Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 WF 5/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
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Die gemäß den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwangsgeldbeschlusses.
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Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Versorgungsträger A GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der betroffene Versorgungsträger nicht seine sich aus § 220 Abs. 4 FamFG ergebende Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletzt, in dem er der Auflage des Amtsgerichts vom 12.04.2013, nämlich dem Gericht Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch der Ausgleichswert der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers unter der fiktiven Annahme einer internen Teilung wäre, nicht nachgekommen ist. Nach der in § 220 Abs. 4 S. 1 FamFG normierten Auskunftspflicht haben die Versorgungsträger gegenüber dem Familiengericht die Verpflichtung, die nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeitanteile und ihre Vorschläge für die Ausgleichswerte und ggfs. der korrespondierenden Kapitalwerte gemäß den §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG mitzuteilen und eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung beizubringen (Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 220 Rdnr. 11). Hierzu gehören ferner die Benennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie die Mitteilung der für die Teilung maßgeblichen Regelung (insbesondere die einschlägige Satzung, Teilungsordnung etc.). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin durch ihre Auskunft vom 01. März 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18. April 2012 nachgekommen.
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Insoweit hat die Beschwerdeführerin einen Vorschlag nach § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet, den Ausgleichswert (als Kapitalwert) benannt und die Berechnung dargelegt und ferner die externe Teilung gemäß § 17 VersAusglG beantragt. Dass die externe Teilung vorliegend die maßgebliche Ausgleichsform zur Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ist, steht außer Frage (Grenzwert nach § 17 VersAusglG im Jahre 2011: 66.000,00 €).
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Eine Verpflichtung zu einer weiteren Auskunft besteht nicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, eine fiktive Berechnung eines Ausgleichswertes für einen in ihrem Ausgleichssystem und im Gesetz nicht vorgesehenen Ausgleichsweg vorzunehmen und die entsprechende Berechnung darzulegen, um dem Gericht die Bewertung zu ermöglichen, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt ist. Eine derartige Auskunft stellt eine gutachterliche Stellungnahme dar, zu deren Erstattung die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist.
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Nach dem die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsverpflichtung aus § 220 Abs. 4 FamFG nicht verletzt hat, war das gegen sie erhobene Zwangsgeld aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.
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