat die Antragsgegnerin zu 1 mit Schriftsatz vom 04.08.2021 abgegeben. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sich die weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bzw. eines späteren Hauptverfahrens überholt habe. Die Antragstellerin habe das selbständige Beweisver- fahren nicht „freiwillig“ durch Rücknahme oder Ähnliches beendet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.5.2022 die Kosten des selbständigen Be- weisverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im selbständigen Beweisverfahren sei zwar grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Ent- scheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Eine Ausnahme finde jedoch dann statt, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweis- verfahrens zurückgenommen habe. Gleiches gelte, wenn eine einseitige Erledigungs- erklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme umzudeuten sei. Das sei regel- mäßig der Fall, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisver- fahren endgültig beendet werden solle. Eine einseitige Erledigungserklärung sei unzu-
Seite 3 von 4 3 lässig. Die Umdeutung einer unzulässigen Erledigungserklärung entspreche regelmä- ßig dem mutmaßlichen Interesse des Antragsgegners. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rücknahme mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verbunden sei, denn diesem Gesichtspunkt komme angesichts des vorrangigen Willens, das Verfahren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeu- tung zu. Für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei im selbständigen Beweis- verfahren kein Raum. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.5.2022 sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt, soweit damit die Kos- ten des selbständigen Beweisverfahrens auch im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragsgegnerin zu 1 hat sich mit Schriftsatz vom 1.11.2022 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich angeschlossen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht ab- geholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet (§§ 567 ff., 269 Abs. 5, 494a ZPO). Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Antragstel- lerin und der Antragsgegnerin zu 1 aufzuheben sind und die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin zu tragen sind. Diese Kosten- tragungspflicht folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass eine einseitige Erledigungs- erklärung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und regelmäßig in eine Rück- nahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Kos- tenfolge aus § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO umzudeuten ist. Das gilt auch dann, wenn überein- stimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO scheidet aus, da diese Vorschrift ebenso wie § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbstän- digen Beweisverfahren nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 108/08 –, juris). Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht in jedem Falle dazu führt, dass die Kosten des Verfahrens
Seite 4 von 4 4 von dem Antragsteller zu tragen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Kos- tentscheidung zu treffen, wenn sie dem Prozessgegner aus einem anderen Grund auf- zuerlegen sind. Dazu gehört insbesondere auch eine von § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder au- ßergerichtlichen Vergleich (BGH, Beschluss vom 14.6.2010 - II ZB 15/09, Rn. 10, juris; Beschluss vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24.6.2004 – VII ZB 4/04 –, Rn. 6, juris). Da § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO bei der Rücknahme des Antrags Durchführung des selbstän- digen Beweisverfahrens entsprechend anwendbar ist, sind auch in diesem Fall andere Gründe wie der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bei der Entscheidung über die Kostentragung zu berücksichtigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Einschränkung der Anwendung der Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gebieten könnten. Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO ausschließt, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Prüfung im selbstän- digen Beweisverfahren nicht vorgesehen sei. Grundlage für die Erledigung der Haupt- sache sei der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Vo- raussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Aus der von dem An- tragsteller abgegebenen Erklärung könne kein Schluss auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06 – , Rn. 12, juris). Ist aber – wie hier – keine streitige nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung erforderlich, dann können auch keine Bedenken bestehen auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung eine Kostenentscheidung zu treffen. Die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1 sind entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzu- heben. Dr. Pellegrino
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 567 ff., 269 Abs. 5, 494a ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 9x
- ZPO § 494a Frist zur Klageerhebung 2x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 41/22 1x
- 4 OH 48/07 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 108/08 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 15/09 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 6/05 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 26/06 1x (nicht zugeordnet)