Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 180/09

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 10. Juli 2009, 537 F 123/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin (§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO).

Beschwerdewert: 3.000,-- € (§§ 131, 30 KostO).

Gründe

Das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.7.2009 im Rahmen eines auf Anregung des Jugendamtes nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahrens der Beschwerdeführerin u.a. das Sorgerecht für ihre Kinder X und Y mit dem Ziel einer Fremdunterbringung entzogen und auf das Jugendamt der Stadt1 als Vormund übertragen. Für die Tochter Z wurden der Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihres Sorgerechts Auflagen erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Bl 310 ff d.A.). Die Kinder befanden sich bis 16.3.2010 unverändert im Haushalt der Beschwerdeführerin.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Sorgerechtsentzug für die Kinder X und Y befristete Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat, nachdem das BVerfG den Senatsbeschluss vom 17.7.2009, mit dem eine Aussetzung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt wurde, mit Beschluss vom 19.1.2010 (Az 1 BvR 1941/09) wegen Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art 6 Abs. 2 S. 1 GG aufgehoben hatte, mit Beschluss vom 27.1.2010 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses angeordnet. Auf den Inhalt des Beschlusses des BVerfG vom 19.1.2010 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl 462 ff d.A.).

Von den Schulen der beiden Söhne wurden detaillierte Auskünfte eingeholt, die Kinder sowie die Beteiligten wurden persönlich angehört und der Therapeut der Antragsgegnerin, Z1, als Zeuge vernommen. Auf die Inhalte der Schulauskünfte vom 23.11.2009 und 1.12.2009 (Bl 409 ff d.A.), des Vermerks über die Kindesanhörung vom 22.2.2010 durch den Berichterstatter(Bl 511 ff d.A.) und der Niederschrift der Senatssitzung vom 3.3.2010 (Bl 595 ff d.A.) wird auch wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Nach dem Anhörungstermin kam es im Haushalt der Antragsgegnerin zu einem mehrtägigen Alkoholmissbrauch. Gegen den Lebensgefährten der Antragsgegnerin wurde wegen des Verdachts strafrechtlich relevanten Handelns ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Wegen des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen Z2 vom 8.4.2010, Z3 vom 23.3.2010, Z4 vom 30.3.2010, Z5 vom 16.3.2010 und Z6 vom 16.3.2010 wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen (Bl 726 ff).

Das Jugendamt nahm alle Kinder am ... wegen akuter Kindeswohlgefährdung in Obhut. Dieser Inobhutnahme stimmte die Antragsgegnerin ausdrücklich zu. Die Kinder X und Y befinden sich seither in der Erziehungsstellenfamilie A. Zur Antragsgegnerin finden Besuchskontakte statt, die sie als unzureichend betrachtet. Auch beklagt sie die fehlende Möglichkeit von Telefonkontakten.

Wegen der Alkoholproblematik befand sich die Antragsgegnerin vom ... bis ... stationär in der B-Klinik. Die Diagnose lautete auf "...". Es wurde eine Alkoholentgiftung durchgeführt kombiniert mit einer begleitenden verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie, um langfristig eine abstinente Lebensführung zu erlangen und aufrechtzuerhalten. Nach abgeschlossener Entgiftung wurde sie zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen. Empfohlen wurde ihr eine Verhaltenstherapie im Sinne einer ambulanten Psychotherapie, um den Umgang mit Belastungsfaktoren zu entwickeln. Ferner wurde ihr der regelmäßige Besuch einer Selbsthilfegruppe zur Förderung der Abstinenzfähigkeit empfohlen.

Die Antragsgegnerin, die nach ihren Angaben neben dem Kindergeld von 520,- EURO über die Halbwaisenrente der Söhne von je 110,- EURO und eine Witwenrente von 280,- EURO verfügt und von dem mit ihr zusammenlebenden berufstätigen Lebensgefährten unterstützt wird, führt im 14-tägigen Rhythmus die privat von ihr mit 60,- EURO/Std zu bezahlende Verhaltenstherapie bei dem Zeugen Z1 fort.

Sie hat Kontakt zum Kinderschutzbund in Stadt1 zur Einschätzung ihrer Erziehungsfähigkeit aufgenommen. Dort wurde ihr vermittelt, dass die Begleitumstände ihrer Erkrankung die Entwicklung der Kinder nachhaltig schädige und dass sie dies in den Griff bekommen müsse, um ihre Kinder wieder in ihren Haushalt aufnehmen zu können. Neben dem erfolgten Entzug seien zur Stabilisierung weitere Maßnahmen zu ergreifen, damit sie sich als dauerhaft erziehungsfähig beweisen könne. Während einer Bewährungsprobe von 1/2 Jahr verpflichtete sie sich in einer sieben Punkte umfassenden Vereinbarung zu diversen Maßnahmen, die neben der Fortsetzung der Therapie bei dem Zeugen Z1 u.a. die Suche nach einer stationären Therapie in einer psychosomatischen Klinik, den Besuch einer Selbsthilfegruppe und die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung im Schreiben des Kinderschutzbundes vom 25.5.2010 Bezug genommen (Bl 783 ff).

Im Hinblick auf diese eingeleiteten Schritte regt die Antragsgegnerin das Ruhen des Sorgerechtsverfahrens an.

Die befristete Beschwerde ist gemäß § 621e ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, denn der auf §§ 1666, 1666a BGB gestützte Beschluss, der in das nach Art 6 GG geschützte Elternrecht der Antragsgegnerin eingreift, hat insbesondere im Hinblick auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Entwicklung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weiter Bestand.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Staat in dieses Recht grundsätzlich nur eingreifen, wenn es das ihm nach Art. 6 II S. 2 GG zukommende Wächteramt gebietet. Soll die Verantwortung für die Erziehung der Kinder ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden, so greift der Staat in den Vorrang der Eltern als Erziehungsträger ein. Ein Eingriff in die elterliche Sorge für die Kinder durch deren Entzug und Übertragung auf einen Dritten mit der Möglichkeit der Trennung der Kinder von ihren Eltern ist erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen nach §§ 1666, 1666a BGB erfüllt sind, d.h., wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, um eine Gefährdung für das Wohl der Kinder abzuwenden. Sind Entwicklungsrückstände, Versorgungsmängel oder Auffälligkeiten im Sozialverhalten der Kinder und ein damit verbundener erhöhter Förderbedarf festzustellen oder bestehen Probleme bei der täglichen Betreuung der Kinder, haben die Sorgeberechtigten Anspruch auf Unterstützung durch öffentliche Stellen - etwa in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe und vergleichbarer Hilfen. Unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind diese Hilfen zur Herstellung oder Wiederherstellung eins verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern zunächst vorrangig und ihre Wahrnehmung kann den Eltern vom Familiengericht nach § 1666 Abs. 3 BGB in der Fassung vom 12.7.2008 geboten werden, um die angenommenen Defizite der Eltern kindeswohlverträglich auszugleichen (BVerfG FamRZ 2006, 385; 2008, 2185; 2009, 1472; Beschluss vom 19.1.2010; 1 BvR 1941/09)).

Der Eingriff in das Elternrecht durch Trennung der Kinder von ihren Eltern ist gerechtfertigt, wenn die nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Kinder mit der erforderlichen Sicherheit belegt ist und ihr durch ambulante Hilfen nicht mehr ausreichend begegnet werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn aus dem aktuell zurückliegenden Zeitraum Versagenstatbestände und gegebenenfalls Verwahrlosungsaspekte der Kinder konkret festgestellt werden, die die akute Gefährdung des Kindeswohls durch bereits eingetretenen Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr belegen, sofern diese eine solche Qualität erreicht hat, dass sich eine Schädigung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG a.a.O.).

Entsprechend dieser Maßgabe war der mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Entzug des Sorgerechts für die Kinder X und Y aufrecht zu erhalten. Für die Kinder, die bis zu ihrer Inobhutnahme am 16.3.2010 im Haushalt ihrer Mutter lebten, lässt sich nach dem Stand der durchgeführten Ermittlungen eine den Entzug des Sorgerechts bedingende nachhaltige schwerwiegende akute konkrete Gefährdung ihres körperlichen, geistigen und seelischen Wohles feststellen, der nicht mehr durch weniger einschneidende Maßnahmen erfolgreich begegnet werden kann.

Der Senat hat, wie auch das Jugendamt und die eingesetzte Familienhelferin, keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist und ihre im Rahmen der sozialpädagogischen Maßnahmen zu fordernde Mitarbeit mangelhaft war. Auch die Verfahrenspflegerin kommt nach wiederholten Kontakten mit den Kindern sowie mit Lehrern und aufgrund eigener Wahrnehmungen im häuslichen Lebensumfeld der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass eine nachhaltige Stabilisierung trotz Einsatzes der Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht feststellbar ist, da sich die Antragsgegnerin beharrlich der Alkoholproblematik verschloss und trotz zunehmender Auffälligkeit der Kinder durch aggressives Verhalten in der Schule ihrer Erziehungsaufgabe nicht gerecht wurde. Nach jahrelangem Leugnen bzw. Verharmlosen ihrer Alkoholerkrankung auch noch gegenüber dem Therapeuten, dem sie ihr Unverständnis über die Notwendigkeit einer Entgiftungsbehandlung vermittelte und der den Eindruck gewann, sie habe kein behandlungsbedürftiges Alkoholproblem, sondern leide an einer Phobie bzw. Angststörung, scheint die Antragsgegnerin jetzt nach den letzten Vorkommnissen die Einsicht zu entwickeln, dass sie unter dieser Erkrankung leidet und sich nachhaltig um eine Genesung bemühen muss. Nach der erfolgten Entgiftung sieht aber auch der Kinderschutzbund die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ihrer Stabilisierung, bevor angenommen werden kann, dass sie die ausreichende Erziehungsfähigkeit zur Aufnahme ihrer Kinder in ihren Haushalt besitzt. Dann allerdings wird weiterhin die Erforderlichkeit ambulanter Unterstützungsmaßnahmen für geboten erachtet. Ob sie das hierfür erforderliche Durchhaltevermögen besitzt, erscheint zweifelhaft, wenn berücksichtigt wird, dass es zu dem letzten Alkoholexzess kam, obwohl ihr im Anhörungstermin vom 3.3.2010 die Gefährdung ihrer Kinder nachdrücklich vor Augen geführt wurde und ihr vermittelt wurde, dass ungeachtet der Frage, ob derzeit kindesschutzrechtliche Maßnahmen geboten erscheinen, auch nach Abschluss des Termins weiterhin gemäß § 166 Abs. 2, 3 FamFG überprüft werde, ob solche Maßnahmen zum Schutz der Kinder erforderlich sind.

Bei der Beurteilung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Verhaltensänderung hat der Senat berücksichtigt, dass es sich bei ihr um eine Frau handelt, die sich wegen Unstimmigkeiten im Elternhaus schon sehr früh von ihren Eltern löste und bis heute keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen unterhält. Nach dem Hauptschulabschluss brach sie Anfang des 3. Lehrjahres als ... ihre Ausbildung ab, wurde als Zwanzigjährige Mutter der Tochter Z und heiratete den 196x geborenen Vater des Kindes. Dessen Tod im Jahre 2005 und das damit hervorgerufene Überforderungserleben kann als ein Auslöser für ihre Alkoholproblematik gesehen werden. Sie war seither nie dauerhaft berufstätig und absolvierte auch keine weitere Ausbildung mehr.

Im Rahmen des von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 11.3.2009 durchgeführten Mehrfachwahl - Wortschatz - Tests (MWT-B), der das sprachgebundene Intelligenzniveau erfasst, indem die Verfestigung der kumulierten Effekte vorangegangenen Lernens untersucht wird, erzielte sie einen IQ-Wert von 93, d.h. sie erreichte eine mittlere Intelligenzstufe, was für eine durchschnittliche Intelligenz in diesem Bereich spricht. In dem Standard Progressive Matrices (SPM), der zur Bestimmung der sprachfreien Intelligenz und speziell des logischen Schlussfolgerns eingesetzt wird, erreichte sie einen Rohwert von 28. Im Bereich ihrer kognitiven Fähigkeiten, die unabhängig von Lernerfahrungen sind, zeigte sich danach bei der Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Intelligenzniveau.

Bei der Überprüfung der Erziehungseignung (einschließlich Erziehungskompetenz und Bindungstoleranz) / Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die anhand eines Kriterienkatalogs (angelehnt an Westhoff, 2000, und Dettenborn, 2002) geprüft wurde, stellte die Sachverständige gravierende und grundlegende Einschränkungen in der Erziehungskompetenz fest, die sich seit Jahren durchziehen. Einen Ursprung für die Mängel sieht sie in deren problematischer Sozialisation mit mangelnden Bindungserfahrungen zu den eigenen Eltern, mit mangelnden Elternrollenmodellen. Daneben weist sie hin auf problematische Partnerwahlen mit Gewalterfahrungen sowie Alkoholproblematiken und sieht bei ihr eine völlig unkritische, unreflektierte und bagatellisierende Einstellung gegenüber ihrem derzeitigen Lebenspartner. Die Bedürfnisse ihrer Kinder ordne sie ihren eigenen Bedürfnissen nach einem Leben mit ihrem Partner unter und sei nicht in der Lage, mit den helfenden Institutionen adäquat zu kooperieren, so dass aufgrund der durchgeführten Maßnahmen kein Zuwachs an Erziehungskompetenz entstand.

Die Sachverständige sah in ihrem Gutachten angesichts dieser Defizite für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem neuen Partner zusammenlebt, zunächst ambulante Familienhilfe zur Sicherung des Kindeswohls als ausreichend an, wenn sie eine Alkoholtherapie durchführt und entsprechende ambulante Maßnahmen installiert werden. In ihrer familiengerichtlichen Anhörung vom 6.5.2009 kam sie im Eindruck der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, es sei wegen der fehlenden Bindungssensitivität der Beschwerdeführerin, die zu fehlender sicherer Bindung der Jungens zu ihrer Mutter geführt habe, angezeigt, die beiden Kinder in eine Pflegefamilie zu geben, damit sie dort Bindungen aufbauen können und ihr Förderbedarf gedeckt werde, wozu die Beschwerdeführerin augenscheinlich wegen fehlender Grenzziehung, Anleitung und Inanspruchnahme fremder Hilfen nicht in der Lage sei.

Der Senat teilt die revidierte Einschätzung der Sachverständigen, und folgt ihrer Empfehlung. Auf dem Hintergrund ihrer beschriebenen limitierten Ressourcen und Kompetenzen sowie ihrer Persönlichkeit sind sämtliche kritischen Einschätzungen der Beschwerdeführerin sowie die fehlende kontinuierliche Mitwirkung bei den an sie gestellten Anforderungen und die Annahme, dass sie nicht in der Lage ist, konsequent ihren Erziehungsaufgaben nachzukommen, dem Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von ihr in der Anhörung gewinnen konnte, nachvollziehbar und überzeugend. Sie zeigte sich im Termin verunsichert, ängstlich, kaum selbstbewusst und nur eingeschränkt fähig, der Differenziertheit der Verhandlung zu folgen und ihre Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren. Gespräche waren mit ihr anfangs gar nicht und später nur zögerlich und eingeschränkt möglich. Die im Gutachten beschriebenen Defizite und Unzulänglichkeiten ihrer Persönlichkeit mit ihren begrenzten Fähigkeiten, ihrer eingeschränkten empathischen Disposition sowie ihren begrenzten Handlungs-, Denk- und Sprachfertigkeiten wurden hinreichend deutlich. Die Annahme, sie könne dauerhaft mit ihren begrenzten finanziellen Mitteln neben den Kosten der Lebensführung der gesamten Familie auch noch eine privat bezahlte Psychotherapie dauerhaft durchführen, erscheint wenig rational.

Jahrelanges Verharmlosen und Vertuschen der Alkoholproblematik wechselten mit Ankündigungen von Therapiewilligkeit und scheinbarer Einsicht in eine Behandlungsbedürftigkeit gefolgt von erneutem Leugnen jeder Therapienotwendigkeit. Sie hat es verstanden, zu vermeiden, dass ihr häufiger in alkoholisiertem Zustand begegnet wurde. Nur in exponierten Ausnahmesituationen wurde sie in größeren zeitlichen Abständen auch stark alkoholisiert angetroffen. Bei sämtlichen Vorfällen versuchte sie anschließend die getroffenen Feststellungen von sich zu weisen, anders zu interpretieren und die Alkoholproblematik zu bagatellisieren. Aus dem Bestreben, wiederholte Konfrontationen in alkoholisiertem Zustand zu vermeiden, erscheint auch die Vielzahl der Terminsabsagen insbesondere gegenüber der Familienhelferin erklärbar. Die in diesem unbeherrschten, bislang nicht ausreichend therapierten Verhalten und ihrer völlig unkritischen und unreflektierten Einstellung gegenüber ihrer eigenen Lebenssituation liegenden Versagenstatbestände haben durch die nachterminliche Entwicklung eine neue aktuelle Dimension erreicht.

Die nach der Senatsanhörung vom 3.3.2010 vom Jugendamt unter Vorlage polizeilicher Zeugenvernehmungsprotokolle beschriebenen Geschehnisse bis zum Wochenende 6./7. März 2010 veranschaulichen das Gefährdungspotential der unzulänglichen familiären Lebensverhältnisse und beschreiben eine weitere Eskalationsstufe. Sie waren letztlich Anlass für mehrere der Beschwerdeführerin nahestehende Personen, eingehender über die seit Jahren beobachteten Alkoholexzesse, die in jüngster Vergangenheit wohl noch zugenommen haben, zu berichten. Es bestätigt sich, dass Alkoholexzesse und Gewalterfahrungen zum alltäglichen Erleben der Kinder gehören. Auch erhärten sie den aus den früher bekannt gewordenen Vorkommnissen begründeten Verdacht, dass die Antragsgegnerin vor Außenkontakten und Arztbesuchen versucht, ihre Alkoholproblematik zu verschleiern und häusliche Gewalt bzw. gewalttätige Auseinandersetzungen in Anwesenheit der Kinder zu leugnen.

Der Senat ist aufgrund der weiteren Erkenntnisse überzeugt, dass infolge des Grades der Einschränkungen für die Kinder die nachhaltige Gefährdung eine solche Qualität und Intensität erreicht hat, dass sich eine Schädigung bei einem derzeitigen Verbleib im Haushalt der Mutter mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lässt sich dem als ultima ratio nur mit einer Trennung der Kinder von der Mutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB begegnen.

Bereits die richterliche Anhörung der Kinder vom 22.2.2010 ließ deutlich werden, in welchen Mangelzuständen diese leben. Beide äußerten sich weitgehend zurückhaltend und vorsichtig, wenngleich Y als der intelligentere der beiden Brüder im Vergleich wesentlich aufgeschlossener, lebhafter und offner wirkte. Sprache, Formulierungen, Gestik und Mimik ließen ihr Bemühen sichtbar werden, sich loyal zu verhalten und keinesfalls etwas Belastendes über ihre Mutter und das häusliche Umfeld zu sagen. Demgemäß waren die meisten Äußerungen stereotyp. Nur in einem kurzen Zeitfenster wurde die Notlage sichtbar, als Y unkontrolliert und emotional beteiligt äußerte, er habe Hunger. Auf die näheren Nachfragen, wie sich am Morgen das Aufstehen gestaltete und ob es kein Frühstück gegeben habe, schilderte er zunächst, dass die Mutter verschlafen habe und er nichts gegessen habe. Plötzlich wurde in den Augen und der Mimik Ys deutlich, dass er die Unbedachtheit seiner Äußerung bemerkte. Sofort lenkte er ein und versuchte die morgendliche Situation als normal und ausreichend versorgend darzustellen.

Wie wenig Empathie bei der Kindesmutter für die Bedürfnisse der Kinder besteht, wurde in einer kleinen Szene nach der Anhörung sichtbar. Y wurde von dem anhörenden Berichterstatter zur wartenden Kindesmutter, Herrn C und X begleitet. Während der Verabschiedung versuchte Y, seine Jacke anzuziehen. Dies gelang ihm nicht, weil ein Ärmel verdreht war. Keiner bemühte sich ihm zu helfen, vielmehr beobachteten die übrigen Anwesenden das Geschehen teilnahmslos, bis der anhörende Richter dem Jungen behilflich wurde.

Die Äußerungen und Verhaltensweisen der Kinder anlässlich der Inobhutnahme am 16.7. (richtig wohl 16.3.2010) (Vermerk der Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, Frau D und Frau E, Bl 658 ff d.A.) bestätigen den Alkoholkonsum, die Streitigkeiten und die kindliche Mangelversorgung in der Familie und belegen ihren hohen Loyalitätskonflikt.

Auch die beiden eingeholten Schulberichte vom 23.11.2009 und 1.12.2009 belegen die familiäre Mangelsituation. Auffällig ist, dass die Antragsgegnerin in der Regel nur zu Gesprächsterminen erscheint, zu denen sie eingeladen wird. Sie zeigt sich dann verbal einsichtig und bereit, Probleme anzugehen, allerdings ist die Umsetzung der gegebenen Anregungen zögerlich und unzureichend. Bemerkenswert ist, dass sie zwar auch ohne Aufforderung kommt, wenn es um die Besprechung eines Konflikts der Kinder geht. Andererseits bleibt sie aber allen sonstigen Aktivitäten wie beispielsweise Elternabenden, Laternenumzug, Schulfesten, Eltern-Kind-Weihnachtsbasteln fern, was nicht nur mit ihrer Unsicherheit und Ängstlichkeit erklärbar erscheint. Die mitunter verspätete oder verlangsamte Mitarbeit ist ein wiederkehrendes Phänomen, das in Einklang mit ihrem Persönlichkeitsprofil steht und auch in sonstigen Lebensbereichen bzw. bei der Zusammenarbeit mit der Familienhelferin sichtbar wird.

Die schulischen Leistungen der Kinder waren nach beiden Schulberichten bislang zufriedenstellend, die für X notwendigen außerschulischen Hilfen durch Ergotherapie und logopädische Behandlung wurden wöchentlich wahrgenommen. Beiden Kindern wird auch bescheinigt, dass sie gut integriert und beliebt sind. Es wird jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass sie Probleme bei der Einhaltung von Regeln und beim Ungang mit Aggressionen in Konfliktsituationen haben, die erkennen lassen, dass beide im Bereich des Sozialverhaltens dringender Unterstützung bedürfen. Da die Führung und Beaufsichtigung der Kinder von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht in der gebotenen Weise geleistet werden kann, so dass die Kinder beispielsweise auch noch abends nach Einbruch der Dunkelheit außerhalb der Wohnung gesehen wurden, sieht der Senat in diesem Bereich einen besonders hohen Hilfebedarf, der weder durch die ambulante und von der Antragsgegnerin nur zögerlich in Anspruch genommene Sozialpädagogische Familienhilfe noch dadurch ausreichend gedeckt werden konnte, dass beide Kinder an den Nachmittagen in weiterführenden Betreuungseinrichtungen beaufsichtigt wurden.

Scheinbar hat der Druck der jüngsten Ereignisse bei der Antragsgegnerin zu einem Umdenken geführt, so dass aktuell weder die Alkoholproblematik noch die Therapiebedürftigkeit negiert werden. Die nunmehr von ihr erklärte Zustimmung zur Inobhutnahme ihrer Kinder lässt sich als Indiz dafür werten, dass sie angesichts des durch das Verfahren entstandenen Drucks nunmehr zu der Einsicht gelangt ist, dass sie dem Wohl ihrer Kinder dient, wenn sie deren Aufenthalt in der Erziehungsstellenfamilie zustimmt. Allerdings können die von ihr gefassten neuen Vorsätze zu einer Veränderung ihrer Gesamtsituation auf dem Hintergrund der jahrelangen Geschichte keinen Anspruch auf eine positive Zukunftsprognose erheben. Ihre bisherige Labilität lässt es zweifelhaft erscheinen, ob sie den an sie gestellten Anforderungen dauerhaft genügen wird.

Auch erscheint dem Senat die erklärte Zustimmung zur Inobhutnahme der Kinder nicht ausreichend, um von der nach §§ 1666, 1666a BGB getroffenen Maßnahme des Amtsgerichts abzusehen. Die den Eingriff tragenden Gründe sind von erheblichem Gewicht. Ambulante Hilfen, die unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vorrangig in Betracht zu ziehen wären, haben sich nach den bisherigen Erfahrungen als unzureichend erwiesen, um die festgestellten offensichtlichen Defizite der Antragsgegnerin kindeswohlverträglich auszugleichen und die Familiensituation durch intensive Beratungs- und Hilfskonzepte nachhaltig zu verbessern.

Das Jugendamt hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass weiterführende ambulante Maßnahmen im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII unter den derzeitigen Verhältnissen nicht mehr erfolgversprechend angeboten werden können. Auch die von der Antragsgegnerin ins Gespräch gebrachte ambulante Tagesheimgruppe bildet angesichts ihrer Alkoholproblematik keine geeignete Maßnahme zur Bewältigung der Kindeswohlgefährdung. Elternarbeit ist in dieser Maßnahme nur marginal möglich und nicht so intensiv wie die Sozialpädagogische Familienhilfe. Die notwendige kontinuierliche Möglichkeit der Einbeziehung der Herkunftsfamilie ist wegen der bislang von der Antragsgegnerin gezeigten fehlenden Kooperationswilligkeit und regelmäßigen Mitwirkungsbereitschaft im Übrigen nicht zu erwarten.

Auch der Kinderschutzbund hält eine Rückführung der Kinder mit ambulanten Unterstützungsmaßnahmen erst dann wieder für denkbar, wenn sich die Antragsgegnerin durch Einhaltung der vereinbarten Auflagen als dauerhaft erziehungsfähig beweist. Es muss abgewartet werden, ob sie aufgrund ihrer persönlichen Disposition in der Lage ist, ihre Alkoholproblematik nachhaltig zu kurieren und weiterführend ihre Erziehungsfähigkeit in ausreichendem Maße zu verbessern. Derzeit erscheint nur eine von dem schwankenden Willen der Antragsgegnerin und ihrer bislang gezeigten Labilität unabhängige Fremdunterbringung der Kinder eine Gewähr dafür zu bieten, dass sie durch die Verbindung von geordnetem und fürsorglichem Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung nachhaltig gefördert werden und positive Bindungserfahrungen machen können. Sofern der Antragsgegnerin eine Wende in ihrem Leben gelingt, mag zu gegebener Zeit die Möglichkeit einer Abänderung (§ 1696 BGB) geprüft werden. Zu einer solchen Überprüfung der länger dauernden kindesschutzrechtlichen Maßnahmen ist das Familiengericht nach Maßgabe des § 166 Abs. 2 FamFG ohnehin aufgefordert.

Für ein Ruhen des Sorgerechtsverfahrens besteht kein Anlass. Da der Antragsgegnerin nach den bisherigen Erfahrungen aktuell keine günstige Prognose für eine Verbesserung ihrer Verhältnisse gestellt werden kann, steht das Recht der Kinder an einer klaren rechtlichen Grundlage für ihre derzeitige Lebenssituation durch abschließende Entscheidung über die Beschwerde im Vordergrund. Durch fortlaufende Besuchskontakte kann sich die Antragsgegnerin von der Entwicklung ihrer Kinder persönlich überzeugen.


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